Rechtssatz RS0004839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004839
Geschäftszahl
3Ob61/79; 3Ob181/82; 3Ob327/99f
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
In einem abgesonderten Antrag auf Bestellung einer Sicherheit nach rechtskräftiger Bewilligung der Unterlassungsexekution muß ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht neuerlich behauptet werden. Grundlage für die Erledigung eines solchen Antrages ist die wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen den Titel erteilte Exekutionsbewilligung und das Vorbringen des betreibenden Gläubigers betreffend den durch ferneres Zuwiderhandeln des Unterlassungsschuldners zu erwartenden Schaden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 61/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1980 3 Ob 61/79
Veröff: JBl 1980,602
- 3 Ob 181/82
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 181/82
Auch; nur: Grundlage für die Erledigung eines solchen Antrages ist die wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen den Titel erteilte Exekutionsbewilligung und das Vorbringen des betreibenden Gläubigers betreffend den durch ferneres Zuwiderhandeln des Unterlassungsschuldners zu erwartenden Schaden. (T1)
- 3 Ob 327/99f
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 327/99f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004839
Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00061_7900000_002