Rechtssatz RS0020607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020607
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Auch der Untermieter kann den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde. Gleiches gilt auch für die Abtretung von Unterbestandrechten, jedenfalls soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung des vom Unterbestandnehmer in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmen vorgenommen wird. Dabei entsteht ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 519/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
Veröff: ecolex 1991,455 = RdW 1991,262
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020607
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0010OB00519_9100000_001