Rechtssatz RS0013530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013530
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des Paragraph 375, Absatz eins, EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013530
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00182_9300000_001