Begründung:
Das Erstgericht bewilligte mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Oktober 2003 dem betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 62.974,50 EUR sA die Pfändung der Rechte, die dem Verpflichteten gegenüber einer näher bezeichneten Wohnbaugesellschaft als Drittschuldnerin auf Grund des über eine bestimmte Wohnung (Haus) abgeschlossenen Nutzungsvertrags und des einbezahlten Eigenleistungsbeitrags zustehen.
In der Tagsatzung über den Verwertungsantrag am 4. Dezember 2003 brachte der Verpflichtete nur vor, alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung seien gescheitert.
Das Erstgericht ermächtigte hierauf den betreibenden Gläubiger, die gepfändeten Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen, insb den Nutzungsvertrag aufzukündigen und alle für die Verwertung notwendigen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Verwertungsantrag an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur bedeutsamen Rechtsfrage fehle, ob der betreibende Gläubiger gemäß § 333 Abs 1 EO dazu ermächtigt werden könne, im Namen des Verpflichteten ein dem WGG unterliegendes Bestandverhältnis aufzukündigen und - wenn ja - ob dabei die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG zu beachten sei.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Verwertungsantrag an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur bedeutsamen Rechtsfrage fehle, ob der betreibende Gläubiger gemäß Paragraph 333, Absatz eins, EO dazu ermächtigt werden könne, im Namen des Verpflichteten ein dem WGG unterliegendes Bestandverhältnis aufzukündigen und - wenn ja - ob dabei die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG zu beachten sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, ein Gläubiger des Mieters könne nach der Pfändung des Mietrechts (§ 331 Abs 1 EO) gemäß § 333 Abs 1 EO zur Aufkündigung des Mietvertrags ermächtigt werden, um in weiterer Folge im Wege der Forderungsexekution auf Ansprüche des Mieters nach § 17 Abs 1 WGG greifen zu können. Solch eine Ermächtigung sei dem betreibenden Gläubiger im angefochtenen Beschluss erteilt worden. Allerdings sei die Schuldnerschutzbestimmung des § 42 Abs 4 MRG, der auf Grund der Verweisung des § 20 Abs 1 WGG auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht unmittelbar anzuwenden sei, zu berücksichtigen. Der Verpflichtete bringe dazu erstmals im Rekurs vor, dass sowohl er selbst als auch seine Lebensgefährtin und seine Tochter das von der Exekution betroffene Reihenhaus zur Befriedigung ihrer dringenden Wohnbedürfnisse benötigten. Diese Ausführungen verstießen nicht gegen das Neuerungsverbot, zumal die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG gemäß § 42 Abs 6 MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts sei daher zum Zweck der Verfahrensergänzung aufzuheben. Das Erstgericht werde als Tatsacheninstanz in einem kontradiktorischen Verfahren zu klären haben, ob die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 MRG erfüllt sind. Danach werde über den Verwertungsantrag eine neuerliche, begründete Entscheidung zu fällen sein.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, ein Gläubiger des Mieters könne nach der Pfändung des Mietrechts (Paragraph 331, Absatz eins, EO) gemäß Paragraph 333, Absatz eins, EO zur Aufkündigung des Mietvertrags ermächtigt werden, um in weiterer Folge im Wege der Forderungsexekution auf Ansprüche des Mieters nach Paragraph 17, Absatz eins, WGG greifen zu können. Solch eine Ermächtigung sei dem betreibenden Gläubiger im angefochtenen Beschluss erteilt worden. Allerdings sei die Schuldnerschutzbestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG, der auf Grund der Verweisung des Paragraph 20, Absatz eins, WGG auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht unmittelbar anzuwenden sei, zu berücksichtigen. Der Verpflichtete bringe dazu erstmals im Rekurs vor, dass sowohl er selbst als auch seine Lebensgefährtin und seine Tochter das von der Exekution betroffene Reihenhaus zur Befriedigung ihrer dringenden Wohnbedürfnisse benötigten. Diese Ausführungen verstießen nicht gegen das Neuerungsverbot, zumal die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG gemäß Paragraph 42, Absatz 6, MRG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts sei daher zum Zweck der Verfahrensergänzung aufzuheben. Das Erstgericht werde als Tatsacheninstanz in einem kontradiktorischen Verfahren zu klären haben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, MRG erfüllt sind. Danach werde über den Verwertungsantrag eine neuerliche, begründete Entscheidung zu fällen sein.
Der Rekurs an den Verpflichteten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.