Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 23. 4. 1998 (idF der bestätigenden Entscheidung des nunmehrigen Rekursgerichtes) wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt,Mit Urteil des Erstgerichtes vom 23. 4. 1998 in der Fassung der bestätigenden Entscheidung des nunmehrigen Rekursgerichtes) wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt,
a) die Bauführung auf den vom Kläger [dem nunmehr betreibenden Gläubiger] gemieteten Teilflächen 1 und 2 des Grundstückes 234/3 der EZ ***** sowie die Ablagerung von Baumaterial und das Abstellen von Baumaschinen aller Art und Kraftfahrzeugen auf der Teilfläche 1 und das Ablagern von Baumaterialien bzw Abstellen von Kraftfahrzeugen und Baumaschinen, ausgenommen zum Zwecke des Be- und Entladens, auf der Teilfläche 2 zu unterlassen und
b) die errichteten Baulichkeiten, soweit diese in die Teilflächen 1 und 2 hineinreichen, bei sonstiger Ersatzvornahme auf Kosten der verpflichteten Partei zu entfernen.
Die betreibende Partei beantragte nunmehr
1. die zwangsweise Räumung der von der verpflichteten Partei neu errichteten Räumlichkeiten nach rechtswidriger Bauführung in dem Bereich des von der betreibenden Partei gemieteten Grundstückes ... im Bereich der Teilfläche 1 (schraffiert von links oben nach rechts unten und rechts oben nach links unten) und Teilfläche 2 (schraffiert von links oben nach rechts unten) des einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Planes sowie aus Sicherheitsgründen weitere 5 m innerhalb des Grundstückes 234/5 [gemeint offenbar:
234/3) im verbauten Bereich, die Räumung von abgelagerten Baumaterialien und abgestellten Baumaschinen aller Art sowie von Kraftfahrzeugen auf der Teilfläche 1 sowie von abgestellten Kraftfahrzeugen und Baumaschinen, soweit sie nicht be- und entladen werden, auf der Teilfäche 2 auf Kosten der verpflichteten Partei;
weiters dieser die Bestellung einer Sicherheit von S 50.000,-- für den durch ferneres Zuwiderhandlen entstehenden Schaden aufzutragen;
2. die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der
Bauführung in einem Bereich des von der betreibenden Partei
gemieteten Grundstückes ... im Bereich der Teilflächen 1 ... und
Teilfläche 2 ... sowie der [im Antrag offenbar irrig: die] Ablagerung
von Baumaterial und des Abstellens [im Antrag: das Abstellen] von
Baumaschinen aller Art sowie von Kraftfahrzeugen auf der Teilfläche 1
und des Abstellens [im Antrag: das Abstellten] von Kraftfahrzeugen
und Baumaschinen, ausgenommen zum Zweck des Be- und Entladens, auf
der Teilfläche 2 durch Androhung von Beugehaft bzw Geldstrafe bis zu
S 50.000,--; die Ermächtigung der betreibenden Partei, auf Kosten der
verpflichteten Partei über deren Auswahl einen dritten Bauunternehmer
mit der Entfernung der auf dem Grundstück ... errichteten
hineinreichenden Baulichkeiten zu beauftragen oder selbst den Abbruch
auf Kosten der betreibenden Partei vorzunehmen, soweit diese
Baulichkeiten in die Teilflächen 1 ... und 2 ... hineinreichen;
zugleich, der verpflichteten Partei aufzuerlegen, die hiedurch entstehenden Kosten der Ersatzvornahme laut beiliegender Kostenschätzung in der Höhe von S 784.332,-- binnen 14 Tagen der betreibenden Partei zu bezahlen; letztlich die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der aufgelaufenen Exekutionskosten.
Dazu brachte der betreibende Gläubiger vor, dass die verpflichtete Partei zwischenzeitig laut beigeschlossenen Lichtbildern wieder Baumaterialien auf der Teilfläche 1 ablagere und Baumaschinen aller Art sowie Kraftfahrzeuge auf der Teilfläche 1 abstelle. Weiters lagere sie Baumaterialien auf der Teilfläche 2 und stelle dort Kraftfahrzeuge und Baumaschinen nicht nur zum Zwecke des Be- und Entladens ebenfalls ab. Ihm entstünden Kosten durch die Lagerung auf fremdem Grund, wenn die verpflichtete Partei wieder auf den verbotenen Flächen abstelle bzw ablagere. Die Sicherheitszone von 5 m erscheine für die Räumung notwendig, damit keine unnützen Schäden am in die Hallen eingelagerten Gut bzw an den dort abgestellten Fahrzeugen entstünden.
Das Erstgericht bewilligte in Form eines Bewilligungsvermerks nach § 112 Abs 1 Geo die beantragte Exekution zur Gänze und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit S 3.156,08.Das Erstgericht bewilligte in Form eines Bewilligungsvermerks nach Paragraph 112, Absatz eins, Geo die beantragte Exekution zur Gänze und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit S 3.156,08.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung teilweise Folge. Während es den Auftrag an die verpflichtete Partei zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von S 784.332,-- und die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens aufhob (Punkte III a und IV), bestätigte es die Bewilligung der zwangsweisen Räumung der von der verpflichteten Partei auf den Teilflächen 1 und 2 neu errichteten Räumlichkeiten und weiterer 5 m innerhalb des Grundstücks richtig: 234/3 (Punkt I a), wies dagegen den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung der unverbauten Teile der Flächen 1 und 2 ab (Punkt I b); änderte den Beschluss auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und auf Bestellung einer Sicherheit von S 50.000,-- für durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden dahin ab, dass es die Anträge abwies (Punkt II a); bestätigte schließlich die Bewilligung der Exekution durch Ermächtigung der betreibenden Partei auf Ersatzvornahme (Punkt III a). Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die nachfolgenden Rechtsfragen seien grundsätzliche Natur im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und bedürften einer Leitjudikatur des Höchstgerichtes: In welchem Umfang kann zur Vorbereitung einer Exekutionsführung nach § 353 EO eine Räumungsexekution bewilligt werden? Gestattet ein nur ein Unterlassungsgebot aussprechender Exekutionstitel auch die Duchsetzung eines Beseitigungsanspruches? Ist das Fehlen eines Strafantrages in Exekutionsanträgen nach § 355 EO bzw die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Antragstellung auf Androhung von Geld- oder Haftstrafen verbesserungsfähig?Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung teilweise Folge. Während es den Auftrag an die verpflichtete Partei zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von S 784.332,-- und die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens aufhob (Punkte römisch drei a und römisch vier), bestätigte es die Bewilligung der zwangsweisen Räumung der von der verpflichteten Partei auf den Teilflächen 1 und 2 neu errichteten Räumlichkeiten und weiterer 5 m innerhalb des Grundstücks richtig: 234/3 (Punkt römisch eins a), wies dagegen den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung der unverbauten Teile der Flächen 1 und 2 ab (Punkt römisch eins b); änderte den Beschluss auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und auf Bestellung einer Sicherheit von S 50.000,-- für durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden dahin ab, dass es die Anträge abwies (Punkt römisch zwei a); bestätigte schließlich die Bewilligung der Exekution durch Ermächtigung der betreibenden Partei auf Ersatzvornahme (Punkt römisch drei a). Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die nachfolgenden Rechtsfragen seien grundsätzliche Natur im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und bedürften einer Leitjudikatur des Höchstgerichtes: In welchem Umfang kann zur Vorbereitung einer Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO eine Räumungsexekution bewilligt werden? Gestattet ein nur ein Unterlassungsgebot aussprechender Exekutionstitel auch die Duchsetzung eines Beseitigungsanspruches? Ist das Fehlen eines Strafantrages in Exekutionsanträgen nach Paragraph 355, EO bzw die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Antragstellung auf Androhung von Geld- oder Haftstrafen verbesserungsfähig?
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien. Während die verpflichtete Partei den rekursgerichtlichen Beschluss in seinem gesamten bestätigenden Umfange anficht und die "Aufhebung" (gemeint wohl: Abänderung) dieser Entscheidungsteile, hilfsweise aber die Aufhebung derselben und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht begehrt, bekämpft die betreibende Partei die rekursgerichtliche Entscheidung in ihren abändernden Teilen und beantragt insoweit die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, allenfalls unter Berücksichtigung der von ihr im Revisionsrekursverfahren erstatteten Verbesserung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.