Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 94/02p×

Entscheidung 5 Ob 94/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob94/02p

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Ingrid K*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. Dr. Heinrich K*****, 2. Dr. Heinrich K***** GmbH, ***** 3. Verlassenschaft nach Dr. Heinrich K*****, ***** alle vertreten durch Dr. Gunter Griss & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und 3 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Februar 2002, GZ 3 R 299/01i-29, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im Allgemeinen aus Sachgütern, Rechten (wie Mietrechten an den Betriebsräumen) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf etc), die durch eine zweckvolle Leitung zu einer gegliederten wirtschaftlichen Einheit (Organisation) zusammengefasst sind (SZ 46/123; RIS-Justiz RS0010032). Der Unternehmenswert ist unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Betriebsräumlichkeiten und des darin gelegenen Einflusses auf den erwarteten zukünftigen Erfolg zu ermitteln (RIS-Justiz RS0010052). Dementsprechend hat es die neuere Rechtsprechung auch gebilligt, dass mit dem einheitlichen Kaufpreis für ein Unternehmen als Gesamtsache auch der Wert der Mietrechte abgegolten wird, dies im Fall der Veräußerung eines in einem Mietgegenstand betriebenen Unternehmens vom bisherigen Mieter an den neuen Mieter. Das gilt, sofern nicht die Unternehmensveräußerung bloß vorgetäuscht wurde und in Wahrheit nur eine Übertragung der Mietrechte allein beabsichtigt war (WoBl 1988/81). Eine "Zerstückelung" des Kaufpreises und Herauslösung eines auf die Überlassung der Mietrechte entfallenden Teils hat also unter dem Aspekt des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht stattzufinden, wenn nicht der Abschluss eines Scheingeschäftes hervorgekommen ist (WoBl 1988/81; WoBl 1988/25 [jeweils Würth]; Böhm in Schwimann² Rz 62 zu Paragraph 27, MRG). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Unternehmenskauf zwischen Alt- und Neumieter tatsächlich gewollt und wurde auch ein lebendes Textileinzelhandelsunternehmen veräußert. Schon wiederholt wurde ausgesprochen, dass die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung ändert (MietSlg 52.290; RIS-Justiz RS0070075; 0068514 ua).

Weil sämtliche entscheidenden Rechtsfragen von höchstgerichtlicher Judikatur geklärt sind, erweist sich das Rechtsmittel der Antragstellerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E66238 5Ob94.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00094.02P.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0050OB00094_02P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004228 Rechtssatz 18.12.1973Zivilrecht
Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im allgemeinen aus Sachgütern (Bargeld, Warenvorräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Liegenschaften usw), Rechten (Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen, Miet- oder anderen Nutzungsrechten an den Betriebsräum …
RS0010032 Rechtssatz 21.11.1972Zivilrecht
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Der Wert des Unternehmens wird nicht durch deine Bestandteile, sondern auch durch nicht faßbare Elemente, wie die Besonderheit der Lage, den Ruf des Un …
RS0010052 Rechtssatz 10.03.1982Zivilrecht
Der Unternehmenswert ist unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Betriebsräumlichkeiten und des darin gelegenen Einflußes auf den erwarteten zukünftigen Erfolg zu ermitteln.
RS0068514 Rechtssatz 09.06.1970Zivilrecht
Für die Frage der Übertragung eines lebenden Unternehmens ist es nicht wesentlich, dass sämtliche für ein Unternehmen in Betracht kommenden Qualifikationsmerkmale gegeben sind; es genügt, wenn die wesentlichen Erfordernisse einer selbständigen Erwerbsquelle …
RS0070043 Rechtssatz 24.04.1986Zivilrecht
Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genüg …
RS0070075 Rechtssatz 25.06.1986Zivilrecht
Für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identi …
RS0070249 Rechtssatz 18.05.1988Zivilrecht
Bei Veräußerung eines Unternehmens (hier: (Arztordination) können auch die Mietrechte im Kaufpreis Niederschlag finden, wenn nicht nur geradezu zum Schein eine Unternehmensveräußerung vorgeschützt wird und in Wahrheit nur eine Übertragung der Mietrechte bea …