[8] Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[9] 1. Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel seien, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung (RS0000260; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO § 1 Rz 42). [9] 1. Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel seien, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung (RS0000260; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO Paragraph eins, Rz 42).
[10] Der Betreibende wendet aber zu Recht ein, dass diese Auffassung seit der Neufassung des § 181 Abs 1 AußStrG durch BGBl I 2003/111 für die darin genannten Übereinkommen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. [10] Der Betreibende wendet aber zu Recht ein, dass diese Auffassung seit der Neufassung des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG durch BGBl I 2003/111 für die darin genannten Übereinkommen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
[11] 2.1. Nach § 181 Abs 1 AußStrG können die Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt nach § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. [11] 2.1. Nach Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG können die Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt nach Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
[12] 2.2. Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass vom Gerichtskommissär protokollierte Vereinbarungen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG auch weiterhin keine vollstreckbaren Notariatsakte nach § 3 NO und damit auch keine von § 1 Z 17 EO erfasste Exekutionstitel sind (vgl Knoll, RZ 2005, 2 [Pkt VII.]). Im Hinblick auf die klare Anordnung in § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt klargestellt, dass damit ein neuer Exekutionstitel geschaffen wurde, dem wie einem vor Gericht geschlossenen Vergleich Vollstreckbarkeitswirkung zukommt (5 Ob 255/07x; 5 Ob 254/07z; 5 Ob 182/09i). Dies entspricht auch der einhelligen Lehre (Höllwerth § 1 Rz 42; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 1 EO Rz 31/1; Wallner-Friedl in Garber/Simotta, EO § 1 Rz 36). [12] 2.2. Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass vom Gerichtskommissär protokollierte Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG auch weiterhin keine vollstreckbaren Notariatsakte nach Paragraph 3, NO und damit auch keine von Paragraph eins, Ziffer 17, EO erfasste Exekutionstitel sind vergleiche Knoll, RZ 2005, 2 [Pkt römisch sieben.]). Im Hinblick auf die klare Anordnung in Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz AußStrG hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt klargestellt, dass damit ein neuer Exekutionstitel geschaffen wurde, dem wie einem vor Gericht geschlossenen Vergleich Vollstreckbarkeitswirkung zukommt (5 Ob 255/07x; 5 Ob 254/07z; 5 Ob 182/09i). Dies entspricht auch der einhelligen Lehre (Höllwerth Paragraph eins, Rz 42; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph eins, EO Rz 31/1; Wallner-Friedl in Garber/Simotta, EO Paragraph eins, Rz 36).
[13] 2.3. Nach der eindeutigen Rechtslage sind die in § 181 Abs 1 AußStrG genannten Vereinbarungen daher Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 5 EO, die gemäß § 54 Abs 3 letzter Satz EO auch keiner Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedürfen. [13] 2.3. Nach der eindeutigen Rechtslage sind die in Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG genannten Vereinbarungen daher Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, EO, die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz EO auch keiner Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedürfen.
[14] 3. Das Rekursgericht hat den Exekutionsantrag aber dennoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[15] 3.1. Die Anordnungen der Exekutionsordnung sind, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteiverfügung. Verstöße dagegen sind in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (RS0000006; RS0004781 [T3]). Dem Betreibenden darf daher statt der falsch beantragten Exekutionsart nicht die richtige, aber nicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden (3 Ob 180/21y [Rz 4]; RS0004333 [T1]). Wird ein verfehltes Exekutionsmittel begehrt, so begründet dies keinen Inhaltsmangel des Exekutionsantrags und erfordert daher auch keinen Verbesserungsversuch (RS0106413 [T5]).
[16] 3.2. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag (RS0000031; 3 Ob 193/18f [Pkt 1.]). Das Bewilligungsgericht hat dabei zu prüfen, ob das Begehren vom Exekutionstitel gedeckt ist (RS0000217 [T1]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]), wozu auch die Frage zählt, ob im Hinblick auf die im Titel auferlegte Pflicht die richtige Exekutionsart begehrt wird (RS0000122; vgl 3 Ob 215/16p [Pkt 2.]). [16] 3.2. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag (RS0000031; 3 Ob 193/18f [Pkt 1.]). Das Bewilligungsgericht hat dabei zu prüfen, ob das Begehren vom Exekutionstitel gedeckt ist (RS0000217 [T1]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]), wozu auch die Frage zählt, ob im Hinblick auf die im Titel auferlegte Pflicht die richtige Exekutionsart begehrt wird (RS0000122; vergleiche 3 Ob 215/16p [Pkt 2.]).
[17] 3.3. Bei dieser Prüfung ist die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RS0000217 [T2, T5]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]). Es ist vom Wortlaut des Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Exekutionstitel nur aus Parteienerklärungen, so kommt es auf deren objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [T1, T13]; 3 Ob 141/23s [Rz 30]; vgl auch RS0000892; RS0000205; RS0000296). [17] 3.3. Bei dieser Prüfung ist die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RS0000217 [T2, T5]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]). Es ist vom Wortlaut des Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Exekutionstitel nur aus Parteienerklärungen, so kommt es auf deren objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [T1, T13]; 3 Ob 141/23s [Rz 30]; vergleiche auch RS0000892; RS0000205; RS0000296).
[18] 3.4. Das vorliegende Erbteilungsübereinkommen legt der Verpflichteten keine Zahlungspflicht, sondern die Pflicht zur Vornahme bestimmter Handlungen auf, nämlich die Auflösung näher bezeichneter Konten und die Überweisung des Realisats an konkrete Personen bzw auf deren Konten. Der Titel verschafft dem Betreibenden daher keine Geldforderung gegen die Verpflichtete, sondern nur einen Anspruch auf Vornahme der genannten Handlungen. Dass ihm die Verpflichtete den betriebenen Geldbetrag nicht persönlich schuldet, ergibt sich im Übrigen schon aus ihrer Stellung als bloße Verfügungsberechtigte über die Konten der Erblasserin. Zur Erwirkung der tatsächlich geschuldeten Handlungen kann aber nicht die beantragte Exekution wegen Geldforderungen (§§ 88 ff EO) bewilligt werden (vgl 3 Ob 24/25p [Rz 16]). [18] 3.4. Das vorliegende Erbteilungsübereinkommen legt der Verpflichteten keine Zahlungspflicht, sondern die Pflicht zur Vornahme bestimmter Handlungen auf, nämlich die Auflösung näher bezeichneter Konten und die Überweisung des Realisats an konkrete Personen bzw auf deren Konten. Der Titel verschafft dem Betreibenden daher keine Geldforderung gegen die Verpflichtete, sondern nur einen Anspruch auf Vornahme der genannten Handlungen. Dass ihm die Verpflichtete den betriebenen Geldbetrag nicht persönlich schuldet, ergibt sich im Übrigen schon aus ihrer Stellung als bloße Verfügungsberechtigte über die Konten der Erblasserin. Zur Erwirkung der tatsächlich geschuldeten Handlungen kann aber nicht die beantragte Exekution wegen Geldforderungen (Paragraphen 88, ff EO) bewilligt werden vergleiche 3 Ob 24/25p [Rz 16]).
[19] 4. Auch wenn die Begründung des Rekursgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, muss der Revisionsrekurs daher erfolglos bleiben.
[20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.