Der Revisionsrekurs der Vermieterin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die betreibende Gläubigerin führt zur Hereinbringung von Geldforderungen Exekution gemäß § 331 EO auf Mietrechte des Verpflichteten.Die betreibende Gläubigerin führt zur Hereinbringung von Geldforderungen Exekution gemäß Paragraph 331, EO auf Mietrechte des Verpflichteten.
Während sich aus den Bestimmungen der EO eindeutig ableiten lässt, dass Parteien des Exekutionsverfahrens der betreibende Gläubiger und die verpflichtete Partei sind, enthält sie keine generelle Regelung dazu, wer als (sonstiger) Beteiligter des Exekutionsverfahrens anzusehen ist, auch wenn der Begriff mehrfach im Gesetz vorkommt. Insbesondere wird in der einschlägigen Bestimmung des § 65 EO nicht gesagt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist. Klargestellt wurde aber, dass ausnahmsweise auch anderen Personen ein Rekursrecht zusteht, wenn der Beschluß auf deren Rechtsstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Zusammengefasst besteht ein Rechtsmittelrecht eines (sonstigen) Beteiligten wie des Bestandgebers, wenn ihm auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Rekursrecht eingeräumt wird oder wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung - spätestens im Entscheidungszeitpunkt (3 Ob 172/02v) - eingegriffen wird (3 Ob 135/98v = SZ 71/110; 3 Ob 85/01y; 3 Ob 318/02i; RIS-Justiz RS0110287; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 6, § 65 Rz 3 ff).Während sich aus den Bestimmungen der EO eindeutig ableiten lässt, dass Parteien des Exekutionsverfahrens der betreibende Gläubiger und die verpflichtete Partei sind, enthält sie keine generelle Regelung dazu, wer als (sonstiger) Beteiligter des Exekutionsverfahrens anzusehen ist, auch wenn der Begriff mehrfach im Gesetz vorkommt. Insbesondere wird in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 65, EO nicht gesagt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist. Klargestellt wurde aber, dass ausnahmsweise auch anderen Personen ein Rekursrecht zusteht, wenn der Beschluß auf deren Rechtsstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Zusammengefasst besteht ein Rechtsmittelrecht eines (sonstigen) Beteiligten wie des Bestandgebers, wenn ihm auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Rekursrecht eingeräumt wird oder wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung - spätestens im Entscheidungszeitpunkt (3 Ob 172/02v) - eingegriffen wird (3 Ob 135/98v = SZ 71/110; 3 Ob 85/01y; 3 Ob 318/02i; RIS-Justiz RS0110287; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 3, Rz 6, Paragraph 65, Rz 3 ff).
Der Vermieter hat gegen die Pfändung der Mietrechte, von der er zwar zu verständigen ist, kein Rekursrecht, weil durch die bloße Pfändung allein in seine Rechte nicht eingegriffen wird (stRsp, 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 u.a.; RIS-Justiz RS0004090; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 18; Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 70); ein solches Rekursrecht hätte er nur dann, wenn schon durch die Pfändung in ihre Rechtsstellung eingegriffen würde (Oberhammer aaO § 331 Rz 70). Der Bestandgeber kann somit im Allgemeinen erst im Verwertungsverfahren Beteiligter werden (vgl. Frauenberger aaO § 331 Rz 18). So steht dem Vermieter ein Rekursrecht gegen den Verwertungsbeschluss zu, wenn durch diesen in seine Rechte eingegriffen wird. Nach Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 23 mwN) kann, muss aber nicht beim Verwertungsbeschluss die Rekurslegitimation des Vermieters gegeben sein; so könne sich der Vermieter erfolgreich gegen die Verwertung der Mietrechte durch Zwangsverwaltung wehren, wenn diese eine unzulässige Untervermietung zum Ergebnis habe oder der Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 Z 4 MRG verwirklicht werde, weil dadurch die Rechtsposition des Vermieters verschlechtert werde. Der Umfang der gepfändeten Rechte müsse sich nämlich im Rahmen des Rechtsverhältnisses Mieter (= Verpflichteter) - Vermieter halten. Eine Verschlechterung durch das Exekutionsverfahren dürfe nicht eintreten. Dieser Auffassung ist beizutreten.Der Vermieter hat gegen die Pfändung der Mietrechte, von der er zwar zu verständigen ist, kein Rekursrecht, weil durch die bloße Pfändung allein in seine Rechte nicht eingegriffen wird (stRsp, 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 u.a.; RIS-Justiz RS0004090; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 331, Rz 18; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 70); ein solches Rekursrecht hätte er nur dann, wenn schon durch die Pfändung in ihre Rechtsstellung eingegriffen würde (Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 70). Der Bestandgeber kann somit im Allgemeinen erst im Verwertungsverfahren Beteiligter werden vergleiche Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 18). So steht dem Vermieter ein Rekursrecht gegen den Verwertungsbeschluss zu, wenn durch diesen in seine Rechte eingegriffen wird. Nach Rassi (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 23 mwN) kann, muss aber nicht beim Verwertungsbeschluss die Rekurslegitimation des Vermieters gegeben sein; so könne sich der Vermieter erfolgreich gegen die Verwertung der Mietrechte durch Zwangsverwaltung wehren, wenn diese eine unzulässige Untervermietung zum Ergebnis habe oder der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG verwirklicht werde, weil dadurch die Rechtsposition des Vermieters verschlechtert werde. Der Umfang der gepfändeten Rechte müsse sich nämlich im Rahmen des Rechtsverhältnisses Mieter (= Verpflichteter) - Vermieter halten. Eine Verschlechterung durch das Exekutionsverfahren dürfe nicht eintreten. Dieser Auffassung ist beizutreten.
§ 42 Abs 4 MRG ordnet nun an, dass dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit entzogen sind, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen. Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen (Frauenberger aaO § 331 Rz 22 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen (Frauenberger aaO § 331 Rz 20), die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (8 Ob 163/99z = SZ 72/212 mwN).Paragraph 42, Absatz 4, MRG ordnet nun an, dass dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit entzogen sind, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen. Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den Paragraphen 331, ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des Paragraph 20, WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 333, EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß Paragraph 17, WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen (Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 22 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen (Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 20), die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (8 Ob 163/99z = SZ 72/212 mwN).
Nach der Aktenlage kann nicht gesagt werden, die hier zu beurteilende Bewilligung der Verwertung der Mietrechte greife in die Rechtsstellung des Bestandgebers ein. Denn die betreibende Partei kann nur die Rechte geltend machen, die auch der Verpflichteten eingeräumt sind, dazu zählt auch das Kündigungsrecht. Es ist somit in Wahrheit nichts anderes eingetreten als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht der Verpflichteten als Mieterin.
Soweit die Vermieterin erstmals im Revisionsrekurs aufzeigt, es werde durch die begehrte Verwertung nicht nur in ihre wirtschaftlichen, sondern auch in ihre rechtlichen Belange gravierend eingegriffen, weil sie gezwungen würde, nach Auflösung des Mietverhältnisses der betreibenden Gläubigerin gegenüber eine Geldforderung zu erfüllen, auch wenn die Verpflichtete an einer Auflösung des Mietverhältnisses derzeit kein Interesse hätte, so stellt dies einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Gleiches gilt auch für ihre Rechtsmittelausführung, es liege auf der Hand, dass es auf Grund der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt (wohl in Wiener Neustadt) nicht sicher sei, dass sie im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine Kündigung der betreibenden Partei einen Nachfolger im Mietrecht für die Verpflichtete finde, der bereit sei, ohne weiteres einen so hohen Betrag aufzubringen. Weiters entstünden ab Räumung des Bestandobjekts in der Regel Leerstehungskosten und ein zusätzlicher Aufwand an Abwicklungskosten im Zug der faktischen und aktenmäßigen Aktivitäten. All dies können nur mögliche wirtschaftliche Nachteile der Vermieterin sein, in ihre Rechtsposition wird dabei nicht eingegriffen.
Auf die Frage, ob die Vermieterin auch in unzulässiger Weise einen Verstoß gegen ein ausschließlich zu Gunsten des Mieters geltendes Schutzgesetz geltend macht, ist nicht mehr einzugehen. Dass aber das Erstgericht im weiteren Verfahren noch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 MRG hier vorliegen, hat bereits die zweite Instanz zutreffend erkannt.Auf die Frage, ob die Vermieterin auch in unzulässiger Weise einen Verstoß gegen ein ausschließlich zu Gunsten des Mieters geltendes Schutzgesetz geltend macht, ist nicht mehr einzugehen. Dass aber das Erstgericht im weiteren Verfahren noch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, MRG hier vorliegen, hat bereits die zweite Instanz zutreffend erkannt.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.