Der Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist somit unzulässig.
2. Das gilt auch für den in der Sache erhobenen Revisionsrekurs der Verpflichteten: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein. Das trifft hier nicht zu, weil der Exekutionsantrag vom Rekursgericht abgewiesen wurde. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO³ vor § 461 Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0041929 [T2]). Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist daher zur Gänze zurückzuweisen.2. Das gilt auch für den in der Sache erhobenen Revisionsrekurs der Verpflichteten: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein. Das trifft hier nicht zu, weil der Exekutionsantrag vom Rekursgericht abgewiesen wurde. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO³ vor Paragraph 461, Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0041929 [T2]). Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist daher zur Gänze zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
1. Gemäß § 371 Z 2 EO ist auch ohne die sonst erforderliche Gefährdungsbescheinigung die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherstellung von Geldforderungen aufgrund der in § 1 Z 2 EO angeführten Zahlungsaufträge zu bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechselzahlungsauftrag bereits zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0004611; zuletzt 3 Ob 251/05s; Klicka in Angst, EO² § 371 Rz 5). Dass hingegen bereits Einwendungen erhoben oder gar über diese entschieden wurde, ist ohne Bedeutung (3 Ob 182/93 = JBl 1994, 763; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 371 Rz 13; Klicka aaO § 371 Rz 5).1. Gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO ist auch ohne die sonst erforderliche Gefährdungsbescheinigung die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherstellung von Geldforderungen aufgrund der in Paragraph eins, Ziffer 2, EO angeführten Zahlungsaufträge zu bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechselzahlungsauftrag bereits zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0004611; zuletzt 3 Ob 251/05s; Klicka in Angst, EO² Paragraph 371, Rz 5). Dass hingegen bereits Einwendungen erhoben oder gar über diese entschieden wurde, ist ohne Bedeutung (3 Ob 182/93 = JBl 1994, 763; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 371, Rz 13; Klicka aaO Paragraph 371, Rz 5).
2. Wird - wie hier - die Exekution zur Sicherstellung beim Exekutionsgericht beantragt, bedarf es des Anschlusses einer Ausfertigung der Entscheidung, hier also des Wechselzahlungsauftrags (§ 375 Abs 1 Satz 2 EO). Für Wechselzahlungsaufträge gilt überdies das Erfordernis der Vorlage einer Bestätigung über die Zustellung des Zahlungsauftrags (3 Ob 182/93 = JBl 1994, 763; Sailer aaO § 375 Rz 6; Klicka aaO § 371 Rz 6, § 375 Rz 2).2. Wird - wie hier - die Exekution zur Sicherstellung beim Exekutionsgericht beantragt, bedarf es des Anschlusses einer Ausfertigung der Entscheidung, hier also des Wechselzahlungsauftrags (Paragraph 375, Absatz eins, Satz 2 EO). Für Wechselzahlungsaufträge gilt überdies das Erfordernis der Vorlage einer Bestätigung über die Zustellung des Zahlungsauftrags (3 Ob 182/93 = JBl 1994, 763; Sailer aaO Paragraph 375, Rz 6; Klicka aaO Paragraph 371, Rz 6, Paragraph 375, Rz 2).
3. Schon die fehlende Vorlage des Wechselzahlungsauftrags hinderte daher die antragsgemäße Erledigung. Das gilt entgegen der Auffassung des Rekursgerichts auch für die Bestätigung der Zustellung des Wechselzahlungsauftrags: Für die Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Bestätigung kann es keinen Unterschied machen, ob das Titelgericht unmittelbar die Zustellung veranlasste oder darum das Rechtshilfegericht, das gleichzeitig Exekutionsgericht ist, ersuchte. Dem Exekutionsgericht soll durch die Übermittlung der Bestätigung eine - oft durchaus zeitraubende und möglicherweise mit der Notwendigkeit der Durchführung ergänzender Erhebungen verbundene - Prüfung der wirksamen Zustellung des Titels erspart werden. Gerade bei größeren Gerichten besteht im Übrigen keine Gewähr dafür, dass das um die Zustellung im Rechtshilfeweg ersuchte Organ mit dem zuständigen Exekutionsrichter (Rechtspfleger) ident ist.
4. Diese dem Exekutionsantrag zur Sicherstellung anhaftenden Formmängel wären grundsätzlich verbesserungsfähig im Sinne des § 54 Abs 3 EO (Sailer aaO § 375 Rz 13 mwN).4. Diese dem Exekutionsantrag zur Sicherstellung anhaftenden Formmängel wären grundsätzlich verbesserungsfähig im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, EO (Sailer aaO Paragraph 375, Rz 13 mwN).
Allerdings ist hier überdies zu beachten, dass die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht nur keine Amtsbestätigung über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags vorlegte, sondern ein Vorbringen erstattete, aus dem abzuleiten ist, dass sie über eine solche Bestätigung nicht verfügt. Die betreibende Partei ging selbst nicht von einer tatsächlich bereits erfolgten Zustellung des Wechselzahlungsauftrags aus („Die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags wird/wurde am heutigen Tag ... vollzogen"). Die betreibende Partei gab somit in ihrem Antrag selbst zu erkennen, dass eine Bestätigung über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags noch gar nicht erteilt werden konnte, weil nicht einmal feststand, ob eine solche Zustellung bereits erfolgt ist. Damit ist aber der Exekutionsantrag auch als inhaltlich mangelhaft anzusehen. Wenngleich auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel grundsätzlich gemäß § 54 Abs 3 EO idF der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig sind (RIS-Justiz RS0106413), gilt das nicht für unschlüssige Exekutionsanträge. Mangelt es an der Schlüssigkeit, ist kein Verbesserungsverfahren erforderlich (RIS-Justiz RS0106413 [T4]; 3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN; 3 Ob 53/08b).Allerdings ist hier überdies zu beachten, dass die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht nur keine Amtsbestätigung über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags vorlegte, sondern ein Vorbringen erstattete, aus dem abzuleiten ist, dass sie über eine solche Bestätigung nicht verfügt. Die betreibende Partei ging selbst nicht von einer tatsächlich bereits erfolgten Zustellung des Wechselzahlungsauftrags aus („Die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags wird/wurde am heutigen Tag ... vollzogen"). Die betreibende Partei gab somit in ihrem Antrag selbst zu erkennen, dass eine Bestätigung über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags noch gar nicht erteilt werden konnte, weil nicht einmal feststand, ob eine solche Zustellung bereits erfolgt ist. Damit ist aber der Exekutionsantrag auch als inhaltlich mangelhaft anzusehen. Wenngleich auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel grundsätzlich gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig sind (RIS-Justiz RS0106413), gilt das nicht für unschlüssige Exekutionsanträge. Mangelt es an der Schlüssigkeit, ist kein Verbesserungsverfahren erforderlich (RIS-Justiz RS0106413 [T4]; 3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN; 3 Ob 53/08b).
Für einen schlüssigen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 Z 2 EO ist die Behauptung erforderlich, dass der Wechselzahlungsauftrag bereits zugestellt wurde. Eine solche Behauptung wurde hier auch nicht etwa versehentlich unterlassen. Vielmehr ging die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag davon aus, dass die Zustellung möglicherweise erst vollzogen wird. Es geht daher nicht um einen Formmangel (fehlender Nachweis der Zustellung) oder um einen verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (versehentlich fehlendes Vorbringen zur Zustellung), sondern um einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel, der die Unschlüssigkeit des Exekutionsantrags bewirkte.Für einen schlüssigen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO ist die Behauptung erforderlich, dass der Wechselzahlungsauftrag bereits zugestellt wurde. Eine solche Behauptung wurde hier auch nicht etwa versehentlich unterlassen. Vielmehr ging die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag davon aus, dass die Zustellung möglicherweise erst vollzogen wird. Es geht daher nicht um einen Formmangel (fehlender Nachweis der Zustellung) oder um einen verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (versehentlich fehlendes Vorbringen zur Zustellung), sondern um einen nicht verbesserbaren Inhaltsmangel, der die Unschlüssigkeit des Exekutionsantrags bewirkte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob nicht weitere, nicht verbesserungsfähige Abweisungsgründe vorliegen. Solche könnten allenfalls im Umstand erblickt werden, dass die betreibende Partei die „Pfändung zur Einziehung", also allenfalls schon die Befriedigungsexekution, beantragte sowie darin, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch keine wirksame Zustellung des Wechselzahlungsauftrags wegen Zustellung bloß einer Faxkopie erfolgt war (vgl dazu die E 9 ObA 29/04m, wonach die Zustellung per Telefax im Zivilprozess ausgeschlossen ist und auch das tatsächliche Zukommen der Telekopie keine Heilung iSd § 7 ZustG bewirkt: Gegenteiliges könnte im Anschluss an die E 3 Ob 147/01s in analoger Anwendung des § 149 Abs 2 iVm § 23 Abs 2 2. Satz DV-StAG, BGBl 1986/338 idF BGBl II 2007/396 iSd Ansicht Danzls, in Danzl, Geo., Anm 21 zu § 149 vertreten werden, weil ja bei im Kopierweg hergestellten Ausfertigungen die nach § 149 Abs 2 Geo vom Leiter der Geschäftsabteilung zu setzende Unterschrift mitabgelichtet wird).Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob nicht weitere, nicht verbesserungsfähige Abweisungsgründe vorliegen. Solche könnten allenfalls im Umstand erblickt werden, dass die betreibende Partei die „Pfändung zur Einziehung", also allenfalls schon die Befriedigungsexekution, beantragte sowie darin, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch keine wirksame Zustellung des Wechselzahlungsauftrags wegen Zustellung bloß einer Faxkopie erfolgt war vergleiche dazu die E 9 ObA 29/04m, wonach die Zustellung per Telefax im Zivilprozess ausgeschlossen ist und auch das tatsächliche Zukommen der Telekopie keine Heilung iSd Paragraph 7, ZustG bewirkt: Gegenteiliges könnte im Anschluss an die E 3 Ob 147/01s in analoger Anwendung des Paragraph 149, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, 2. Satz DV-StAG, BGBl 1986/338 in der Fassung BGBl römisch zwei 2007/396 iSd Ansicht Danzls, in Danzl, Geo., Anmerkung 21 zu Paragraph 149, vertreten werden, weil ja bei im Kopierweg hergestellten Ausfertigungen die nach Paragraph 149, Absatz 2, Geo vom Leiter der Geschäftsabteilung zu setzende Unterschrift mitabgelichtet wird).
5. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist das Revisionsrekursverfahren grundsätzlich einseitig. Die von der Verpflichteten erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0118686 [T11]). Sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (3 Ob 18/08f ua).