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Rechtssatz RS0020607

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020607

Geschäftszahl

1Ob519/91

Entscheidungsdatum

20.03.1991

Rechtssatz

Auch der Untermieter kann den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde. Gleiches gilt auch für die Abtretung von Unterbestandrechten, jedenfalls soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung des vom Unterbestandnehmer in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmen vorgenommen wird. Dabei entsteht ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
    Veröff: ecolex 1991,455 = RdW 1991,262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020607

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19910320_OGH0002_0010OB00519_9100000_001