Entscheidungsgründe:
Am 28. Februar 1973 mietete der Zweitbeklagte die im Haus der Klägerin in Wien 6., Hirschengasse 5, gelegenen Geschäftsräume top Nr. 2 und 3 auf unbestimmte Zeit um den wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 600,--. Der Zweitbeklagte beabsichtigte damals, gemeinsam mit dem Erstbeklagten in diesen Bestandräumen das Prägergewerbe auszuüben. Am 4. Oktober 1973 errichteten der Erst- und der Zweitbeklagte (rückwirkend mit 1. Mai 1973) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Punkt IV des Gesellschaftsvertrages brachte der Erstbeklagte seine volle Arbeitskraft, einen sofort fälligen Barbetrag von S 35.000,-- in die Gesellschaft ein und stellte der Gesellschaft - im einzelnen genannte - in seinem Eigentum verbleibende Inventargegenstände zur Vefügung. Der Zweitbeklagte hingegen brachte seine volle Arbeitskraft, die Gewerbeberechtigung und die Mietrechte am gegenständlichen Bestandobjekt in die Gesellschaft ein. Nach Punkt V des Gesellschaftsvertrages ist das nach der Errichtung der Gesellschaft aus Mitteln der Gesellschaft erworbene Vermögen gleichteiliges Eigentum beider Gesellschafter. Punkt VI bestimmt, daß beide Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Punkt VII sieht vor, daß die Gesellschaft durch die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird, wobei im Fall der Kündigung der andere Gesellschafter das Recht hat, vom Kündigenden dessen Rechte an der Gesellschaft zu übernehmen und, sofern er nicht schon Mieter ist, die Mietrechte übertragen zu erhalten. Die Beklagten führten sodann das Prägergewerbe in den vom Zweitbeklagten gemieteten Bestandräumen. Wegen schwerer Differenzen über Geschäftsgebarung und Gewinnentnahmen teilte der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten am 27. Februar 1984 den Ausschluß aus der Gesellschaft mit. Diese Erklärung kam dem Zweitbeklagten am 29. Februar 1984 zu. Am 9. März 1984 benachrichtigte der Erstbeklagte die Klägerin davon, daß er den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen habe. Die mit dem Unternehmen verbundenen Mietrechte seien daher auf ihn übergegangen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 12. März 1984, daß sie den Erstbeklagten vorbehaltlich der Zustimmung des Zweitbeklagten als Hauptmieter zur Kenntnis nehmen und ab 1. April 1984 einen monatlichen Mietzins von S 4.300,-Am 28. Februar 1973 mietete der Zweitbeklagte die im Haus der Klägerin in Wien 6., Hirschengasse 5, gelegenen Geschäftsräume top Nr. 2 und 3 auf unbestimmte Zeit um den wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 600,--. Der Zweitbeklagte beabsichtigte damals, gemeinsam mit dem Erstbeklagten in diesen Bestandräumen das Prägergewerbe auszuüben. Am 4. Oktober 1973 errichteten der Erst- und der Zweitbeklagte (rückwirkend mit 1. Mai 1973) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Punkt römisch vier des Gesellschaftsvertrages brachte der Erstbeklagte seine volle Arbeitskraft, einen sofort fälligen Barbetrag von S 35.000,-- in die Gesellschaft ein und stellte der Gesellschaft - im einzelnen genannte - in seinem Eigentum verbleibende Inventargegenstände zur Vefügung. Der Zweitbeklagte hingegen brachte seine volle Arbeitskraft, die Gewerbeberechtigung und die Mietrechte am gegenständlichen Bestandobjekt in die Gesellschaft ein. Nach Punkt römisch fünf des Gesellschaftsvertrages ist das nach der Errichtung der Gesellschaft aus Mitteln der Gesellschaft erworbene Vermögen gleichteiliges Eigentum beider Gesellschafter. Punkt römisch sechs bestimmt, daß beide Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Punkt römisch sieben sieht vor, daß die Gesellschaft durch die Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird, wobei im Fall der Kündigung der andere Gesellschafter das Recht hat, vom Kündigenden dessen Rechte an der Gesellschaft zu übernehmen und, sofern er nicht schon Mieter ist, die Mietrechte übertragen zu erhalten. Die Beklagten führten sodann das Prägergewerbe in den vom Zweitbeklagten gemieteten Bestandräumen. Wegen schwerer Differenzen über Geschäftsgebarung und Gewinnentnahmen teilte der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten am 27. Februar 1984 den Ausschluß aus der Gesellschaft mit. Diese Erklärung kam dem Zweitbeklagten am 29. Februar 1984 zu. Am 9. März 1984 benachrichtigte der Erstbeklagte die Klägerin davon, daß er den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen habe. Die mit dem Unternehmen verbundenen Mietrechte seien daher auf ihn übergegangen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 12. März 1984, daß sie den Erstbeklagten vorbehaltlich der Zustimmung des Zweitbeklagten als Hauptmieter zur Kenntnis nehmen und ab 1. April 1984 einen monatlichen Mietzins von S 4.300,-
- vorschreiben werde. Am 12. März 1984 erhob der Erstbeklagte gegen den Zweitbeklagten beim Handelsgericht Wien zu 25 Cg 107/84 die Klage auf Ausschluß aus der Gesellschaft, Rechnungslegung, Übertragung der Mietrechte am gegenständlichen Bestandobjekt und dessen Räumung. Der Zweitbeklagte teilte der Klägerin zwischen dem
12. und 14. März 1984 mit, daß er Mieter bleiben wolle und dem Übergang der Mietrechte auf den Kläger nicht zustimme. Daraufhin schrieb die Klägerin dem Zweitbeklagten weiterhin den Mietzins in der bisherigen Höhe vor. Am 24. Juli 1984
wurde dem Zweitbeklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien vorläufig verboten, das Bestandobjekt zu betreten sowie geboten, das Betreiben des Prägergewerbes in diesen Räumen durch den Erstbeklagten zu dulden. Am 22. August 1984 räumte der Zweitbeklagte das Bestandobjekt und übergab dem Vertreter des Erstbeklagten die Geschäftsschlüssel. Am 5. Februar 1985 forderte der Zweitbeklagte die Klägerin auf, dem Erstbeklagten den Bestandzins ab November 1984 vorzuschreiben. Gleichzeitig teilte er der Klägerin den Inhalt der einstweiligen Verfügung mit. Am 6. März 1985 schlossen die beiden Beklagten im Verfahren 25 Cg 107/84 des Handelsgerichtes Wien den Vergleich wonach die Gesellschaft als am 29. Februar 1984 durch Ausscheiden des Zweitbeklagten aufgelöst gilt. Weiters "anerkannte der Zweitbeklagte die alleinigen Mietrechte des Erstbeklagten an den gegenständlichen Geschäftsräumen und verpflichtete sich, alle allenfalls zum Übergang der Mietrechte noch erforderlichen Erklärungen abzugeben". Der Vergleich enthält auch eine für das vorliegende Verfahren nicht wesentliche Zahlungspflicht des Zweitbeklagten. Am 12. März 1985 nahm der Erstbeklagte die Höhe des Mietzinses mit S 4.300,-- zur Kenntnis. Das Mietverhältnis wurde sodann am 30. Juni 1985 durch Kündigung beendet. Am 18. November 1985 zahlte der Erstbeklagte den (nicht erhöhten) Zinsrückstand für die Zeit von Jänner bis Juni 1985.
Im Verfahren 42 C 165/85 des Erstgerichtes begehrte die Klägerin von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag. Das Vorgehen der Beklagten sei als Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG zu qualifizieren. Die Klägerin sei daher berechtigt, ab März 1984 vom Erstbeklagten als neuen Mieter einen angemessenen Hauptmietzins zu verlangen, weil der bisherige Hauptmietzins niedriger gewesen sei. Wegen der Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung der Klägerin von dieser Unternehmensveräußerung hätten beide Beklagten für diese Mietzinsdifferenz zu haften, die für den Zeitraum März 1984 bis einschließlich Dezember 1984 S 34.808,79Im Verfahren 42 C 165/85 des Erstgerichtes begehrte die Klägerin von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag. Das Vorgehen der Beklagten sei als Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu qualifizieren. Die Klägerin sei daher berechtigt, ab März 1984 vom Erstbeklagten als neuen Mieter einen angemessenen Hauptmietzins zu verlangen, weil der bisherige Hauptmietzins niedriger gewesen sei. Wegen der Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung der Klägerin von dieser Unternehmensveräußerung hätten beide Beklagten für diese Mietzinsdifferenz zu haften, die für den Zeitraum März 1984 bis einschließlich Dezember 1984 S 34.808,79
beträge. Der Erstbeklagte habe den begehrten höheren Zins anerkannt und erklärt, ihn ab Jänner 1985 zu entrichten.
Mit der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klage 42 C 252/85 des Erstgerichtes begehrt die Klägerin lediglich vom Erstbeklagten nach Einschränkung (ON 8 a S 49 im führenden Akt 42 C 165/85) die vorgenannte Zinsdifferenz für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Mai 1985 in der Höhe von S 17.050,03 samt 4 % Zinsen aus S 5.845,73 vom 2. Jänner 1985 bis 20. November 1985 aus S 5.794,14 vom 2. Februar bis 20. November 1985, aus S 5.837,15 vom 2. März bis 20. November 1985, aus S 5.725,40 vom 2. April bis 20. November 1985, aus S 5.872,70 vom 2. Mai bis 20. November 1985 sowie aus S 17.050,03 seit 21. November 1985.
Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klagen. Die Mietrechte gehörten zum Hauptstamm der von ihnen gegründeten bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. Mit dem Ausscheiden des Zweitbeklagten seien die Mietrechte auf den Erstbeklagten übergegangen. Eine Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG liege daher nicht vor. Daher habe auch keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Anzeige bestanden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, einen höheren Bestandzins zu fordern. Der begehrte höhere Zins sei überdies unangemessen hoch. Das Begehren auf einen höheren Zins sei dem Erstbeklagten nie zugegangen.Die Beklagten beantragten jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klagen. Die Mietrechte gehörten zum Hauptstamm der von ihnen gegründeten bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. Mit dem Ausscheiden des Zweitbeklagten seien die Mietrechte auf den Erstbeklagten übergegangen. Eine Veräußerung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG liege daher nicht vor. Daher habe auch keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Anzeige bestanden. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, einen höheren Bestandzins zu fordern. Der begehrte höhere Zins sei überdies unangemessen hoch. Das Begehren auf einen höheren Zins sei dem Erstbeklagten nie zugegangen.
Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten schuldig, an die Klägerin S 48.334,66 samt 4 % Zinsen aus S 5.845,73 vom 2. Jänner bis 18. November 1985, aus S 5.794,14 vom 2. Februar bis 18. November 1985, aus S 5.837,15 vom 2. März bis 18. November 1985, aus S 5.725,40 vom 2. April bis 18. November 1985, aus S 5.872,70 vom 2. Mai bis 18. November 1985, aus S 17.050,03 ab 19. November 1985 und aus S 31.284,63 ab 25. März 1985 zu zahlen (Punkt 1). Die weiteren Begehren, der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin S 3.524,16 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 sowie 4 % Zinsen aus S 12.025,09 vom 18. November bis 20. November 1985 zu zahlen (Punkt 2 lit a und b) und der Zweitbeklagte sei zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten schuldig, der Klägerin S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag zu zahlen, wies es hingegen ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie weiters fest, daß die Klägerin dem Erstbeklagten ab März 1984 den erhöhten Mietzins vorgeschrieben habe.Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten schuldig, an die Klägerin S 48.334,66 samt 4 % Zinsen aus S 5.845,73 vom 2. Jänner bis 18. November 1985, aus S 5.794,14 vom 2. Februar bis 18. November 1985, aus S 5.837,15 vom 2. März bis 18. November 1985, aus S 5.725,40 vom 2. April bis 18. November 1985, aus S 5.872,70 vom 2. Mai bis 18. November 1985, aus S 17.050,03 ab 19. November 1985 und aus S 31.284,63 ab 25. März 1985 zu zahlen (Punkt 1). Die weiteren Begehren, der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin S 3.524,16 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 sowie 4 % Zinsen aus S 12.025,09 vom 18. November bis 20. November 1985 zu zahlen (Punkt 2 Litera a und b) und der Zweitbeklagte sei zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten schuldig, der Klägerin S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag zu zahlen, wies es hingegen ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie weiters fest, daß die Klägerin dem Erstbeklagten ab März 1984 den erhöhten Mietzins vorgeschrieben habe.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht zwar das Vorliegen einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG. Die am 29. Februar 1984 dem Zweitbeklagten zugekommene Ausschlußerklärung habe die Auflösung der Gesellschaft bewirkt. Es entspräche dem Wesen des Ausschlusses, daß der andere Gesellschafter das Unternehmen allein fortführe. Auch der zwischen beiden Beklagten geschlossene gerichtliche Vergleich enthielte diese Regelung. Dieser Sachverhalt sei einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aber gleichzuhalten. Das Unternehmen und die Mietrechte seien auf den Erstbeklagten (zur Gänze) übergegangen.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht zwar das Vorliegen einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Die am 29. Februar 1984 dem Zweitbeklagten zugekommene Ausschlußerklärung habe die Auflösung der Gesellschaft bewirkt. Es entspräche dem Wesen des Ausschlusses, daß der andere Gesellschafter das Unternehmen allein fortführe. Auch der zwischen beiden Beklagten geschlossene gerichtliche Vergleich enthielte diese Regelung. Dieser Sachverhalt sei einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aber gleichzuhalten. Das Unternehmen und die Mietrechte seien auf den Erstbeklagten (zur Gänze) übergegangen.
Daher könne die Klägerin ab 1. April 1984 vom Erstbeklagten einen höheren Hauptmietzins fordern. Die für März 1984 geltend gemachte Mietzinserhöhung sei jedoch nicht berechtigt, weil die Klägerin von dem am 29. Februar 1984 wirksam gewordenen Unternehmensübergang vor dem Beginn dieser Zinsperiode nicht verständigt hätte werden können. Gegen den Zweitbeklagten habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die Zinserhöhung, weil sie vom Unternehmensübergang rechtzeitig verständigt worden sei.
Das Berufungsgericht wies mit Teilurteil das gegen den Erstbeklagten gerichtete Begehren im Betrag von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 (davon S 3.524,16 samt Anhang in Bestätigung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes laut Punkt 2 lit a) ab und bestätigte die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens. Weiters sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von S 17.050,03 und im Kostenpunkt (jeweils in Ansehung des Erstbeklagten) hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt zur Prüfung des geltend gemachten Anerkenntnisses der Zinserhöhung für den Zeitraum ab Jänner 1985 (Klagebegehren im Verfahren 42 C 252/85) auf.Das Berufungsgericht wies mit Teilurteil das gegen den Erstbeklagten gerichtete Begehren im Betrag von S 34.808,79 samt 4 % Zinsen seit 25. März 1985 (davon S 3.524,16 samt Anhang in Bestätigung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes laut Punkt 2 Litera a,) ab und bestätigte die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens. Weiters sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Hinsichtlich des Teilbetrages von S 17.050,03 und im Kostenpunkt (jeweils in Ansehung des Erstbeklagten) hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt zur Prüfung des geltend gemachten Anerkenntnisses der Zinserhöhung für den Zeitraum ab Jänner 1985 (Klagebegehren im Verfahren 42 C 252/85) auf.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, der im Berufungsverfahren nur durch die Außerstreitstellung, daß die Klägerin dem Erstbeklagten den erhöhten Zins erst am 1. März 1985 vorgeschrieben hat, verändert worden sei, ergebe sich nicht, daß der Erstbeklagte das Unternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Zweitbeklagten erworben habe.
§ 12 Abs 3 MRG erfasse nur die Übertragung der Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber. Der Zweitbeklagte habe die Mietrechte dermaßen in die Gesellschaft eingebracht, daß sie im Innenverhältnis sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam sein sollten.Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfasse nur die Übertragung der Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei der Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und dessen Fortführung durch den Erwerber. Der Zweitbeklagte habe die Mietrechte dermaßen in die Gesellschaft eingebracht, daß sie im Innenverhältnis sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam sein sollten.
Sonst ergäbe nämlich die Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, sie im Fall der Auflösung dem verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, keinen Sinn. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wandle sich bei ihrer Auflösung in eine Eigentumsgemeinschaft in der Art um, daß die am Hauptstamm der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfte, von selbst im Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm Miteigentümer der bisher der Gesellschaft gehörenden Sachen, Forderungen und anderen Rechte werden. Bei der Zweimanngesellschaft bedeute das den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter. Dieser Übergang stelle - wie in dem vergleichbaren Fall der Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG nach § 142 HGB - einen Akt der Gesamtrechtsnachfolge dar, die von § 12 Abs 3 MRG aber nicht erfaßt sei. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, wegen dieses Mietrechtsüberganges einen höheren Zins zu verlangen. Ob der Erstbeklagte für die Zeit ab 1. Jänner 1985 einen höheren Mietzins anerkannt habe, sei allerdings noch zu prüfen.Sonst ergäbe nämlich die Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, sie im Fall der Auflösung dem verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, keinen Sinn. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wandle sich bei ihrer Auflösung in eine Eigentumsgemeinschaft in der Art um, daß die am Hauptstamm der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfte, von selbst im Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm Miteigentümer der bisher der Gesellschaft gehörenden Sachen, Forderungen und anderen Rechte werden. Bei der Zweimanngesellschaft bedeute das den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter. Dieser Übergang stelle - wie in dem vergleichbaren Fall der Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG nach Paragraph 142, HGB - einen Akt der Gesamtrechtsnachfolge dar, die von Paragraph 12, Absatz 3, MRG aber nicht erfaßt sei. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, wegen dieses Mietrechtsüberganges einen höheren Zins zu verlangen. Ob der Erstbeklagte für die Zeit ab 1. Jänner 1985 einen höheren Mietzins anerkannt habe, sei allerdings noch zu prüfen.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, hinsichtlich des Erstbeklagten das Urteil des Erstgerichtes "wiederherzustellen", hinsichtlich des Zweitbeklagten die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des gegen diesen erhobenen Begehrens abzuändern.
Die Beklagten beantragen jeweils, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.