Begründung:
Mit Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 3. 6. 1997 verurteilte das Landgericht Halle, Deutschland, den Verpflichteten dazu, einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus dem betreibenden Gläubiger sowie dessen Bruder, gegenüber Rechenschaft über die mit der Verwaltung des Anwesens H***** verbundenen Einnahmen und Ausgaben für den Abrechnungszeitraum 01.01. - 31. 12. 1994 sowie für die Zeit 01. 01. - 31. 01. 1995 abzulegen und die entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge vorzulegen. Mit Beschluss vom 5. 10. 1998 verhängte das Landgericht Halle zur Erzwingung der genannten Verurteilung "und hier zur Erzwingung der vollständigen Vorlage von Belegen für den Abrechnungszeitraum 1. 7. 1994 - 31. 12. 1994" ein Zwangsgeld von DM 2.000,--, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je DM 100,-- einen Tag Erzwingungshaft. Der Betreibende beantragte, das genannte Urteil für vollstreckbar zu erklären, ihm auf Grund dieses Titels die Exekution zur Erwirkung der Verpflichtung auf Ablegung von Rechenschaft über die mit der Verwaltung des genannten Anwesens verbundenen Einnahmen und Ausgaben für den Abrechnungszeitraum 1. 1. - 31. 12. 1994 und 1. 1. - 31. 1. 1995 und Vorlage der entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge durch Androhung einer Geldstrafe sowie zur Hereinbringung der Kosten des Antrages die Fahrnis- und die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen. Außerdem beantragte er den "Vollzug" der vom Titelgericht verhängten Beugestrafe (einschließlich der ersatzweise angeordneten Erzwingungshaft). Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 5. 8. 1999 (ON 4) das Teilanerkenntnisurteil für vollstreckbar (Punkt 1.), bewilligte die beantragten Exekutionen (Punkt 2.), wies jedoch den Antrag auf Vollzug der in Deutschland verhängten Beugestrafe ab (Punkt 3.). Die Abweisung zu Punkt 3. wurde vom Betreibenden nicht angefochten. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten, soweit er sich gegen die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten richtete, nicht Folge. Dagegen gab es dem Rekurs, soweit er sich gegen die Exekutionsbewilligung durch Androhung einer Geldstrafe von S 10.000,-- zur Erwirkung der Verpflichtung auf Ablegung von Rechenschaft und Vorlage der entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge richtete, dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies.Mit Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 3. 6. 1997 verurteilte das Landgericht Halle, Deutschland, den Verpflichteten dazu, einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus dem betreibenden Gläubiger sowie dessen Bruder, gegenüber Rechenschaft über die mit der Verwaltung des Anwesens H***** verbundenen Einnahmen und Ausgaben für den Abrechnungszeitraum 01.01. - 31. 12. 1994 sowie für die Zeit 01. 01. - 31. 01. 1995 abzulegen und die entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge vorzulegen. Mit Beschluss vom 5. 10. 1998 verhängte das Landgericht Halle zur Erzwingung der genannten Verurteilung "und hier zur Erzwingung der vollständigen Vorlage von Belegen für den Abrechnungszeitraum 1. 7. 1994 - 31. 12. 1994" ein Zwangsgeld von DM 2.000,--, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je DM 100,-- einen Tag Erzwingungshaft. Der Betreibende beantragte, das genannte Urteil für vollstreckbar zu erklären, ihm auf Grund dieses Titels die Exekution zur Erwirkung der Verpflichtung auf Ablegung von Rechenschaft über die mit der Verwaltung des genannten Anwesens verbundenen Einnahmen und Ausgaben für den Abrechnungszeitraum 1. 1. - 31. 12. 1994 und 1. 1. - 31. 1. 1995 und Vorlage der entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge durch Androhung einer Geldstrafe sowie zur Hereinbringung der Kosten des Antrages die Fahrnis- und die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zu bewilligen. Außerdem beantragte er den "Vollzug" der vom Titelgericht verhängten Beugestrafe (einschließlich der ersatzweise angeordneten Erzwingungshaft). Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 5. 8. 1999 (ON 4) das Teilanerkenntnisurteil für vollstreckbar (Punkt 1.), bewilligte die beantragten Exekutionen (Punkt 2.), wies jedoch den Antrag auf Vollzug der in Deutschland verhängten Beugestrafe ab (Punkt 3.). Die Abweisung zu Punkt 3. wurde vom Betreibenden nicht angefochten. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten, soweit er sich gegen die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten richtete, nicht Folge. Dagegen gab es dem Rekurs, soweit er sich gegen die Exekutionsbewilligung durch Androhung einer Geldstrafe von S 10.000,-- zur Erwirkung der Verpflichtung auf Ablegung von Rechenschaft und Vorlage der entsprechenden Abrechnungsbelege und Kontoauszüge richtete, dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag abwies.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht bejahte die Voraussetzung einer Vollstreckbarerklärung nach dem zufolge des Datums des Exekutionstitels anwendbaren LGVÜ.
Daraus, dass der betreibende Gläubiger in seinem Antrag ausdrücklich den Beschluss des Titelgerichtes vom 5. 10. 1998 wiedergegeben habe, wonach der Verpflichtete die erforderliche Auskunft erteilt und die Kontoauszüge vollständig vorgelegt habe, nicht jedoch die Belege für die Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. 1994, habe er selbst die Erfüllung der Titelverpflichtung durch den Schuldner im dargestellten Ausmaß dargelegt, weshalb ihm für eine Exekutionsführung das Rechtsschutzinteresse fehle.
Im Hinblick darauf, dass der Betreibende bereits vor dem Landgericht Halle ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe, das auf Grund des Art 43 LGVÜ in Österreich auch vollzogen werden könnte, sei dieses in Österreich wie ein inländisches Exekutionsverfahren zu behandeln. Einer neuerlichen Exekutionsbewilligung stehe damit die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen ("ne bis in idem": EvBl 1976/160; RPflE 1981/32, 1985/146, 1986/31; JBl 1958, 340). Ein neuer Exekutionsbewilligungsbeschluss könne erst dann gefasst werden, wenn die früher bewilligte Exekution beendet wurde, ohne dass das Exekutionsrecht des betreibenden Gläubigers erloschen ist (Heller/Berger/Stix 163 f; RPflE 1981/32). Dass die vom Landgericht Halle eingeleitete Exekution beendet worden und der Schuldner seiner urteilsmäßigen Verpflichtung dennoch nicht nachgekommen sei, habe der Betreibende nicht dargelegt. Selbst wenn man aber (mit Klicka in Angst, EO Rz 5 zu § 346 und Rz 7 zu § 354 mwN) auf dem Standpunkt stehe, dass die Exekution zur Herausgabe von Belegen nach § 346 EO und nicht nach § 354 EO zu führen sei, könnte dem Exekutionsantrag kein Erfolg beschieden sein. Auch wenn § 54 Abs 3 EO seit der EO-Novelle 1995 ein Verfahren zur Verbesserung von Inhaltsmängeln vorschreibe, sei eine Verbesserung nicht möglich, wenn wie hier das Vorbringen zwar formell vollständig, inhaltlich jedoch unschlüssig sei, weil der Antragsteller eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 20 zu § 84 mwN; LG Klagenfurt 1 R 241/99g). Daher wäre auch in diesem Fall der Antrag als nicht verbesserungsfähig abzuweisen. Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass ein Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage des "ne bis in idem" in auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels geführten Exekutionsverfahren bei einem anhängigen ausländischen Exekutionsverfahren nicht vorliege, ebensowenig zum Verhältnis zwischen einer Exekution zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung und einer Herausgabeexekution, wenn es um die Übergabe von Belegen im Zusammenhang mit einer Rechnungslegung gehe. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers insofern, als sein Exekutionsantrag (teilweise) abgewiesen wurde. Während er in erster Linie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrt, stellt er hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.Im Hinblick darauf, dass der Betreibende bereits vor dem Landgericht Halle ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet habe, das auf Grund des Artikel 43, LGVÜ in Österreich auch vollzogen werden könnte, sei dieses in Österreich wie ein inländisches Exekutionsverfahren zu behandeln. Einer neuerlichen Exekutionsbewilligung stehe damit die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen ("ne bis in idem": EvBl 1976/160; RPflE 1981/32, 1985/146, 1986/31; JBl 1958, 340). Ein neuer Exekutionsbewilligungsbeschluss könne erst dann gefasst werden, wenn die früher bewilligte Exekution beendet wurde, ohne dass das Exekutionsrecht des betreibenden Gläubigers erloschen ist (Heller/Berger/Stix 163 f; RPflE 1981/32). Dass die vom Landgericht Halle eingeleitete Exekution beendet worden und der Schuldner seiner urteilsmäßigen Verpflichtung dennoch nicht nachgekommen sei, habe der Betreibende nicht dargelegt. Selbst wenn man aber (mit Klicka in Angst, EO Rz 5 zu Paragraph 346 und Rz 7 zu Paragraph 354, mwN) auf dem Standpunkt stehe, dass die Exekution zur Herausgabe von Belegen nach Paragraph 346, EO und nicht nach Paragraph 354, EO zu führen sei, könnte dem Exekutionsantrag kein Erfolg beschieden sein. Auch wenn Paragraph 54, Absatz 3, EO seit der EO-Novelle 1995 ein Verfahren zur Verbesserung von Inhaltsmängeln vorschreibe, sei eine Verbesserung nicht möglich, wenn wie hier das Vorbringen zwar formell vollständig, inhaltlich jedoch unschlüssig sei, weil der Antragsteller eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 20 zu Paragraph 84, mwN; LG Klagenfurt 1 R 241/99g). Daher wäre auch in diesem Fall der Antrag als nicht verbesserungsfähig abzuweisen. Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass ein Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage des "ne bis in idem" in auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels geführten Exekutionsverfahren bei einem anhängigen ausländischen Exekutionsverfahren nicht vorliege, ebensowenig zum Verhältnis zwischen einer Exekution zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung und einer Herausgabeexekution, wenn es um die Übergabe von Belegen im Zusammenhang mit einer Rechnungslegung gehe. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers insofern, als sein Exekutionsantrag (teilweise) abgewiesen wurde. Während er in erster Linie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrt, stellt er hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.
Der Verpflichtete erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.