Rechtssatz RS0119115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119115
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Rechtssatz
Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann.Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des Paragraph 211, Absatz eins, KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119115
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0080OB00103_03K0000_001