Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Wie sie in ihrem Revisionsrekurs zutreffend hervorhebt, kommt es auf die Frage, ob der Eigentümer und/oder die Buchberechtigten einer mit der versteigerten simultan haftenden, aber nicht versteigerten Liegenschaft Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren sind, in dem eine Ersatzforderung nach § 222 Abs 4 EO gestellt wurde, im konkreten Fall nicht an.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Wie sie in ihrem Revisionsrekurs zutreffend hervorhebt, kommt es auf die Frage, ob der Eigentümer und/oder die Buchberechtigten einer mit der versteigerten simultan haftenden, aber nicht versteigerten Liegenschaft Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren sind, in dem eine Ersatzforderung nach Paragraph 222, Absatz 4, EO gestellt wurde, im konkreten Fall nicht an.
Das Rekursgericht ließ nämlich außer Acht, dass im Zeitpunkt der Fassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, mit dem der betreibenden Partei auch die Einverleibung von Ersatzhypotheken zuerkannt wurde, die 1. Rekurswerberin noch gar nicht Pfandgläubigerin war. Wie sie selbst in ihrem Rekurs (ON 133) ausführt, beruht ihr Pfandrecht auf einer Pfandurkunde vom 9. Jänner 2001; dies stimmt auch mit dem Grundbuchsstand überein, wonach auf Grund dieser Urkunde zu TZ 135/2001 des Buchgerichts eine Höchstbetragshypothek über 57.000 EUR zu ihren Gunsten einverleibt wurde. Selbst wenn man nun in Fortführung der in der Entscheidung 3 Ob 289/97i = SZ 70/205 zur Beteiligtenstellung des (Mit-) Eigentümers der nicht versteigerten Liegenschaft angestellten Überlegungen eine solche Stellung auch denjenigen einräumen wollte, die Pfandrechte auf dieser Liegenschaft erworben haben, wie dies nunmehr auch Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 222 Rz 32) vertritt, kann sich eine allfällige Verpflichtung zur Beiziehung dieser Buchberechtigten und zur Zustellung der Entscheidung an sie keinesfalls auf solche Berechtigte beziehen, deren Rechte erst nach der Entscheidung über den Ersatzanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren entstehen. Dies hätte nämlich die nicht akzeptable Konsequenz, dass ein derartiger Beschluss niemals in Rechtskraft erwachsen könnte, weil jedwede Einverleibung eines bücherlich Berechtigten auf den mit einer Simultanhypothek belasteten, nicht versteigerten Liegenschaft die Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses in diesem Umfang als bloße Scheinrechtskraft entlarven würde und diesen Berechtigten die Möglichkeit zur Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses geben würde. Diese Rechtsfolge ist nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern auch deshalb unhaltbar, weil die Beteiligtenstellung eine aktuelle Berechtigung spätestens im Entscheidungszeitpunkt voraussetzt. Da im vorliegenden Fall der Meistbotsverteilungsbeschluss noch im Jahr 2000 gefasst wurde und die Höchstbetragshypothek der 1. Rekurswerberin auf der nicht versteigerten Liegenschaft erst 2001 entstand, gelangte das Rekursgericht zu Unrecht zur Auffassung, der Meistbotsverteilungsbeschluss wäre mangels Zustellung an sie noch nicht rechtskräftig. Eine (inzwischen vom Erstgericht entgegen der Anordnung des Rekursgerichts schon verfügte) Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an die 1. Rekurswerberin ist daher überflüssig und vermag insbesondere keine nachträgliche Beteiligtenstellung der 1. Rekurswerberin zu begründen.Das Rekursgericht ließ nämlich außer Acht, dass im Zeitpunkt der Fassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses, mit dem der betreibenden Partei auch die Einverleibung von Ersatzhypotheken zuerkannt wurde, die 1. Rekurswerberin noch gar nicht Pfandgläubigerin war. Wie sie selbst in ihrem Rekurs (ON 133) ausführt, beruht ihr Pfandrecht auf einer Pfandurkunde vom 9. Jänner 2001; dies stimmt auch mit dem Grundbuchsstand überein, wonach auf Grund dieser Urkunde zu TZ 135 aus 2001, des Buchgerichts eine Höchstbetragshypothek über 57.000 EUR zu ihren Gunsten einverleibt wurde. Selbst wenn man nun in Fortführung der in der Entscheidung 3 Ob 289/97i = SZ 70/205 zur Beteiligtenstellung des (Mit-) Eigentümers der nicht versteigerten Liegenschaft angestellten Überlegungen eine solche Stellung auch denjenigen einräumen wollte, die Pfandrechte auf dieser Liegenschaft erworben haben, wie dies nunmehr auch Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 222, Rz 32) vertritt, kann sich eine allfällige Verpflichtung zur Beiziehung dieser Buchberechtigten und zur Zustellung der Entscheidung an sie keinesfalls auf solche Berechtigte beziehen, deren Rechte erst nach der Entscheidung über den Ersatzanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren entstehen. Dies hätte nämlich die nicht akzeptable Konsequenz, dass ein derartiger Beschluss niemals in Rechtskraft erwachsen könnte, weil jedwede Einverleibung eines bücherlich Berechtigten auf den mit einer Simultanhypothek belasteten, nicht versteigerten Liegenschaft die Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses in diesem Umfang als bloße Scheinrechtskraft entlarven würde und diesen Berechtigten die Möglichkeit zur Anfechtung des Meistbotsverteilungsbeschlusses geben würde. Diese Rechtsfolge ist nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern auch deshalb unhaltbar, weil die Beteiligtenstellung eine aktuelle Berechtigung spätestens im Entscheidungszeitpunkt voraussetzt. Da im vorliegenden Fall der Meistbotsverteilungsbeschluss noch im Jahr 2000 gefasst wurde und die Höchstbetragshypothek der 1. Rekurswerberin auf der nicht versteigerten Liegenschaft erst 2001 entstand, gelangte das Rekursgericht zu Unrecht zur Auffassung, der Meistbotsverteilungsbeschluss wäre mangels Zustellung an sie noch nicht rechtskräftig. Eine (inzwischen vom Erstgericht entgegen der Anordnung des Rekursgerichts schon verfügte) Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an die 1. Rekurswerberin ist daher überflüssig und vermag insbesondere keine nachträgliche Beteiligtenstellung der 1. Rekurswerberin zu begründen.
Wie nun das Rekursgericht im Verhältnis zum 2. Rekurswerber richtig ausführte, kann nun im Rekurs gegen den bloßen Verbücherungsbeschluss nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, dass eine Ersatzhypothek überhaupt nicht oder in geringerem Umfang zustehe. Darüber wurde hier eben bereits rechtskräftig im Meistbotsverteilungsbeschluss abgesprochen. Mit Erfolg könnten allenfalls sich aus dem Grundbuchsstand ergebende Einwände erhoben werden. Solches war hier nicht der Fall. Vielmehr wird im Rekurs des 2. Rekurswerbers allein geltend gemacht, die Simultanpfandgläubigerin habe in Wahrheit gar nicht unverhältnismäßige Befriedigung begehrt und die Ersatzhypothek hätte nur in einer wesentlich geringeren Höhe zuerkannt werden dürfen.
Soweit in der Rekursentscheidung die Frage der vom Erstgericht nicht angeordneten Löschung der Simultanhypothek (im Ausmaß der Ersatzhypothek) angesprochen wird (was zwingend gewesen wäre: EvBl 1962/98; Angst in Angst, EO, § 222 Rz 9; Lecher aaO Rz 24 und 34), handelt es sich um eine im Rahmen des Verbücherungsverfahrens angesichts der Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht mehr relevierbare Frage; im Übrigen ist die insoweit allenfalls bestehende Beschwer der beiden Rekurswerber (Hälfteeigentümer und Pfandgläubigerin der "Ersatzliegenschaft") dadurch weggefallen, dass im Grundbuch mittlerweile zur Folge eines Beschlusses des Erstgerichts vom 10. Juni 2001 (TZ 273/01) dieses Pfandrecht gelöscht wurde (ON 138).Soweit in der Rekursentscheidung die Frage der vom Erstgericht nicht angeordneten Löschung der Simultanhypothek (im Ausmaß der Ersatzhypothek) angesprochen wird (was zwingend gewesen wäre: EvBl 1962/98; Angst in Angst, EO, Paragraph 222, Rz 9; Lecher aaO Rz 24 und 34), handelt es sich um eine im Rahmen des Verbücherungsverfahrens angesichts der Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht mehr relevierbare Frage; im Übrigen ist die insoweit allenfalls bestehende Beschwer der beiden Rekurswerber (Hälfteeigentümer und Pfandgläubigerin der "Ersatzliegenschaft") dadurch weggefallen, dass im Grundbuch mittlerweile zur Folge eines Beschlusses des Erstgerichts vom 10. Juni 2001 (TZ 273/01) dieses Pfandrecht gelöscht wurde (ON 138).
Somit hat das Rekursgericht zu Unrecht dem Rekurs der 1. Rekurswerberin als Pfandgläubigerin Folge gegeben. Seine Entscheidung ist daher dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Anordnung der Einverleibung des Ersatzpfandrechts ist eine Entscheidung im Exekutionsverfahren ist (SZ 70/205). Daher ist die Revisionsrekursbeantwortung des 2. Rekurswerbers zurückzuweisen, weil keiner der in der EO angeordneten Ausnahmefälle von der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hier vorliegt.
Da durch den Rekurs der 1. Rekurswerberin mit der Ersatzhypothekarin (und betreibenden Partei) ein Zwischenstreit entstand, hat letztere gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses. Wegen der Erfolglosigkeit des Rekurses des 2. Rekurswerbers stand der betreibenden Partei im Revisionsrekursverfahren nur eine Gegnerin gegenüber, weshalb ihr ein Streitgenossenzuschlag nicht zuerkannt werden kann. Da infolge der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs der 1. Rekurswerberin erfolglos blieb, war gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO auszusprechen, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.Da durch den Rekurs der 1. Rekurswerberin mit der Ersatzhypothekarin (und betreibenden Partei) ein Zwischenstreit entstand, hat letztere gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Revisionsrekurses. Wegen der Erfolglosigkeit des Rekurses des 2. Rekurswerbers stand der betreibenden Partei im Revisionsrekursverfahren nur eine Gegnerin gegenüber, weshalb ihr ein Streitgenossenzuschlag nicht zuerkannt werden kann. Da infolge der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs der 1. Rekurswerberin erfolglos blieb, war gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO auszusprechen, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.