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Rechtssatz RS0070249×

Rechtssatz RS0070249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070249

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Bei Veräußerung eines Unternehmens (hier: (Arztordination) können auch die Mietrechte im Kaufpreis Niederschlag finden, wenn nicht nur geradezu zum Schein eine Unternehmensveräußerung vorgeschützt wird und in Wahrheit nur eine Übertragung der Mietrechte beabsichtigt ist, so daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht anzuwenden und eine verbotene Vereinbarung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 521/87
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 521/87
    Veröff: JBl 1988,648
  • 1 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
    nur: Bei Veräußerung eines Unternehmens können auch die Mietrechte im Kaufpreis Niederschlag finden. (T1)
  • 5 Ob 94/02p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 94/02p
    Auch; Beisatz: Eine "Zerstückelung" des Kaufpreises und Herauslösung eines auf die Überlassung der Mietrechte entfallenden Teils hat unter dem Aspekt des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht stattzufinden, wenn nicht der Abschluss eines Scheingeschäftes hervorgekommen ist. (T2)
  • 4 Ob 79/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0030OB00521_8700000_001