Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist somit hinsichtlich des Punktes I b der Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Ein Ausnahmefall nach der letztgenannten Bestimmung liegt hier nicht vor (siehe dazu näher 3 Ob 327/99f).Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist somit hinsichtlich des Punktes römisch eins b der Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Ein Ausnahmefall nach der letztgenannten Bestimmung liegt hier nicht vor (siehe dazu näher 3 Ob 327/99f).
Hinsichtlich Punkt II a ist hingegen nunmehr klargestellt, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000 übersteigt. Insoweit ist der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers aus dem vom Rekursgericht genannten Grund in dessen zweiter Variante zulässig.Hinsichtlich Punkt römisch zwei a ist hingegen nunmehr klargestellt, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000 übersteigt. Insoweit ist der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers aus dem vom Rekursgericht genannten Grund in dessen zweiter Variante zulässig.
Was die erste Variante betrifft, entspricht die Auffassung des Rekursgerichtes, dass ein Exekutionsantrag nach § 355 EO zur Erwirkung von Unterlassungen (worum es sich hier ohne Zweifel handelt) einen Strafantrag enthalten muss ohnehin einhelliger Rechtsprechung und Lehre (SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164 = RPflE 1982/63;Was die erste Variante betrifft, entspricht die Auffassung des Rekursgerichtes, dass ein Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO zur Erwirkung von Unterlassungen (worum es sich hier ohne Zweifel handelt) einen Strafantrag enthalten muss ohnehin einhelliger Rechtsprechung und Lehre (SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164 = RPflE 1982/63;
ÖBl 1983, 94; 3 Ob 1171/93: 3 Ob 1/96; Rechberger/Simotta,
Exekutionsverfahren**2 Rz 848; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4
394; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO-Kommentar Rz 15). Aufgrund der
einheitliche Rechtsprechung zu dem mit der EO-Novelle 1995
eingeführten § 54 Abs 3 EO (ecolex 1997, 426 [zust Schumacher] = RZ
1997/85, 283 = ZfRV 1997/5, 33 = ZIK 1997, 149; ZIK 1998, 36; 3 Ob
136/97i; JUS Z 2476 = RPflE 1998/52; 3 Ob 27/98m [insoweit nicht
veröffentlicht in EvBl 1995/135 und ZfRV 1998,205]; 3 Ob 22/00g) kann demnach auch gar kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass das (gänzliche) Fehlen eines solchen Strafantrages einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels darstellt (ebenso Höllwerth, aaO Rz 35). Bisher noch nicht vom Obersten Gerichtshof zu beantworten war jedoch die Frage der Verbesserung, wenn anstelle eines Antrages auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO bloß die Androhung von Haft- oder Geldstrafen beantragt wird (was hier entgegen der im Revisionsrekurs geäußerten Ansicht der Fall war). Diese Frage ist als erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 EO anzusehen, weil mit derartigen Anträgen - im Hinblick auf die abweichende Regelung des § 354 - in Grenzfällen (vgl dazu zuletzt Höllwerth, aaO Rz 2 zu § 355) doch auch in Zukunft zu rechnen ist (vgl auch 3 Ob 1/96).veröffentlicht in EvBl 1995/135 und ZfRV 1998,205]; 3 Ob 22/00g) kann demnach auch gar kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass das (gänzliche) Fehlen eines solchen Strafantrages einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels darstellt (ebenso Höllwerth, aaO Rz 35). Bisher noch nicht vom Obersten Gerichtshof zu beantworten war jedoch die Frage der Verbesserung, wenn anstelle eines Antrages auf Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 355, Absatz eins, EO bloß die Androhung von Haft- oder Geldstrafen beantragt wird (was hier entgegen der im Revisionsrekurs geäußerten Ansicht der Fall war). Diese Frage ist als erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, EO anzusehen, weil mit derartigen Anträgen - im Hinblick auf die abweichende Regelung des Paragraph 354, - in Grenzfällen vergleiche dazu zuletzt Höllwerth, aaO Rz 2 zu Paragraph 355,) doch auch in Zukunft zu rechnen ist vergleiche auch 3 Ob 1/96).
Der Revisionsrekurs ist aber insoweit nicht berechtigt.
Der Meinung des Rekursgerichtes, der Antrag auf bloße Strafandrohung verhindere eine Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO deshalb, weil dieser ein aliud zum gebotenen Antrag auf Strafverhängung darstelle, ist zu folgen. Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO (SZ 54/115; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 848). Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte (vgl 3 Ob 276/98d = EFSlg 88.253 und Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 513 [zu § 84 ZPO]). Vielmehr beruht der sachlich unrichtige Antrag auf einem Subsumtionsfehler (vgl Fasching, aaO), was zur Antragsabweisung führt, wie das Rekursgericht richtig erkannte.Der Meinung des Rekursgerichtes, der Antrag auf bloße Strafandrohung verhindere eine Verbesserung nach Paragraph 54, Absatz 3, EO deshalb, weil dieser ein aliud zum gebotenen Antrag auf Strafverhängung darstelle, ist zu folgen. Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, Absatz eins, EO (SZ 54/115; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 848). Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte vergleiche 3 Ob 276/98d = EFSlg 88.253 und Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 513 [zu Paragraph 84, ZPO]). Vielmehr beruht der sachlich unrichtige Antrag auf einem Subsumtionsfehler vergleiche Fasching, aaO), was zur Antragsabweisung führt, wie das Rekursgericht richtig erkannte.
Der nunmehr im Revisionsrekurs unternommene Versuch, den Exekutionsantrag dahin zu deuten, dass sich der Antrag auf Androhung einer Strafe bloß auf die Beugehaft bezog, während für die Geldstrafe, deren Verhängung beantragt wurde, scheitert am Wortlaut des Antrags, zumal die Androhung einer Haftstrafe im § 355 Abs 1 EO nicht vorgesehen ist und der Exekutionsantrag offensichtlich § 354 Abs 2 Satz 1 EO zum Vorbild hatte.Der nunmehr im Revisionsrekurs unternommene Versuch, den Exekutionsantrag dahin zu deuten, dass sich der Antrag auf Androhung einer Strafe bloß auf die Beugehaft bezog, während für die Geldstrafe, deren Verhängung beantragt wurde, scheitert am Wortlaut des Antrags, zumal die Androhung einer Haftstrafe im Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht vorgesehen ist und der Exekutionsantrag offensichtlich Paragraph 354, Absatz 2, Satz 1 EO zum Vorbild hatte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher im in Rede stehenden Teil zu bestätigen, ohne dass auf die Rechtsfolgen des Umstandes einzugehen wäre, dass es dem Antrag auch an der konkreten und schlüssigen Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels (vgl dazu nur die bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 unter E 26 zu § 355 angeführten Entscheidungen uva; zuletzt etwa 3 Ob 164/98h) gebricht.Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher im in Rede stehenden Teil zu bestätigen, ohne dass auf die Rechtsfolgen des Umstandes einzugehen wäre, dass es dem Antrag auch an der konkreten und schlüssigen Behauptung eines Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels vergleiche dazu nur die bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 unter E 26 zu Paragraph 355, angeführten Entscheidungen uva; zuletzt etwa 3 Ob 164/98h) gebricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.