Rechtssatz RS0070195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070195
Entscheidungsdatum
07.04.2000
Rechtssatz
Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 549/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
Veröff: WoBl 1989,45
- 7 Ob 599/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 599/88
nur: Durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden. (T1) Veröff: SZ 61/163
- 1 Ob 519/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
nur: Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt. (T2) Veröff: ecolex 1991,455 = RdW 1991,262
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Veröff: SZ 73/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070195
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00549_8800000_001