Rechtssatz RS0070075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070075
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.Für einen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 550/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/25
- 5 Ob 98/87
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 98/87
Veröff: EvBl 1989/30 S 121
- 7 Ob 549/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
Beisatz: Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird. (T1) Veröff: WoBl 1989,45
- 1 Ob 690/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
nur: Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist. (T2)
- 8 Ob 549/89
Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 549/89
Auch
- 5 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 520/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in § 12 Abs 3 MRG normierte Vertragsübernahme kann nicht eintreten, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. (T3)
- 9 Ob 270/00x
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 270/00x
Beisatz: Hingegen tritt ein Mietvertragsübergang nicht ein, wenn aus den Umständen auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes geschlossen werden kann, welches die tatsächlich gewollte Übertragung der Hauptmietrechte nur in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet hat. (T4)
- 5 Ob 94/02p
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 94/02p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 4/05m
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 4/05m
Auch
- 7 Ob 198/17v
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 198/17v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070075
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00550_8600000_001