Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aber auch mit der Rechtsrüge zeigen die Kläger keine Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Gericht zweiter Instanz auf. Sie wenden sich zunächst gegen dessen Annahme, daß der Untermieter durch die Veräußerung seines Unternehmens, das er in den in Unterbestand genommenen Räumen betrieben hat, ein sogenanntes "gespaltenes Bestandverhältnis" schaffen könne, ferner gegen die Verneinung des in der Aufkündigung genannten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 12 MRG wegen mangelnder Konkretisierung sowie schließlich gegen die Beurteilung, der Beklagte habe in die Nebenintervenientin ein lebendes Unternehmen eingebracht.Aber auch mit der Rechtsrüge zeigen die Kläger keine Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Gericht zweiter Instanz auf. Sie wenden sich zunächst gegen dessen Annahme, daß der Untermieter durch die Veräußerung seines Unternehmens, das er in den in Unterbestand genommenen Räumen betrieben hat, ein sogenanntes "gespaltenes Bestandverhältnis" schaffen könne, ferner gegen die Verneinung des in der Aufkündigung genannten Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG wegen mangelnder Konkretisierung sowie schließlich gegen die Beurteilung, der Beklagte habe in die Nebenintervenientin ein lebendes Unternehmen eingebracht.
Zweckmäßigerweise ist zunächst auf die Ausführungen zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG einzugehen. Die Kläger haben die Überlassung der vom Beklagten untergemieteten Räume an die Nebenintervenientin sowohl § 30 Abs 2 Z 4 MRG als auch - arg. "umso mehr" (S. 3) - dem vorher genannten Kündigungsgrund unterstellt. Dem Untervermieter stehen dem Untermieter gegenüber grundsätzlich die gleichen Kündigungsgründe wie dem Vermieter gegenüber dem Hauptmieter zu, soweit diese Gründe hiefür überhaupt in Betracht kommen; darüber hinaus gewährt § 30 Abs 2 Z 12 MRG - der mit § 19 Abs 2 Z 12 MG selbst im Wortlaut übereinstimmt, so daß die hiezu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt - dem Untervermieter insofern eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht § 30 Rz 55 mwN), als dieser auch kündigen kann, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn er den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter nach den Umständen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei muß es sich zwar - wie die im Tatbestand gebrauchten Beispiele zeigen - nicht gerade um lebensnotwendige Interessen des Untervermieters handeln (MietSlg 18.465 uva; zuletzt wieder 7 Ob 595/90;Zweckmäßigerweise ist zunächst auf die Ausführungen zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG einzugehen. Die Kläger haben die Überlassung der vom Beklagten untergemieteten Räume an die Nebenintervenientin sowohl Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als auch - arg. "umso mehr" (S. 3) - dem vorher genannten Kündigungsgrund unterstellt. Dem Untervermieter stehen dem Untermieter gegenüber grundsätzlich die gleichen Kündigungsgründe wie dem Vermieter gegenüber dem Hauptmieter zu, soweit diese Gründe hiefür überhaupt in Betracht kommen; darüber hinaus gewährt Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG - der mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG selbst im Wortlaut übereinstimmt, so daß die hiezu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt - dem Untervermieter insofern eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Paragraph 30, Rz 55 mwN), als dieser auch kündigen kann, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn er den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter nach den Umständen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei muß es sich zwar - wie die im Tatbestand gebrauchten Beispiele zeigen - nicht gerade um lebensnotwendige Interessen des Untervermieters handeln (MietSlg 18.465 uva; zuletzt wieder 7 Ob 595/90;
Würth-Zingher aaO Rz 57), doch wurde die erleichterte Kündbarkeit von Untermietverhältnissen praktisch stets nur dort anerkannt, wo Eigenbedarf zu prüfen oder auf ein räumliches Naheverhältnis Bedacht zu nehmen war (vgl JBl 1976, 595). Beide Umstände werden von den Klägern im vorliegenden Fall jedoch nicht ins Treffen geführt.Würth-Zingher aaO Rz 57), doch wurde die erleichterte Kündbarkeit von Untermietverhältnissen praktisch stets nur dort anerkannt, wo Eigenbedarf zu prüfen oder auf ein räumliches Naheverhältnis Bedacht zu nehmen war vergleiche JBl 1976, 595). Beide Umstände werden von den Klägern im vorliegenden Fall jedoch nicht ins Treffen geführt.
In jedem Fall muß es sich aber stets um solche wichtige Interessen des Untervermieters handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die er deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat (Würth-Zingher aaO Rz 57). Die Kläger berufen sich jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, lediglich darauf, es könne ihnen nicht zugemutet werden, daß eine Person, zu der sie nicht in Rechtsbeziehung stünden, die von ihnen gemieteten Räume benütze. Damit haben sie aber lediglich ein Vorbringen erstattet, daß im Zusammenhang mit der Überlassung der Mietgegenstände an die Nebenintervenientin zu verstehen und deshalb am Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG zu messen ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Berechtigung der Kläger zur Kündigung des Untermietverhältnisses aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 12 MRG verneint. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß den Klägern, die die "Ladenstraße" gerade zum Zweck der Untervermietung angemietet haben, eine dem Vermieter angenäherte Stellung zuzumessen ist.In jedem Fall muß es sich aber stets um solche wichtige Interessen des Untervermieters handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die er deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat (Würth-Zingher aaO Rz 57). Die Kläger berufen sich jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, lediglich darauf, es könne ihnen nicht zugemutet werden, daß eine Person, zu der sie nicht in Rechtsbeziehung stünden, die von ihnen gemieteten Räume benütze. Damit haben sie aber lediglich ein Vorbringen erstattet, daß im Zusammenhang mit der Überlassung der Mietgegenstände an die Nebenintervenientin zu verstehen und deshalb am Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zu messen ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Berechtigung der Kläger zur Kündigung des Untermietverhältnisses aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG verneint. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß den Klägern, die die "Ladenstraße" gerade zum Zweck der Untervermietung angemietet haben, eine dem Vermieter angenäherte Stellung zuzumessen ist.
Schwerpunkt der Revisionsausführungen ist die Frage, ob der Untermieter seine Bestandrechte weitergeben und - soweit dieses im Zusammenhang mit der Veräußerung seines in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmens oder dessen Einbringung in eine Gesellschaft als Sacheinlage steht - damit ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis" auslösen kann. Die Kläger wollen diese Frage verneinen, weil der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsübergang gemäß § 12 Abs 3 MRG eine abschließende Regelung getroffen, darin aber nur den Hauptmieter begünstigt habe. Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber jedoch, daß diese Bestimmung nicht nur auf Untermieter, sondern vor allem zur Gänze auch bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 MRG unanwendbar ist (Würth in Rummel, ABGB § 12 MRG Rz 1; Schauer in JBl 1985, 258). Auch erfaßt § 12 Abs 3 MRG in seinem Anwendungsbereich nur die nach dem 31.12.1981 vollzogenen Unternehmensveräußerungen (SZ 57/191), so daß die bis dahin geschaffenen "gespaltenen Mietverhältnisse" unberührt bleiben. Für diese bleibt daher nach wie vor ein weiter Anwendungsbereich (vgl Schauer aaO). Dem Mietrechtsgesetz kann nicht entnommen werden, daß es die Möglichkeit, gespaltene Mietverhältnisse aufrechtzuerhalten oder neu zu schaffen, überhaupt beseitigen und damit die Veräußerung von in Mietobjekten außerhalb des Anwendungsbereiches seines § 12 Abs 3 betriebenen Unternehmen stets an die Zustimmung des Vermieters binden wollte. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Veranlassung gesehen, die Frage des gespaltenen Mietverhältnisses - abgesehen von § 12 Abs 3 MRG - anders zu regeln, weshalb in diesem Umfang an der bisherigen Judikatur festzuhalten ist.Schwerpunkt der Revisionsausführungen ist die Frage, ob der Untermieter seine Bestandrechte weitergeben und - soweit dieses im Zusammenhang mit der Veräußerung seines in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmens oder dessen Einbringung in eine Gesellschaft als Sacheinlage steht - damit ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis" auslösen kann. Die Kläger wollen diese Frage verneinen, weil der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG eine abschließende Regelung getroffen, darin aber nur den Hauptmieter begünstigt habe. Dabei übersehen die Rechtsmittelwerber jedoch, daß diese Bestimmung nicht nur auf Untermieter, sondern vor allem zur Gänze auch bei Mietobjekten nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG unanwendbar ist (Würth in Rummel, ABGB Paragraph 12, MRG Rz 1; Schauer in JBl 1985, 258). Auch erfaßt Paragraph 12, Absatz 3, MRG in seinem Anwendungsbereich nur die nach dem 31.12.1981 vollzogenen Unternehmensveräußerungen (SZ 57/191), so daß die bis dahin geschaffenen "gespaltenen Mietverhältnisse" unberührt bleiben. Für diese bleibt daher nach wie vor ein weiter Anwendungsbereich vergleiche Schauer aaO). Dem Mietrechtsgesetz kann nicht entnommen werden, daß es die Möglichkeit, gespaltene Mietverhältnisse aufrechtzuerhalten oder neu zu schaffen, überhaupt beseitigen und damit die Veräußerung von in Mietobjekten außerhalb des Anwendungsbereiches seines Paragraph 12, Absatz 3, betriebenen Unternehmen stets an die Zustimmung des Vermieters binden wollte. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Veranlassung gesehen, die Frage des gespaltenen Mietverhältnisses - abgesehen von Paragraph 12, Absatz 3, MRG - anders zu regeln, weshalb in diesem Umfang an der bisherigen Judikatur festzuhalten ist.
Auch der Unterbestandnehmer kann den Gebrauch der Bestandsache an einen Dritten weitergeben und dadurch seinerseits ein (weiteres) Bestandverhältnis begründen, sofern dies im Sinne des § 1098 ABGB ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestand-)Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist. An diesem in SZ 49/159 = MietSlg 28.147 überzeugend dargelegten Grundsatz ist festzuhalten. Nichts anderes kann bei (abgeschwächter) Abtretung von Unterbestandrechten im Zusammenhang mit der Veräußerung des in den Unterbestandräumen betriebenen Unternehmens gelten (vgl Binder in Schwimann, ABGB § 1094 Rz 20), auf die § 1098 ABGB analog anzuwenden ist (Würth in Rummel, ABGB2 § 1098 Rz 13), weil dem Unterbestandnehmer nach § 1098 ABGB die gleichen Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zustehen wie diesem selbst (Würth aaO § 1098 Rz 17) und den Rechten des Hauptbestandnehmers durch eine solche Abtretung in keinem größeren Umfang Abbruch geschieht als bei der Subuntermiete. Soweit die Kläger behaupten, für die Aufrechterhaltung des gespaltenen Mietverhältnisses bestehe keine Notwendigkeit, lassen sie Argumente gegen die Auffassung vermissen, daß die Kriterien, die die Rechtsprechung aus Gesichtspunkten des "Ladenschutzes" zur teleologischen Reduktion des § 19 Abs 2 Z 10 MG veranlaßt haben, nicht auch in gleicher Weise für den Unternehmer gelten, der sein Unternehmen in untergemieteten Räumen betreibt. Der Hauptmieter, der sich zur Untervermietung von Geschäftsräumen entschließt, kann sich im übrigen durch die Verankerung eines Verbots der weiteren Unterbestandgabe bzw der Abtretung der Untermietrechte gegen solche Verfügungen ohne seine Zustimmung im Vertrag ohnedies vorsehen (vgl. Würth in Rummel aaO § 1098 Rz 13 mwN). Schon deshalb kann von der behaupteten Besserstellung des Untermieters gegenüber dem Hauptmieter keine Rede sein.Auch der Unterbestandnehmer kann den Gebrauch der Bestandsache an einen Dritten weitergeben und dadurch seinerseits ein (weiteres) Bestandverhältnis begründen, sofern dies im Sinne des Paragraph 1098, ABGB ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestand-)Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist. An diesem in SZ 49/159 = MietSlg 28.147 überzeugend dargelegten Grundsatz ist festzuhalten. Nichts anderes kann bei (abgeschwächter) Abtretung von Unterbestandrechten im Zusammenhang mit der Veräußerung des in den Unterbestandräumen betriebenen Unternehmens gelten vergleiche Binder in Schwimann, ABGB Paragraph 1094, Rz 20), auf die Paragraph 1098, ABGB analog anzuwenden ist (Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 1098, Rz 13), weil dem Unterbestandnehmer nach Paragraph 1098, ABGB die gleichen Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zustehen wie diesem selbst (Würth aaO Paragraph 1098, Rz 17) und den Rechten des Hauptbestandnehmers durch eine solche Abtretung in keinem größeren Umfang Abbruch geschieht als bei der Subuntermiete. Soweit die Kläger behaupten, für die Aufrechterhaltung des gespaltenen Mietverhältnisses bestehe keine Notwendigkeit, lassen sie Argumente gegen die Auffassung vermissen, daß die Kriterien, die die Rechtsprechung aus Gesichtspunkten des "Ladenschutzes" zur teleologischen Reduktion des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG veranlaßt haben, nicht auch in gleicher Weise für den Unternehmer gelten, der sein Unternehmen in untergemieteten Räumen betreibt. Der Hauptmieter, der sich zur Untervermietung von Geschäftsräumen entschließt, kann sich im übrigen durch die Verankerung eines Verbots der weiteren Unterbestandgabe bzw der Abtretung der Untermietrechte gegen solche Verfügungen ohne seine Zustimmung im Vertrag ohnedies vorsehen vergleiche Würth in Rummel aaO Paragraph 1098, Rz 13 mwN). Schon deshalb kann von der behaupteten Besserstellung des Untermieters gegenüber dem Hauptmieter keine Rede sein.
Hat demnach der Beklagte sein in den Untermieträumlichkeiten betriebenes Unernehmen (gemeinsam mit den Unterbestandrechten) in die als Nebenintervenientin beigetretene Kommanditgesellschaft als Sacheinlage eingebracht, so stellt dieser Vorgang eine Unternehmensveräußerung dar (MietSlg 39.288/5 uva; Würth-Zingher aaO § 12 Rz 24), die - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 12 Abs 3 MRG, wie im vorliegenden Fall - zu einem sog. "gespaltenen (Unter-)Mietverhältnis" führt (vgl. MietSlg 39.282 f); solche Verfügungen über das Benützungsrecht am Bestandobjekt sind aber nach ständiger Rechtsprechung (WoBl 1988/25; MietSlg 38.454 uva; Würth in Rummel, ABGB2 § 1098 Rz 16) dann nicht als Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG anzusehen, so daß dem Vermieter (hier dem Untervermieter) die Berechtigung zur Kündigung aus diesem Grunde verwehrt ist, soweit der Unternehmenserwerber (oder die Gesellschaft) das Unternehmen des Mieters (Untermieters) in den Räumen weiterbetreibt. Daß in der Folge der Beklagte auch aus dem Gesellschaftsverhältnis der Nebenintervenientin ausschied und ein neuer Gesellschafter an seine Stelle in die Gesellschaft eintrat, rührt nicht an der Identität der Gesellschaft, so daß in einem solchen Fall eine Weitergabe des Bestandgegenstandes schon begrifflich nicht in Frage kommt (MietSlg 39.282 uva; Würth-Zingher aaO § 12 Rz 24).Hat demnach der Beklagte sein in den Untermieträumlichkeiten betriebenes Unernehmen (gemeinsam mit den Unterbestandrechten) in die als Nebenintervenientin beigetretene Kommanditgesellschaft als Sacheinlage eingebracht, so stellt dieser Vorgang eine Unternehmensveräußerung dar (MietSlg 39.288/5 uva; Würth-Zingher aaO Paragraph 12, Rz 24), die - außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, wie im vorliegenden Fall - zu einem sog. "gespaltenen (Unter-)Mietverhältnis" führt vergleiche MietSlg 39.282 f); solche Verfügungen über das Benützungsrecht am Bestandobjekt sind aber nach ständiger Rechtsprechung (WoBl 1988/25; MietSlg 38.454 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 1098, Rz 16) dann nicht als Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG anzusehen, so daß dem Vermieter (hier dem Untervermieter) die Berechtigung zur Kündigung aus diesem Grunde verwehrt ist, soweit der Unternehmenserwerber (oder die Gesellschaft) das Unternehmen des Mieters (Untermieters) in den Räumen weiterbetreibt. Daß in der Folge der Beklagte auch aus dem Gesellschaftsverhältnis der Nebenintervenientin ausschied und ein neuer Gesellschafter an seine Stelle in die Gesellschaft eintrat, rührt nicht an der Identität der Gesellschaft, so daß in einem solchen Fall eine Weitergabe des Bestandgegenstandes schon begrifflich nicht in Frage kommt (MietSlg 39.282 uva; Würth-Zingher aaO Paragraph 12, Rz 24).
Soweit die Kläger schließlich - wie schon in der Berufung - die Unternehmenskontinuität bestreiten, weil der Beklagte kein lebendes Unternehmen, sondern bloß die Untermietrechte in die Kommanditgesellschaft eingebracht habe, gehen sie - wie ihnen schon das Gericht zweiter Instanz beschieden hat - nicht vom erstinstanzlichen Sachverhalt aus; die Ausführungen beschränken sich daher im wesentlichen auch auf die nicht weiter beachtliche Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Hat die Gesellschaft Warenlager und Personal übernommen und die vom Beklagten gebrauchte - seinem good will
zuzurechnende - Geschäftsbezeichnung weiterverwendet, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte ein lebendes Unternehmen einbrachte, das er schließlich auch bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in den untergemieteten Räumen betrieben hatte. Aus dem Umstand allein, daß ein Unternehmen in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftete, kann seine Wertlosigkeit allein noch nicht abgeleitet werden, weil es für die Unternehmensbewertung in erster Linie auf den zu erwartenden Erfolg in der Zukunft ankommt (MietSlg 35.550). Der Anteil des Werts der Bestandrechte am Gesamtunernehmen ist gleichfalls nicht entscheidend (Würth-Zingher aaO § 12 Rz 26). Daß das Entgelt für die Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten in die Gesellschaft noch nicht feststeht, kann auch Konsequenz dieses Verfahrens sein, weil es für den Wert des Unternehmens in der überwiegenden Anzahl der Fälle entscheidend ist, ob es in den genannten Räumlichkeiten weiterbetrieben werden kann; die Lage eines auf Laufkundschaft angewiesenen Handelsunternehmens ist eines der entscheidendsten Kriterien seines good will.zuzurechnende - Geschäftsbezeichnung weiterverwendet, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte ein lebendes Unternehmen einbrachte, das er schließlich auch bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in den untergemieteten Räumen betrieben hatte. Aus dem Umstand allein, daß ein Unternehmen in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftete, kann seine Wertlosigkeit allein noch nicht abgeleitet werden, weil es für die Unternehmensbewertung in erster Linie auf den zu erwartenden Erfolg in der Zukunft ankommt (MietSlg 35.550). Der Anteil des Werts der Bestandrechte am Gesamtunernehmen ist gleichfalls nicht entscheidend (Würth-Zingher aaO Paragraph 12, Rz 26). Daß das Entgelt für die Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten in die Gesellschaft noch nicht feststeht, kann auch Konsequenz dieses Verfahrens sein, weil es für den Wert des Unternehmens in der überwiegenden Anzahl der Fälle entscheidend ist, ob es in den genannten Räumlichkeiten weiterbetrieben werden kann; die Lage eines auf Laufkundschaft angewiesenen Handelsunternehmens ist eines der entscheidendsten Kriterien seines good will.
Da die Vorinstanzen die geltend gemachten Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 12 MRG zu Recht verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen die geltend gemachten Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 12, MRG zu Recht verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung des Beklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag (7 Ob 791/81).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung des Beklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag (7 Ob 791/81).