Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes ist zulässig und berechtigt:
Zunächst ist aus der Aktenlage des von der geschiedenen Ehegattin des Sohnes gegen diesen eingeleiteten Exekutionsverfahrens (AZ 23 E 5028/00g des Bezirksgerichts Döbling) festzustellen, dass der zur Hereinbringung einer Forderung von 676.545,40 S und auf Pfändung der Erb- und Pflichtteilsansprüche iSd §§ 331 ff EO gegründete Exekutionsantrag am 3. Oktober 2000 bewilligt - zeitlich somit nach dem Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens und nach dem Antrag des Sohnes auf Ausstellung der hier strittigen Amtsbestätigung - und erst nach diesem Zeitpunkt an den Sohn als Verpflichteten zugestellt wurde, weshalb die Pfändung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wurde (werden konnte), in dem die Pflichtteilsansprüche des Sohnes bereits für diesen, aber auch für die Witwe und Erbin verbindlich erledigt waren.Zunächst ist aus der Aktenlage des von der geschiedenen Ehegattin des Sohnes gegen diesen eingeleiteten Exekutionsverfahrens (AZ 23 E 5028/00g des Bezirksgerichts Döbling) festzustellen, dass der zur Hereinbringung einer Forderung von 676.545,40 S und auf Pfändung der Erb- und Pflichtteilsansprüche iSd Paragraphen 331, ff EO gegründete Exekutionsantrag am 3. Oktober 2000 bewilligt - zeitlich somit nach dem Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens und nach dem Antrag des Sohnes auf Ausstellung der hier strittigen Amtsbestätigung - und erst nach diesem Zeitpunkt an den Sohn als Verpflichteten zugestellt wurde, weshalb die Pfändung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wurde (werden konnte), in dem die Pflichtteilsansprüche des Sohnes bereits für diesen, aber auch für die Witwe und Erbin verbindlich erledigt waren.
Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (§ 178 erster Satz AußStrG). Die Amtsbestätigung soll dem Vermächtnisnehmer - der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt - den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (4 Ob 68/99z = SZ 72/53; 1 Ob 255/99b = NZ 2000, 278; Feil, Verfahren außer Streitsachen2, § 178 Rz 1).Denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (Paragraph 178, erster Satz AußStrG). Die Amtsbestätigung soll dem Vermächtnisnehmer - der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt - den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (4 Ob 68/99z = SZ 72/53; 1 Ob 255/99b = NZ 2000, 278; Feil, Verfahren außer Streitsachen2, Paragraph 178, Rz 1).
Dass aber das Pflichtteilsübereinkommen zwischen der erbvertraglichen und testamentarischen Alleinerbin und dem pflichtteilsberechtigten Sohn des Erblassers, in welchem jene diesem zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs einen Liegenschaftsanteil aus dem Nachlass überließ, nicht dem § 178 erster Satz zweiter Fall AußStrG zu unterstellen ist, wie das Rekursgericht meint, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Auszustellen ist die genannte Amtsbestätigung neben den Legataren auch den Erwerbern von Liegenschaften im Zuge des Abhandlungsverfahrens (Bittner/Lehner, Kommentar Grundbuchsrecht, Register 4, Kap. 1.6.6; vgl. auch NZ 1888, 253). Dass diese Erwerber Legatare sein müssten, wäre sinnwidrig. Die genannte Vorschrift findet vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens Anwendung, gerade dies ist eine "Veräußerung während der Abhandlung", hier abgeschlossen zwischen der Alleinerbin und dem pflichtteilsberechtigten Sohn als Erwerber. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung JBl 1959, 106 ist hier unanwendbar. Dort war es um einen mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag unter Lebenden gegangen. Bei der Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs handelt es sich dagegen um einen Erwerb von Todes wegen (VfGH B 66/81 = NZ 1983, 82; Feil, Pflichtteilsrecht2 Rz 20), steht doch die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Vordergrund und nicht die Begründung einer eigenen neuen Verpflichtung (durch den Erben; 7 Ob 502/95 = NZ 1996, 309 = MietSlg 48/11).Dass aber das Pflichtteilsübereinkommen zwischen der erbvertraglichen und testamentarischen Alleinerbin und dem pflichtteilsberechtigten Sohn des Erblassers, in welchem jene diesem zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs einen Liegenschaftsanteil aus dem Nachlass überließ, nicht dem Paragraph 178, erster Satz zweiter Fall AußStrG zu unterstellen ist, wie das Rekursgericht meint, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Auszustellen ist die genannte Amtsbestätigung neben den Legataren auch den Erwerbern von Liegenschaften im Zuge des Abhandlungsverfahrens (Bittner/Lehner, Kommentar Grundbuchsrecht, Register 4, Kap. 1.6.6; vergleiche auch NZ 1888, 253). Dass diese Erwerber Legatare sein müssten, wäre sinnwidrig. Die genannte Vorschrift findet vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens Anwendung, gerade dies ist eine "Veräußerung während der Abhandlung", hier abgeschlossen zwischen der Alleinerbin und dem pflichtteilsberechtigten Sohn als Erwerber. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierte Entscheidung JBl 1959, 106 ist hier unanwendbar. Dort war es um einen mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag unter Lebenden gegangen. Bei der Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs handelt es sich dagegen um einen Erwerb von Todes wegen (VfGH B 66/81 = NZ 1983, 82; Feil, Pflichtteilsrecht2 Rz 20), steht doch die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Vordergrund und nicht die Begründung einer eigenen neuen Verpflichtung (durch den Erben; 7 Ob 502/95 = NZ 1996, 309 = MietSlg 48/11).
Aus den dargelegten Gründen steht dem Antrag des Sohnes auf Erteilung der zur grundbücherlichen Durchführung des Pflichtteilsübereinkommens erforderlichen Amtsbestätigung kein rechtliches Hindernis im Weg, weshalb in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Antrag stattzugeben ist. Das Erstgericht wird demnach die entsprechende Amtsurkunde auszustellen haben.
Mit dieser Entscheidung wird über die rechtlichen Möglichkeiten der geschiedenen Ehegattin des Sohnes, ihre titulierten Geldforderungen gegen diesen auf andere Weise einbringlich zu machen oder allenfalls das Pflichtteilsübereinkommen - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - anfechten zu können, nicht entschieden.