Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil seit der durch § 37 KSchG bedingten Änderung des § 375 Abs.1 EO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die klarstellt, ob ein vom Titelgericht verschiedenes Exekutionsgericht ohne Vorlage einer Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages Sicherungsexekution bewilligen darf.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil seit der durch Paragraph 37, KSchG bedingten Änderung des Paragraph 375, Absatz eins, EO keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die klarstellt, ob ein vom Titelgericht verschiedenes Exekutionsgericht ohne Vorlage einer Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages Sicherungsexekution bewilligen darf.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Im Zuge der Einführung des KSchG wurde die Bestimmung des § 371 Z 2 EO geändert und die Exekution zur Sicherstellung aufgrund von Zahlungsaufträgen im Mandats- und Wechselverfahren schon nach Erlassung des Beschlusses und nicht erst nach Erstattung von Einwendungen ermöglicht. Wurde früher aufgrund eines Zahlungsauftrages der Antrag gemäß § 371 Z 2 EO bei dem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht gestellt, so mußte gemäß § 375 Abs.1 EO neben der Titelausfertigung eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Einwendungen vorgelegt werden. Bei der Neufassung des § 375 Abs.1 EO begnügte sich der Gesetzgeber damit, die Bestimmung über das Erfordernis der Vorlage einer Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen zu streichen. Ein weiteres Erfordernis, nämlich das der Titelzustellung, stellte er im Gesetzestext nicht auf. Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung darf aber vor Zustellung des Titels (hier: Wechselzahlungsauftrag) die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden (SZ 53/126 uva). Die Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen stellte außer Zweifel, daß der Zahlungsauftrag dem Verpflichteten zugekommen war. Legt man § 375 Abs.1 EO in seiner neuen Fassung wörtlich aus, so käme man zu dem Ergebnis, daß das Gesetz zu einer Sicherungsexekution die vorherige Zustellung des Titels nicht für notwendig hielte. Nun findet sich aber in den Erläuternden Bemerkungen kein Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber dies beabsichtigte. Es würde auch eine außerordentliche Härte für den Verpflichteten darstellen, wenn - ohne daß er auch nur von der Klage etwas weiß - schon gegen ihn Sicherungsexekution geführt werden könnte, sodaß ein Zahlungsauftrag schon vor seiner Zustellung wirksam sein würde. So weit gehen nicht einmal §§ 232, 233 BAO, die vorsehen, daß der Sicherstellungsauftrag dem Verpflichteten zugleich mit der Exekutionsbewilligung zugestellt wird. Es ist also davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an das Erfordernis der Zustellung des Titels nicht gedacht hat, nach wie vor aber vor Zustellung des Titels eine Sicherungsexekution nicht möglich sein soll. Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs.1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird (Berger in RZ 1980, 4; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 854; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 325; vgl. SZ 53/126; RPflSlg E 1982/102).Im Zuge der Einführung des KSchG wurde die Bestimmung des Paragraph 371, Ziffer 2, EO geändert und die Exekution zur Sicherstellung aufgrund von Zahlungsaufträgen im Mandats- und Wechselverfahren schon nach Erlassung des Beschlusses und nicht erst nach Erstattung von Einwendungen ermöglicht. Wurde früher aufgrund eines Zahlungsauftrages der Antrag gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO bei dem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht gestellt, so mußte gemäß Paragraph 375, Absatz eins, EO neben der Titelausfertigung eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Einwendungen vorgelegt werden. Bei der Neufassung des Paragraph 375, Absatz eins, EO begnügte sich der Gesetzgeber damit, die Bestimmung über das Erfordernis der Vorlage einer Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen zu streichen. Ein weiteres Erfordernis, nämlich das der Titelzustellung, stellte er im Gesetzestext nicht auf. Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung darf aber vor Zustellung des Titels (hier: Wechselzahlungsauftrag) die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden (SZ 53/126 uva). Die Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen stellte außer Zweifel, daß der Zahlungsauftrag dem Verpflichteten zugekommen war. Legt man Paragraph 375, Absatz eins, EO in seiner neuen Fassung wörtlich aus, so käme man zu dem Ergebnis, daß das Gesetz zu einer Sicherungsexekution die vorherige Zustellung des Titels nicht für notwendig hielte. Nun findet sich aber in den Erläuternden Bemerkungen kein Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber dies beabsichtigte. Es würde auch eine außerordentliche Härte für den Verpflichteten darstellen, wenn - ohne daß er auch nur von der Klage etwas weiß - schon gegen ihn Sicherungsexekution geführt werden könnte, sodaß ein Zahlungsauftrag schon vor seiner Zustellung wirksam sein würde. So weit gehen nicht einmal Paragraphen 232, 233, BAO, die vorsehen, daß der Sicherstellungsauftrag dem Verpflichteten zugleich mit der Exekutionsbewilligung zugestellt wird. Es ist also davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an das Erfordernis der Zustellung des Titels nicht gedacht hat, nach wie vor aber vor Zustellung des Titels eine Sicherungsexekution nicht möglich sein soll. Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des Paragraph 375, Absatz eins, EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird (Berger in RZ 1980, 4; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 854; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 325; vergleiche SZ 53/126; RPflSlg E 1982/102).
Die im Zuge des Revisionsrekurses erfolgte Vorlage einer Bestätigung des Landesgerichtes Krems/D. hinsichtlich der Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an die verpflichtete Partei stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.