Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Mit der ZVN 1983 wurden ausdrücklich auch Inhaltsmängel von Schriftsätzen verbesserbar (§ 84 Abs 3 ZPO), allerdings, jedenfalls dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nach, nur bei solchen Schriftsätzen, bei deren Überreichung eine Frist einzuhalten ist. Die Verbesserungsmöglichkeit gilt demnach für Erklärungen oder sonstiges Vorbringen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind.Mit der ZVN 1983 wurden ausdrücklich auch Inhaltsmängel von Schriftsätzen verbesserbar (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO), allerdings, jedenfalls dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nach, nur bei solchen Schriftsätzen, bei deren Überreichung eine Frist einzuhalten ist. Die Verbesserungsmöglichkeit gilt demnach für Erklärungen oder sonstiges Vorbringen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind.
Im Hinblick auf die durch die EO-Novelle 1995 erhöhten Inhaltserfordernisse, die an Exekutionsanträge gestellt werden, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, ausdrücklich auch bei Inhaltsmängeln von Exekutionsanträgen die Verpflichtung zur Zurückstellung zur Verbesserung vorzusehen; dies im Hinblick darauf, daß man bisher aus einem Umkehrschluß für den Exekutionsantrag, der nicht fristgebunden ist, die Meinung vertreten habe können, daß der Auftrag zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht möglich sein solle (EB zur RV 195 BlgNR 19. GP 29 f). Nach § 54 Abs 3 EO ist demnach ein Verbesserungsversuch zu unternehmen, wenn im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind.Im Hinblick auf die durch die EO-Novelle 1995 erhöhten Inhaltserfordernisse, die an Exekutionsanträge gestellt werden, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, ausdrücklich auch bei Inhaltsmängeln von Exekutionsanträgen die Verpflichtung zur Zurückstellung zur Verbesserung vorzusehen; dies im Hinblick darauf, daß man bisher aus einem Umkehrschluß für den Exekutionsantrag, der nicht fristgebunden ist, die Meinung vertreten habe können, daß der Auftrag zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht möglich sein solle (EB zur Regierungsvorlage 195 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode 29 f). Nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist demnach ein Verbesserungsversuch zu unternehmen, wenn im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind.
Im vorliegenden Fall bezweifelt auch der Betreibende in seinem Revisionsrekurs nicht mehr, daß der Exekutionstitel, den er seinem Antrag zugrundegelegt hat, in der vorliegenden Form nicht vollstreckbar ist. In diesem Zusammenhang bleibt es allerdings unerfindlich, weshalb es gerade dem Rekursgericht, das den Antrag abgewiesen hat, zum Vorwurf gemacht wird, daß nicht bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag zurück- oder abgewiesen hat. Zu Recht hat es nämlich den Unterhaltsvergleich (in seinem relevanten Teil) als nicht ausreichend bestimmt erkannt. Auch wenn er insoweit als Exekutionstitel im Sinne des früheren § 10a EO zu qualifizieren wäre, käme wegen Ablaufs der Übergangsfrist für die Vollstreckung dieser Titel mit Ende 1995 eine Vollstreckung nicht mehr in Betracht. Nach Art XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991 bedarf es seither einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).Im vorliegenden Fall bezweifelt auch der Betreibende in seinem Revisionsrekurs nicht mehr, daß der Exekutionstitel, den er seinem Antrag zugrundegelegt hat, in der vorliegenden Form nicht vollstreckbar ist. In diesem Zusammenhang bleibt es allerdings unerfindlich, weshalb es gerade dem Rekursgericht, das den Antrag abgewiesen hat, zum Vorwurf gemacht wird, daß nicht bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag zurück- oder abgewiesen hat. Zu Recht hat es nämlich den Unterhaltsvergleich (in seinem relevanten Teil) als nicht ausreichend bestimmt erkannt. Auch wenn er insoweit als Exekutionstitel im Sinne des früheren Paragraph 10 a, EO zu qualifizieren wäre, käme wegen Ablaufs der Übergangsfrist für die Vollstreckung dieser Titel mit Ende 1995 eine Vollstreckung nicht mehr in Betracht. Nach Artikel römisch 34 , Absatz 4, EO-Novelle 1991 bedarf es seither einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO).
Zu prüfen ist daher nunmehr, ob richtigerweise das Rekursgericht anstelle seiner abändernden Entscheidung die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zum Zwecke der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufheben hätte müssen. § 54 Abs 1 Z 2 EO idF EO-Novelle 1991 verlangt (insoweit unverändert zur früheren Rechtslage) die bestimmte Angabe des für den vollstreckbaren Anspruch vorhandenen Exekutionstitels. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag. Insofern kann von einer Mangelhaftigkeit desselben nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Exekutionstitel, auf den sich der Betreibende stützt, mangels der erforderlichen Bestimmtheit im Sinn des § 7 Abs 1 EO nicht vollstreckbar. Anders als in den Fällen des §§ 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 EO reicht in diesem Fall die Vorlage entsprechender Urkunden niemals aus (§ 10 EO). Es wäre daher erforderlich gewesen, sich bereits im Exekutionsantrag auf ein Ergänzungsurteil zu berufen; nur dessen Nichtanschluß wäre verbesserungsfähig.Zu prüfen ist daher nunmehr, ob richtigerweise das Rekursgericht anstelle seiner abändernden Entscheidung die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes zum Zwecke der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufheben hätte müssen. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO in der Fassung EO-Novelle 1991 verlangt (insoweit unverändert zur früheren Rechtslage) die bestimmte Angabe des für den vollstreckbaren Anspruch vorhandenen Exekutionstitels. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Exekutionsantrag. Insofern kann von einer Mangelhaftigkeit desselben nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Exekutionstitel, auf den sich der Betreibende stützt, mangels der erforderlichen Bestimmtheit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht vollstreckbar. Anders als in den Fällen des Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz 2, 9, EO reicht in diesem Fall die Vorlage entsprechender Urkunden niemals aus (Paragraph 10, EO). Es wäre daher erforderlich gewesen, sich bereits im Exekutionsantrag auf ein Ergänzungsurteil zu berufen; nur dessen Nichtanschluß wäre verbesserungsfähig.
Demnach kann nicht mit Recht gesagt werden, es fehle im Exekutionsantrag ein gesetzliches vorgeschriebenes Vorbringen; vielmehr ist der angegebene Exekutionstitel nicht vollstreckbar. Auch wenn man Fasching zustimmen wird, daß nicht nur das völlige Fehlen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts eines Schriftsatzes verbesserungsfähig ist, sondern dem auch solche Unvollständigkeiten gleichzuhalten sind, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern (Lehrbuch**2 Rz 513), liegen solche Mängel hier nicht vor. Eine sachliche Erledigung des Exekutionsantrages (wenn auch im abweislichen Sinn) ist durchaus möglich, eine sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung daher keinesfalls ausgeschlossen.
Demnach ist in der sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages durch das Rekursgericht kein Rechtsirrtum zu erkennen. Soweit der Revisionsrekurswerber eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit rügt, als das Erstgericht zu Unrecht die erforderliche Anleitung nach § 53 Abs 1 EO iVm § 54 Abs 4 EO unterlassen habe, unterläßt er es, darzulegen, inwieweit eine solche Anleitung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen hätte können, behauptet er doch auch im Revisionsrekurs nicht, er habe bereits vor Antragstellung ein Ergänzungsurteil im Sinn des § 10 EO erwirkt. Nur ein solches hätte zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen können (arg. "vorhandenen Exekutionstitels" in § 54 Abs 1 Z 2 EO). Solcherart könnte auch die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu einer für den Betreibenden günstigeren Kostenentscheidung führen, hätte er doch, da offenbar ein Ergänzungstitel nicht vorliegt, jedenfalls die Kosten des Rekurses des Verpflichteten zu ersetzen (§ 78 EO iVm § 52 Abs 1 S 2 und § 41 ZPO, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelkosten von der in der Endentscheidung unterliegenden Partei zur Gänze zu ersetzen sind [Fucik in Rechberger Rz 6 zu § 52]).Demnach ist in der sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages durch das Rekursgericht kein Rechtsirrtum zu erkennen. Soweit der Revisionsrekurswerber eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit rügt, als das Erstgericht zu Unrecht die erforderliche Anleitung nach Paragraph 53, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, EO unterlassen habe, unterläßt er es, darzulegen, inwieweit eine solche Anleitung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen hätte können, behauptet er doch auch im Revisionsrekurs nicht, er habe bereits vor Antragstellung ein Ergänzungsurteil im Sinn des Paragraph 10, EO erwirkt. Nur ein solches hätte zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen können (arg. "vorhandenen Exekutionstitels" in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO). Solcherart könnte auch die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu einer für den Betreibenden günstigeren Kostenentscheidung führen, hätte er doch, da offenbar ein Ergänzungstitel nicht vorliegt, jedenfalls die Kosten des Rekurses des Verpflichteten zu ersetzen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, S 2 und Paragraph 41, ZPO, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelkosten von der in der Endentscheidung unterliegenden Partei zur Gänze zu ersetzen sind [Fucik in Rechberger Rz 6 zu Paragraph 52 ],).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Fehlen der Bezugnahme auf eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Titelvergleiches im Exekutionsantrag verbesserungsfähig wäre, konnte damit unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.