Rechtssatz RS0022250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022250
Geschäftszahl
7Ob599/88 (7Ob600/88)
Entscheidungsdatum
30.06.1988
Rechtssatz
Die Veräußerung eines Unternehmens nach § 12 Abs 3 MRG ist dem Rechtsübergang der durch den Ausschluß eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts bewirkt wird, mangels eines Verwertungsaktes des ausscheidenden Gesellschafters auch nicht gleichzuhalten: die analoge Anwendung nach §12 Abs 3 MRG kommt daher nicht in Frage.Die Veräußerung eines Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist dem Rechtsübergang der durch den Ausschluß eines Gesellschafters nach Paragraph 1210, ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts bewirkt wird, mangels eines Verwertungsaktes des ausscheidenden Gesellschafters auch nicht gleichzuhalten: die analoge Anwendung nach §12 Absatz 3, MRG kommt daher nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022250
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_003