Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es ist nicht strittig, daß auf den vom Kläger mit Maria F*** abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß § 43 Abs 1 MRG die Bestimmungen des I. Hauptstückes dieses Gesetzes Anwendung zu finden haben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Regelung des § 12 Abs 3 MRG auch für Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen wurden, sofern die Unternehmensveräußerung nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte (MietSlg. 36.279/12, 35.303/14 und 23, Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 4 zu § 12; Zingher in ÖJZ 1982, 118).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es ist nicht strittig, daß auf den vom Kläger mit Maria F*** abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes dieses Gesetzes Anwendung zu finden haben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auch für Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen wurden, sofern die Unternehmensveräußerung nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte (MietSlg. 36.279/12, 35.303/14 und 23, Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 4 zu Paragraph 12,; Zingher in ÖJZ 1982, 118).
§ 12 Abs 3 MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten umfaßt (MietSlg. 36.279/12; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 12 MRG; Frotz-Hügel, ÖStZ 1982, 143 f; Zingher aaO 113, 116).Paragraph 12, Absatz 3, MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten umfaßt (MietSlg. 36.279/12; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG; Frotz-Hügel, ÖStZ 1982, 143 f; Zingher aaO 113, 116).
Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die Veräußerung eines lebenden Unternehmens genüge für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG allein noch nicht, dieses Unternehmen müsse auch vom Bestandnehmer selbst betrieben worden sein. Da der Rückerwerb des Unternehmens durch Maria F*** von der F*** GESMBH und die Weiterveräußerung an Anton P*** am selben Tag erfolgt seien, bliebe kein Raum für den Betrieb des Unternehmens durch Maria F***. Es entsprach ständiger Rechtsprechung, daß die Verpachtung und Veräußerung eines in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG nicht herstellen konnte (MietSlg. 33.362, 33.363 uva). Die im § 12 Abs 3 MRG verwendeten Begriffe Unternehmen und Geschäftsräumlichkeiten sind im Sinne der zum Mietengesetz ergangenen Rechtsprechung auszulegen (Fenyves in Handbuch zum MRG 320; Zingher aaO 114). Für den Fall einer Unternehmensveräußerung nach § 19 Abs 2 Z 10 MG wurde immer nur verlangt, daß ein lebendes Unternehmen einschließlich der Bestandrechte veräußert werde (MietSlg. 33.363). Für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG ist es dann aber ausreichend, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert (Fenyves aaO 321; Zingher aaO 114). Im vorliegenden Fall wurde wegen Nichtzahlung des Kaufpreises der zwischen Maria F*** und der F*** GESMBH abgeschlossene Kaufvertrag vom April 1980 einvernehmlich am 23. März 1983 aufgelöst. Damit fand das gespaltene Mietverhältnis sein Ende. Maria F*** standen dann nicht nur alle Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Hauptmietvertrag zu (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 12 MRG), sie war auch wieder Eigentümerin des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Kaffeehausunternehmens geworden. Dieses Unternehmen war bis zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrages von Anton P*** als Pächter der F*** GESMBH betrieben worden. Es handelte sich also nach wie vor um ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit, zu dem bei einem Kaffeehaus gerade auch wesentlich die Geschäftslage und der Kundenstock als good will gehören. Gewiß verlangt § 12 Abs 3 MRG, daß das veräußerte Unternehmen vom Hauptmieter im Mietgegenstand betrieben wurde. Das geschah von Maria F*** auch vor der Veräußerung des Unternehmens an die F*** G*** M.B.H. Wenn dieser Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises wieder aufgelöst werden mußte, kann es nicht darauf ankommen, daß Maria F*** sodann das (veräußert gewesene) Unternehmen nicht mehr führte, sondern allein darauf, daß dies vor Abschluß des sodann fehlgeschlagenen Kaufvertrages der Fall gewesen war und Maria F*** nunmehr wieder zum Betrieb des Unternehmens berechtigt war. Sie mußte also nach der Auflösung des Kaufvertrages mit der F*** GESMBH nicht wieder selbst führen, um es mit den Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG veräußern zu können. Der Schutzgedanke des Gesetzes, lebende Unternehmen zu erhalten und dem Unternehmensinhaber auch die Mietrechte zu verschaffen, muß auch in einem solchen Fall voll zum Tragen kommen. Wesentlich ist nur, daß das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist (Schauer in JBl 1985, 259). Soweit in der Revision ausgeführt wird, daß der mit Anton P*** vereinbarte Kaufpreis von S 300.000,- ausschließlich auf die Mietrechte entfalle, geht die Revision nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß der Ertrags- bzw. Verkehrswert des Unternehmens etwa S 300.000,- betragen habe. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die Veräußerung eines lebenden Unternehmens genüge für einen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG allein noch nicht, dieses Unternehmen müsse auch vom Bestandnehmer selbst betrieben worden sein. Da der Rückerwerb des Unternehmens durch Maria F*** von der F*** GESMBH und die Weiterveräußerung an Anton P*** am selben Tag erfolgt seien, bliebe kein Raum für den Betrieb des Unternehmens durch Maria F***. Es entsprach ständiger Rechtsprechung, daß die Verpachtung und Veräußerung eines in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG nicht herstellen konnte (MietSlg. 33.362, 33.363 uva). Die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG verwendeten Begriffe Unternehmen und Geschäftsräumlichkeiten sind im Sinne der zum Mietengesetz ergangenen Rechtsprechung auszulegen (Fenyves in Handbuch zum MRG 320; Zingher aaO 114). Für den Fall einer Unternehmensveräußerung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG wurde immer nur verlangt, daß ein lebendes Unternehmen einschließlich der Bestandrechte veräußert werde (MietSlg. 33.363). Für einen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist es dann aber ausreichend, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert (Fenyves aaO 321; Zingher aaO 114). Im vorliegenden Fall wurde wegen Nichtzahlung des Kaufpreises der zwischen Maria F*** und der F*** GESMBH abgeschlossene Kaufvertrag vom April 1980 einvernehmlich am 23. März 1983 aufgelöst. Damit fand das gespaltene Mietverhältnis sein Ende. Maria F*** standen dann nicht nur alle Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Hauptmietvertrag zu vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG), sie war auch wieder Eigentümerin des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Kaffeehausunternehmens geworden. Dieses Unternehmen war bis zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrages von Anton P*** als Pächter der F*** GESMBH betrieben worden. Es handelte sich also nach wie vor um ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit, zu dem bei einem Kaffeehaus gerade auch wesentlich die Geschäftslage und der Kundenstock als good will gehören. Gewiß verlangt Paragraph 12, Absatz 3, MRG, daß das veräußerte Unternehmen vom Hauptmieter im Mietgegenstand betrieben wurde. Das geschah von Maria F*** auch vor der Veräußerung des Unternehmens an die F*** G*** M.B.H. Wenn dieser Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises wieder aufgelöst werden mußte, kann es nicht darauf ankommen, daß Maria F*** sodann das (veräußert gewesene) Unternehmen nicht mehr führte, sondern allein darauf, daß dies vor Abschluß des sodann fehlgeschlagenen Kaufvertrages der Fall gewesen war und Maria F*** nunmehr wieder zum Betrieb des Unternehmens berechtigt war. Sie mußte also nach der Auflösung des Kaufvertrages mit der F*** GESMBH nicht wieder selbst führen, um es mit den Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG veräußern zu können. Der Schutzgedanke des Gesetzes, lebende Unternehmen zu erhalten und dem Unternehmensinhaber auch die Mietrechte zu verschaffen, muß auch in einem solchen Fall voll zum Tragen kommen. Wesentlich ist nur, daß das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist (Schauer in JBl 1985, 259). Soweit in der Revision ausgeführt wird, daß der mit Anton P*** vereinbarte Kaufpreis von S 300.000,- ausschließlich auf die Mietrechte entfalle, geht die Revision nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß der Ertrags- bzw. Verkehrswert des Unternehmens etwa S 300.000,- betragen habe. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Sind aber die Mietrechte gemäß § 12 Abs 3 MRG von Maria F*** an Anton P*** und von diesem an die beklagte Partei übergegangen, ist der Revision der Erfolg zu versagen.Sind aber die Mietrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG von Maria F*** an Anton P*** und von diesem an die beklagte Partei übergegangen, ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.