Die nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässige Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist nicht berechtigt.
Die Beklagte beantragt die Bestätigung des Urteils des Berufungsgerichtes und verweist zutreffend darauf, daß es hier überhaupt nicht um ein "Vermächtnis der Mietrechte" geht sondern allein um die Frage, ob die im § 12 Abs. 3 MRG vorgesehenen Rechtsfolgen eingetreten sind, ob also mit der Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch die die Person des Erblassers als Träger der Hauptmietrechte fortsetzende Verlassenschaft an die Tochter die Hauptmietrechte am Mietgegenstand auf die Erwerberin übergegangen sind und daher die Verlassenschaft aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, so daß auch die Beklagte als Erbin nicht mehr Vertragsteil der Kläger ist und daher gegen sie eine Aufkündigung nicht wirksam erfolgen kann. Die Übertragung des bisher vom Mieter durch einen Pächter betriebenen Unternehmens an die Erwerberin Erika N*** in Verrechnung ihrer gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erbin bestehenden Ansprüche auf Leistung des Pflichtteils stellt einen Fall der Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs. 3 MRG dar. Erika N*** ist nicht auf Grund einer letztwilligen Zuwendung der Hauptmietrechte (vgl. MietSlg. 34.252/20; MietSlg. 37.176; JBl. 1987, 449) in die Rechtsposition des Hauptmieters getreten, ja es lag überhaupt kein Legat vor, wie die Kläger irrig meinen, sie hat vielmehr im Wege der Veräußerung das vom bisherigen Hauptmieter durch einen Pächter betriebene Unternehmen erworben und betreibt es weiter durch den Pächter. Dies ändert aber nichts daran, daß das Unternehmen zum Eigentum der veräußernden Verlassenschaft gehörte und durch das Veräußerungsgeschäft in das Eigentum der Erwerberin übergegangen ist. Für den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs. 3 MRG ist es ausreichend, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidendität veräußert und der Erwerber dieses Unternehmen zur Weiterführung übernimmt (Schauer in JBl. 1985, 259; Fenyves in Korinek-Krejci; HBzMRG 230; Zingher in ÖJZ 1982, 114; MietSlg. 38.296/25). Da die Verpachtung eines in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen lebenden Unternehmens den Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 4 MRG bzw. früher nach § 19 Abs. 2 Z 10 MG nicht herstellen konnte (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 30 MRG; MietSlg. 38.296/25), muß auch der Wechsel des Eigentums am verpachteten Unternehmen als Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs. 3 MRG mit der Rechtsfolge angesehen werden, daß mit der Übernahme des Unternehmens zur Weiterführung der Erwerber an die Stelle des veräußernden Hauptmieters tritt und mit diesem Zeitpunkt (vgl. dazu SZ 57/191) den Vermietern allein als Bestandnehmer gegenübersteht. Daß die Erwerberin des Unternehmens nicht beabsichtigt, dieses nach Beendigung der Verpachtung selbst oder durch neue Verpachtung weiterzuführen, ist nicht hervorgekommen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Aufkündigung des Mietverhältnisses gegenüber der bereits durch den Rechtsübergang aus dem Vertragsverhältnis ausgeschiedenen Verlassenschaft nach dem früheren Hauptmieter oder richtig gegenüber seiner Alleinerbin, die nicht mehr Hauptmieterin werden konnte, verfehlt und daher aufzuheben war.Die Beklagte beantragt die Bestätigung des Urteils des Berufungsgerichtes und verweist zutreffend darauf, daß es hier überhaupt nicht um ein "Vermächtnis der Mietrechte" geht sondern allein um die Frage, ob die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG vorgesehenen Rechtsfolgen eingetreten sind, ob also mit der Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch die die Person des Erblassers als Träger der Hauptmietrechte fortsetzende Verlassenschaft an die Tochter die Hauptmietrechte am Mietgegenstand auf die Erwerberin übergegangen sind und daher die Verlassenschaft aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, so daß auch die Beklagte als Erbin nicht mehr Vertragsteil der Kläger ist und daher gegen sie eine Aufkündigung nicht wirksam erfolgen kann. Die Übertragung des bisher vom Mieter durch einen Pächter betriebenen Unternehmens an die Erwerberin Erika N*** in Verrechnung ihrer gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erbin bestehenden Ansprüche auf Leistung des Pflichtteils stellt einen Fall der Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar. Erika N*** ist nicht auf Grund einer letztwilligen Zuwendung der Hauptmietrechte vergleiche MietSlg. 34.252/20; MietSlg. 37.176; JBl. 1987, 449) in die Rechtsposition des Hauptmieters getreten, ja es lag überhaupt kein Legat vor, wie die Kläger irrig meinen, sie hat vielmehr im Wege der Veräußerung das vom bisherigen Hauptmieter durch einen Pächter betriebene Unternehmen erworben und betreibt es weiter durch den Pächter. Dies ändert aber nichts daran, daß das Unternehmen zum Eigentum der veräußernden Verlassenschaft gehörte und durch das Veräußerungsgeschäft in das Eigentum der Erwerberin übergegangen ist. Für den Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist es ausreichend, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidendität veräußert und der Erwerber dieses Unternehmen zur Weiterführung übernimmt (Schauer in JBl. 1985, 259; Fenyves in Korinek-Krejci; HBzMRG 230; Zingher in ÖJZ 1982, 114; MietSlg. 38.296/25). Da die Verpachtung eines in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen lebenden Unternehmens den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG bzw. früher nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG nicht herstellen konnte (Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg. 38.296/25), muß auch der Wechsel des Eigentums am verpachteten Unternehmen als Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG mit der Rechtsfolge angesehen werden, daß mit der Übernahme des Unternehmens zur Weiterführung der Erwerber an die Stelle des veräußernden Hauptmieters tritt und mit diesem Zeitpunkt vergleiche dazu SZ 57/191) den Vermietern allein als Bestandnehmer gegenübersteht. Daß die Erwerberin des Unternehmens nicht beabsichtigt, dieses nach Beendigung der Verpachtung selbst oder durch neue Verpachtung weiterzuführen, ist nicht hervorgekommen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Aufkündigung des Mietverhältnisses gegenüber der bereits durch den Rechtsübergang aus dem Vertragsverhältnis ausgeschiedenen Verlassenschaft nach dem früheren Hauptmieter oder richtig gegenüber seiner Alleinerbin, die nicht mehr Hauptmieterin werden konnte, verfehlt und daher aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.