Rechtssatz RS0114529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114529
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Da im § 42 Abs 6 MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im § 42 MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitelt werden könnte.Da im Paragraph 42, Absatz 6, MRG ausdrücklich angeordnet wird, dass die im Paragraph 42, MRG festgelegten Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, muss demnach auf entsprechendes Vorbringen in einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung Bedacht genommen werden, zumal diese Ausnahme vom Neuerungsverbot dadurch gerechtfertigt ist, dass sonst der Zweck dieser Exekutionsbeschränkung vereitelt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 221/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 221/00x
Veröff: SZ 73/204
- 3 Ob 99/04m
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 99/04m
- 3 Ob 53/08b
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 53/08b
Auch; Beisatz: Wir die Exekutionsbeschränkung erst im Rechtsmittel releviert, dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären. (T1); Veröff: SZ 2008/62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114529
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00221_00X0000_001