Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. § 181 AußStrG, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, lautet:1.1. Paragraph 181, AußStrG, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, lautet:
Abs 1: Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.Absatz eins :, Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
Abs 2: Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.Absatz 2 :, Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Abs 3: Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.Absatz 3 :, Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
1.2. Zutreffend hat das Rekursgericht das hier vom Notar protokollierte Erb- und Pflichtteilsübereinkommen als eine Vereinbarung im Sinn des § 181 Abs 3 AußStrG beurteilt. Im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung können nämlich nicht nur Erben, sondern auch sonstige Beteiligte, etwa Vermächtnisnehmer oder Noterben, zu auf die Verlassenschaft bezogenen Vereinbarungen kommen und in Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtskommissärs bei diesem zu Protokoll geben, womit ihnen die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt. Gemäß § 181 Abs 2 AußStrG bedürfen solche Vereinbarungen, wenn sie mit Pflegebefohlenen abgeschlossen werden, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist in § 181 AußStrG nicht (ausdrücklich) geregelt.1.2. Zutreffend hat das Rekursgericht das hier vom Notar protokollierte Erb- und Pflichtteilsübereinkommen als eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG beurteilt. Im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung können nämlich nicht nur Erben, sondern auch sonstige Beteiligte, etwa Vermächtnisnehmer oder Noterben, zu auf die Verlassenschaft bezogenen Vereinbarungen kommen und in Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtskommissärs bei diesem zu Protokoll geben, womit ihnen die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt. Gemäß Paragraph 181, Absatz 2, AußStrG bedürfen solche Vereinbarungen, wenn sie mit Pflegebefohlenen abgeschlossen werden, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist in Paragraph 181, AußStrG nicht (ausdrücklich) geregelt.
2.1. Mit dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl I 2004/58), ebenfalls am 1. 1. 2005 in Kraft getreten, wurde § 810 Abs 2 ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.2.1. Mit dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl I 2004/58), ebenfalls am 1. 1. 2005 in Kraft getreten, wurde Paragraph 810, Absatz 2, ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
2.2. In den Mat (471 BlgNR 22. GP 32) werden folgende Veräußerungen für genehmigungsfrei gehalten:2.2. In den Mat (471 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 32) werden folgende Veräußerungen für genehmigungsfrei gehalten:
„a) die Veräußerung von Erbschaftsteilen, an denen kein Pflegebefohlener Rechte hat, im Einvernehmen aller antrittserklärten Erben, wenn die Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass abgegeben worden sind;
b) die Veräußerung von Erbschaftsteilen, die (z.B. im Betrieb eines Handelsgewerbes) zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, selbst wenn noch nicht zum gesamten Nachlass Antrittserklärungen vorliegen oder wenn Rechte von Pflegebefohlenen berührt sind (§ 154 Abs 3 ABGB)."b) die Veräußerung von Erbschaftsteilen, die (z.B. im Betrieb eines Handelsgewerbes) zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, selbst wenn noch nicht zum gesamten Nachlass Antrittserklärungen vorliegen oder wenn Rechte von Pflegebefohlenen berührt sind (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB)."
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf allerdings die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen immer der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn dieser Vorgang nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Es ist daher zum einen zu untersuchen, ob die Übertragung einer im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Liegenschaft zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs vor Einantwortung eine Veräußerung im Sinn des § 810 Abs 2 ABGB darstellt, und zum anderen, ob damit der Bereich des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs verlassen wird. Ist beides zu bejahen, bedarf es zufolge der klaren Anordnung des § 810 Abs 2 ABGB der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (vgl dazu auch Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/8, 33 [35 f]).Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf allerdings die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen immer der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn dieser Vorgang nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Es ist daher zum einen zu untersuchen, ob die Übertragung einer im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Liegenschaft zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs vor Einantwortung eine Veräußerung im Sinn des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB darstellt, und zum anderen, ob damit der Bereich des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs verlassen wird. Ist beides zu bejahen, bedarf es zufolge der klaren Anordnung des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts vergleiche dazu auch Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006/8, 33 [35 f]).
3.1. Dass die Übertragung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine „Veräußerung während der Abhandlung" ist, hat der Oberste Gerichtshof (im Zusammenhang mit Fragen des § 178 AußStrG aF) bereits bejaht (vgl 3 Ob 205/02x). Auch die Übertragung eines Unternehmens auf Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils hat der erkennende Senat schon als Veräußerung gewertet (vgl 5 Ob 98/87 = wobl 1988/34, 66 = EvBl 1989/30, 121 = MietSlg 40.286). Daher ist auch die hier nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren.3.1. Dass die Übertragung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine „Veräußerung während der Abhandlung" ist, hat der Oberste Gerichtshof (im Zusammenhang mit Fragen des Paragraph 178, AußStrG aF) bereits bejaht vergleiche 3 Ob 205/02x). Auch die Übertragung eines Unternehmens auf Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils hat der erkennende Senat schon als Veräußerung gewertet vergleiche 5 Ob 98/87 = wobl 1988/34, 66 = EvBl 1989/30, 121 = MietSlg 40.286). Daher ist auch die hier nach Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß Paragraph 810, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren.
3.2. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählte, sind diese doch, soweit der Erblasser nicht anders verfügte, auf Geld gerichtet (§§ 775 f ABGB). Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (hier: an Zahlungs statt) kann dann schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr sein und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 122).3.2. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählte, sind diese doch, soweit der Erblasser nicht anders verfügte, auf Geld gerichtet (Paragraphen 775, f ABGB). Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (hier: an Zahlungs statt) kann dann schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr sein und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung vergleiche Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 94, GBG Rz 122).
3.3. Die Ansicht des Antragstellers, eine gerichtliche Genehmigungspflicht sei in § 181 AußStrG nur für den Fall der Beteiligung Pflegebefohlener vorgesehen und im Übrigen sei von einem „beredten Schweigen" des Gesetzgebers auszugehen, überzeugt nicht. Beide Gesetzesänderungen (§ 810 Abs 2 ABGB; § 181 AußStrG) sind am selben Tag in Kraft getreten. Durch die gleichzeitige Neuregelung in § 810 Abs 2 ABGB bestand keine Notwendigkeit, weitere Genehmigungserfordernisse in § 181 AußStrG aufzunehmen. Dessen Zielrichtung besteht vorrangig in der Schaffung eines Exekutionstitels für im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossene Erbteilungs- und sonstige Vereinbarungen. Dass § 181 Abs 2 AußStrG in diesem Zusammenhang nur von einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht spricht, soll lediglich klarstellen, dass anders als nach bisheriger Rechtslage keine Teilung der Kompetenz mehr vorgesehen ist zwischen einer Genehmigung „in einfacheren Fällen", die das Verlassenschaftsgericht bisher selbst vornehmen konnte, und anderen Fällen, die stets vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen waren (vgl RV 224 BlgNR 22. GP 113 f). Über das Erfordernis anderer behördlicher Genehmigungen zur Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung nach § 181 Abs 1 oder Abs 3 AußStrG, etwa jener der Grundverkehrsbehörde oder hier des Verlassenschaftsgerichts, ist damit nichts ausgesagt. Auch die aus § 181 Abs 1 AußStrG folgende Vollstreckbarkeit der nach dieser Bestimmung geschlossenen Vereinbarungen bedeutet nicht automatisch, dass damit auch die Notwendigkeit gerichtlicher oder behördlicher Genehmigungen entfällt, um die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarungen und die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 4 GBG herzustellen.3.3. Die Ansicht des Antragstellers, eine gerichtliche Genehmigungspflicht sei in Paragraph 181, AußStrG nur für den Fall der Beteiligung Pflegebefohlener vorgesehen und im Übrigen sei von einem „beredten Schweigen" des Gesetzgebers auszugehen, überzeugt nicht. Beide Gesetzesänderungen (Paragraph 810, Absatz 2, ABGB; Paragraph 181, AußStrG) sind am selben Tag in Kraft getreten. Durch die gleichzeitige Neuregelung in Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bestand keine Notwendigkeit, weitere Genehmigungserfordernisse in Paragraph 181, AußStrG aufzunehmen. Dessen Zielrichtung besteht vorrangig in der Schaffung eines Exekutionstitels für im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossene Erbteilungs- und sonstige Vereinbarungen. Dass Paragraph 181, Absatz 2, AußStrG in diesem Zusammenhang nur von einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht spricht, soll lediglich klarstellen, dass anders als nach bisheriger Rechtslage keine Teilung der Kompetenz mehr vorgesehen ist zwischen einer Genehmigung „in einfacheren Fällen", die das Verlassenschaftsgericht bisher selbst vornehmen konnte, und anderen Fällen, die stets vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen waren vergleiche Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 113 f). Über das Erfordernis anderer behördlicher Genehmigungen zur Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 181, Absatz eins, oder Absatz 3, AußStrG, etwa jener der Grundverkehrsbehörde oder hier des Verlassenschaftsgerichts, ist damit nichts ausgesagt. Auch die aus Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG folgende Vollstreckbarkeit der nach dieser Bestimmung geschlossenen Vereinbarungen bedeutet nicht automatisch, dass damit auch die Notwendigkeit gerichtlicher oder behördlicher Genehmigungen entfällt, um die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarungen und die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG herzustellen.
Zusammenfassend gilt daher, dass eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn der Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB bedarf; deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen.Zusammenfassend gilt daher, dass eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn der Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bedarf; deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen.
4. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt VII. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt V. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E*****-D***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) erfolgen." Der Verweis auf Punkt V., der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt IV. beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommen als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt VII. stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).4. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt römisch sieben. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt römisch fünf. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E*****-D***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) erfolgen." Der Verweis auf Punkt römisch fünf., der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt römisch vier. beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommen als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt römisch sieben. stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.