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Entscheidung 3 Ob 208/25x×

Entscheidung 3 Ob 208/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob208/25x

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, vertreten durch Mag. Philip Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. I*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 89.453,32 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2025, GZ 47 R 206/25d-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. August 2025, GZ 13 E 78/25t-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                  Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 28. Jänner 2022 verstorben J* wurde vor dem Gerichtskommissär ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen und protokolliert. Der Betreibende nahm an der Tagsatzung als Erbe, die Verpflichtete, die nicht zum Kreis der Erben zählte, als Vertreterin zweier Erben teil.

[2]                  In Punkt 1. des Erbteilungsübereinkommens wurde der Verpflichteten die alleinige Verfügungsbefugnis über das gesamte Verlassenschaftsvermögen eingeräumt und sie in Punkt 3. überdies „ermächtigt und verpflichtet“, die auf zwei Konten der Erblasserin bei einer Bank in Deutschland erliegenden Guthaben von insgesamt 715.626 EUR „aufzulösen und den Erlös zu gleichen Teilen binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auf [in der Folge genannte] Konten zu überweisen“.

[3]                  Im Einantwortungsbeschluss vom 30. September 2023 nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung der Verpflichteten durch die zwei Erben zur Kenntnis, einantwortete die Verlassenschaft unter anderem dem Betreibenden zu 1/8 und ermächtigte die Verpflichtete „aufgrund des Erbteilungsübereinkommen, vom [...], ungeachtet bestehender Sperren oder Klauseln, über das gesamte […] Verlassenschaftsvermögen alleine zu verfügen“. Am 4. Dezember 2023 wurde der Einantwortungsbeschluss für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

[4] Mit Antrag vom 25. Juli 2025 beantragte der Betreibende, ihm aufgrund des Erbteilungsübereinkommens und des Einantwortungsbeschlusses zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von (richtig) 89.453,25 EUR (1/8 der Kontenguthaben) neben der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch die Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO zu bewilligen.

[5]                  Das Erstgericht bewilligte die Exekution.

[6] Das Rekursgericht wies den Antrag hingegen ab. Das Erbteilungsübereinkommen sei weder ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 6, EO noch ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 17, EO, sodass dieses nicht zur Exekutionsführung berechtigte. Auch auf den Einantwortungsbeschluss könne sich der Betreibende nicht stützen, weil dieser lediglich eine Ermächtigung, aber keinen Leistungsbefehl enthalte.

[7]           Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[8]           Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

[9] 1. Soweit das Rekursgericht davon ausgeht, dass Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel seien, entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung (RS0000260; Höllwerth in Deixler-Hübner, EO Paragraph eins, Rz 42).

[10] Der Betreibende wendet aber zu Recht ein, dass diese Auffassung seit der Neufassung des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG durch BGBl I 2003/111 für die darin genannten Übereinkommen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.

[11] 2.1. Nach Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG können die Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt nach Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.

[12] 2.2. Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass vom Gerichtskommissär protokollierte Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG auch weiterhin keine vollstreckbaren Notariatsakte nach Paragraph 3, NO und damit auch keine von Paragraph eins, Ziffer 17, EO erfasste Exekutionstitel sind vergleiche Knoll, RZ 2005, 2 [Pkt römisch sieben.]). Im Hinblick auf die klare Anordnung in Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz AußStrG hat der Oberste Gerichtshof aber bereits wiederholt klargestellt, dass damit ein neuer Exekutionstitel geschaffen wurde, dem wie einem vor Gericht geschlossenen Vergleich Vollstreckbarkeitswirkung zukommt (5 Ob 255/07x; 5 Ob 254/07z; 5 Ob 182/09i). Dies entspricht auch der einhelligen Lehre (Höllwerth Paragraph eins, Rz 42; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph eins, EO Rz 31/1; Wallner-Friedl in Garber/Simotta, EO Paragraph eins, Rz 36).

[13] 2.3. Nach der eindeutigen Rechtslage sind die in Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG genannten Vereinbarungen daher Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, EO, die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz EO auch keiner Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedürfen.

[14]                3. Das Rekursgericht hat den Exekutionsantrag aber dennoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

[15]                3.1. Die Anordnungen der Exekutionsordnung sind, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteiverfügung. Verstöße dagegen sind in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten (RS0000006; RS0004781 [T3]). Dem Betreibenden darf daher statt der falsch beantragten Exekutionsart nicht die richtige, aber nicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden (3 Ob 180/21y [Rz 4]; RS0004333 [T1]). Wird ein verfehltes Exekutionsmittel begehrt, so begründet dies keinen Inhaltsmangel des Exekutionsantrags und erfordert daher auch keinen Verbesserungsversuch (RS0106413 [T5]).

[16] 3.2. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag (RS0000031; 3 Ob 193/18f [Pkt 1.]). Das Bewilligungsgericht hat dabei zu prüfen, ob das Begehren vom Exekutionstitel gedeckt ist (RS0000217 [T1]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]), wozu auch die Frage zählt, ob im Hinblick auf die im Titel auferlegte Pflicht die richtige Exekutionsart begehrt wird (RS0000122; vergleiche 3 Ob 215/16p [Pkt 2.]).

[17] 3.3. Bei dieser Prüfung ist die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RS0000217 [T2, T5]; 3 Ob 150/23i [Rz 13]). Es ist vom Wortlaut des Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Exekutionstitel nur aus Parteienerklärungen, so kommt es auf deren objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [T1, T13]; 3 Ob 141/23s [Rz 30]; vergleiche auch RS0000892; RS0000205; RS0000296).

[18] 3.4. Das vorliegende Erbteilungsübereinkommen legt der Verpflichteten keine Zahlungspflicht, sondern die Pflicht zur Vornahme bestimmter Handlungen auf, nämlich die Auflösung näher bezeichneter Konten und die Überweisung des Realisats an konkrete Personen bzw auf deren Konten. Der Titel verschafft dem Betreibenden daher keine Geldforderung gegen die Verpflichtete, sondern nur einen Anspruch auf Vornahme der genannten Handlungen. Dass ihm die Verpflichtete den betriebenen Geldbetrag nicht persönlich schuldet, ergibt sich im Übrigen schon aus ihrer Stellung als bloße Verfügungsberechtigte über die Konten der Erblasserin. Zur Erwirkung der tatsächlich geschuldeten Handlungen kann aber nicht die beantragte Exekution wegen Geldforderungen (Paragraphen 88, ff EO) bewilligt werden vergleiche 3 Ob 24/25p [Rz 16]).

[19]                4. Auch wenn die Begründung des Rekursgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, muss der Revisionsrekurs daher erfolglos bleiben.

[20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Textnummer

E146641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00208.25X.0127.000

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00208_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000006 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden.
RS0000031 Rechtssatz 15.01.1974Zivilrecht
Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhe …
RS0000122 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Bei der Bewilligung der Exekution ist der Exekutionstitel und die beantragte Exekutionsart zu prüfen. In die Prüfung der Frage, ob die begehrte Exekution auch zu einem Erfolg führen wird, insbesondere, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wir …
RS0000205 Rechtssatz 07.01.1954Zivilrecht
Die Exekutionsbewilligung hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Lautet der Exekutionstitel daher auf Räumung der im Hause X - Gasse 1 innegehabten Geschäftsräumlichkeiten, so kann - auch wenn es sich um ein Eckhaus handelt - nicht …
RS0000207 Rechtssatz 14.05.1969Zivilrecht
Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wen …
RS0000217 Rechtssatz 12.10.1972Zivilrecht
Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hierbei die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuc …
RS0000260 Rechtssatz 25.02.1953Zivilrecht
Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen wurden, sind nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher keine Exekutionstitel.
RS0000296 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe z …
RS0000892 Rechtssatz 28.06.1977Zivilrecht
Bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss eines Vergleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels.
RS0004333 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß § 353 EO beantragten Exekution die Exekution nach § 346 EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die …
RS0004781 Rechtssatz 10.07.1957Zivilrecht
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzul …
RS0106413 Rechtssatz 09.10.1996Zivilrecht
Auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel sind gemäß § 54 Abs 3 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig.