Begründung:
Mit Beschluss vom 3. 2. 1997 wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet; am 4. 3. 1997 hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 4 KO auf.Mit Beschluss vom 3. 2. 1997 wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet; am 4. 3. 1997 hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 200, Absatz 4, KO auf.
Mit Schreiben vom 19. 2. 1997 teilte der Arbeitgeber des Schuldners dem Gericht mit, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich per 23. 2. 1997 ende. Der Treuhänder berichtete, dass vom Schuldner von April 1997 bis einschließlich September 1998 regelmäßig Zahlungen, zumeist je S 1.000,-- eingegangen seien, aber ab Oktober 1998 keine Eingänge mehr verzeichnet wurden.
Über die Caritas Diözese Eisenstadt (Referat Schuldenhilfe) teilte der Schuldner mit Schreiben vom 14. 4. 1999 mit, dass er sich seit Oktober 1998 auf Grund einer Verurteilung wegen eines Beschaffungsdeliktes in Folge einer temporären Drogenabhängigkeit in der Justizvollzugsanstalt Eisenstadt in Haft befinde und spätestens zum 3. 11. 2000 entlassen werde. Er sehe sich mangels eines Einkommens derzeit nicht in der Lage, während der Dauer des Strafvollzuges die bisher geleisteten Raten von monatlich S 1.000,-- weiter zu bezahlen. Er ersuche, das laufende Abschöpfungsverfahren nicht zur Einstellung zu bringen und erkläre, nach seiner Haftentlassung die vorerst entfallenen Raten erforderlichenfalls auch aus seinem Existenzminimum nachzahlen zu wollen.
Mit Schriftsatz vom 27. 12. 1999 beantragte der Gläubiger Dr. Manfred R***** das Abschöpfungsverfahren gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO vorzeitig einzustellen, weil er zwischenzeitig lediglich drei Raten, nämlich am 15. 1. 1998, am 13. 7. 1998 und am 12. 1. 1999 in der Gesamthöhe von S 1.132,-- überwiesen bekommen habe. Es bestehe nunmehr der Verdacht, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe.Mit Schriftsatz vom 27. 12. 1999 beantragte der Gläubiger Dr. Manfred R***** das Abschöpfungsverfahren gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorzeitig einzustellen, weil er zwischenzeitig lediglich drei Raten, nämlich am 15. 1. 1998, am 13. 7. 1998 und am 12. 1. 1999 in der Gesamthöhe von S 1.132,-- überwiesen bekommen habe. Es bestehe nunmehr der Verdacht, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe.
Zu diesem Antrag äußerte sich der Treuhänder dahingehend, dass sich der Schuldner ihm gegenüber keiner Verletzung der Mitteilungspflicht schuldig gemacht habe; ihm sei bekanntgewesen, dass er bis voraussichtlich November 2000 in Haft sein werde. Der Schuldner selbst äußerte sich - wiederum über die Caritas Diözese Eisenstadt - wie in seinem Schreiben vom April 1999.
Das Erstgericht stellte das eingeleitete Abschöpfungsverfahren über Gläubigerantrag ohne Restschuldbefreiung gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO ein. Es liege eine schwerwiegende Verletzung der Gläubigerrechte vor, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe, und zwar insbesondere auf Grund einer Straffälligkeit mit einer Haftzeit von ca. 25 Monaten.Das Erstgericht stellte das eingeleitete Abschöpfungsverfahren über Gläubigerantrag ohne Restschuldbefreiung gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO ein. Es liege eine schwerwiegende Verletzung der Gläubigerrechte vor, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe, und zwar insbesondere auf Grund einer Straffälligkeit mit einer Haftzeit von ca. 25 Monaten.
Über Rekurs des Schuldners hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage, inwieweit strafgerichtliche Verurteilungen des Schuldners zu Haftstrafen Obliegenheitsverletzungen iSd § 211 Abs 1 Z 2 iVm § 210 Abs 1 Z 1 KO darstellten, nicht auffindbar sei. Es wäre auch denkbar, einen Gläubigerantrag, der sich nur auf einen "Verdacht, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe" als nicht ausreichend iSd § 211 Abs 1 KO anzusehen, sondern genaueres Vorbringen über die Art der Obliegenheitsverletzung zu verlangen.Über Rekurs des Schuldners hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage, inwieweit strafgerichtliche Verurteilungen des Schuldners zu Haftstrafen Obliegenheitsverletzungen iSd Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO darstellten, nicht auffindbar sei. Es wäre auch denkbar, einen Gläubigerantrag, der sich nur auf einen "Verdacht, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe" als nicht ausreichend iSd Paragraph 211, Absatz eins, KO anzusehen, sondern genaueres Vorbringen über die Art der Obliegenheitsverletzung zu verlangen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass es grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners gemäß § 211 Abs 1 Z 2 iVm § 210 Abs 1 Z 1 KO bedeute, wenn dieser innerhalb der Wohlverhaltensperiode straffällig und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Der Schuldner habe nämlich in einem solchen Fall selbst zu verantworten, dass er während der Haftzeit keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben könne. Dass die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch beeinträchtigt werde, erscheine - zumindest bei einer längeren Haftstrafe - jedenfalls dann offenkundig, wenn während der Haftzeit keinerlei Zahlungen vom Schuldner geleistet würden. Nachzahlungen seien jedenfalls verspätet.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass es grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer eins, KO bedeute, wenn dieser innerhalb der Wohlverhaltensperiode straffällig und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Der Schuldner habe nämlich in einem solchen Fall selbst zu verantworten, dass er während der Haftzeit keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben könne. Dass die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch beeinträchtigt werde, erscheine - zumindest bei einer längeren Haftstrafe - jedenfalls dann offenkundig, wenn während der Haftzeit keinerlei Zahlungen vom Schuldner geleistet würden. Nachzahlungen seien jedenfalls verspätet.
Die Sache sei aber noch nicht spruchreif. Der Antragsteller wäre im Hinblick auf die bereits seit April 1999 aktenkundige Verurteilung des Schuldners zu einer Haftstrafe aufzufordern, mitzuteilen, ob bzw wann ihm die Obliegenheitsverletzung des Schuldners bekannt geworden sei. Sollte die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO gewahrt sein, wäre noch zu erheben, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner jene Delikte begangen habe, für welche er mit Urteilen vom 5. 8. 1998 und 18. 2. 1999 zu insgesamt 25 Monaten Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung treffe den Schuldner nämlich nur dann, wenn der Deliktsbegehungszeitpunkt innerhalb des Wohlverhaltenszeitraums liege. Sollten die Straftaten bereits vorher begangen worden sein, wäre in der späteren Verurteilung keine Obliegenheitsverletzung zu erblicken. In diesem Fall könnte dem Schuldner nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, weil die Verurteilung und der Antritt der Haftstrafe als Konsequenzen aus bereits früher begangenen Taten von ihm nicht mehr abwendbar wären.Die Sache sei aber noch nicht spruchreif. Der Antragsteller wäre im Hinblick auf die bereits seit April 1999 aktenkundige Verurteilung des Schuldners zu einer Haftstrafe aufzufordern, mitzuteilen, ob bzw wann ihm die Obliegenheitsverletzung des Schuldners bekannt geworden sei. Sollte die Jahresfrist des Paragraph 211, Absatz eins, KO gewahrt sein, wäre noch zu erheben, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner jene Delikte begangen habe, für welche er mit Urteilen vom 5. 8. 1998 und 18. 2. 1999 zu insgesamt 25 Monaten Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung treffe den Schuldner nämlich nur dann, wenn der Deliktsbegehungszeitpunkt innerhalb des Wohlverhaltenszeitraums liege. Sollten die Straftaten bereits vorher begangen worden sein, wäre in der späteren Verurteilung keine Obliegenheitsverletzung zu erblicken. In diesem Fall könnte dem Schuldner nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, weil die Verurteilung und der Antritt der Haftstrafe als Konsequenzen aus bereits früher begangenen Taten von ihm nicht mehr abwendbar wären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Gläubigers mit dem Antrag, auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.