Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Richtig ist, daß der § 12 Abs.3 MRG zwar auch für Mietverhältnisse gilt, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes begründet wurden, Rechtsvorgänge vor dem 1.1.1982 sind jedoch nach der alten Rechtslage zu beurteilen (5 Ob 161/86). Die Einbringung der Mietrechte der Agnes J*** in die OHG erfolgte bereits im Jahre 1981 und ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Danach entstand bei Einbringung von Mietrechten in eine Personengesellschaft ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg.21.187, 20.153, 17.159, 9432 uva), soferne der Vermieter nicht einer Vertragsübernahme durch die Gesellschaft zustimmte. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß eine solche Zustimmung auch schlüssig erteilt werden kann, nicht jedoch in der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in diesem Sinn. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluß desjenigen, der ein bestimmtes Verhalten gesetzt hat, zu zweifeln (MietSlg.38.174, 37.108, 33.173). Agnes J*** konnte die Ausübung der Mietrechte der OHG überlassen, ohne daß sich die klagende Partei dagegen zur Wehr hätte setzen können. Die klagende Partei wäre auch nicht berechtigt gewesen, die von der OHG im Einverständnis mit Agnes J*** angebotene Mietzinszahlung abzulehnen. Die Kenntnisnahme der angezeigten Umwandlung in eine OHG und die Entgegennahme der Zinszahlungen der OHG durch die klagende Partei kann demnach nicht ohne jeden Zweifel schon dahin verstanden werden, daß die klagende Partei auch einer Vertragsübernahme durch die OHG zustimmte. Dies umso weniger, als in dem Schreiben der Agnes J*** vom 1.12.1981 die Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen ihr und der OHG nicht einmal angedeutet wurde und eine solche bei Einbringung der Bestandrechte in eine OHG auch keineswegs selbstverständlich ist, weil der Mieter durchaus ein Interesse daran haben kann, weiterhin Bestandnehmer zu bleiben. Lag aber ein den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB entsprechendes Verhalten auf Seiten der klagenden Partei nicht vor, ist, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, die OHG nicht Bestandnehmerin geworden. Es erübrigt sich dann auch eine nähere Erörterung der Frage, ob das Verhalten der Städtischen Gebäudeverwaltung der klagenden Partei zurechenbar ist, weil bei einer juristischen Person das als konkludente Willenserklärung zu beurteilende Verhalten von den zur Vertretung der öffentlich-rechtlichen juristischen Person berufenen Organen gesetzt werden muß (vgl. SZ 54/112 aE).Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Richtig ist, daß der Paragraph 12, Absatz 3, MRG zwar auch für Mietverhältnisse gilt, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes begründet wurden, Rechtsvorgänge vor dem 1.1.1982 sind jedoch nach der alten Rechtslage zu beurteilen (5 Ob 161/86). Die Einbringung der Mietrechte der Agnes J*** in die OHG erfolgte bereits im Jahre 1981 und ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Danach entstand bei Einbringung von Mietrechten in eine Personengesellschaft ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg.21.187, 20.153, 17.159, 9432 uva), soferne der Vermieter nicht einer Vertragsübernahme durch die Gesellschaft zustimmte. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß eine solche Zustimmung auch schlüssig erteilt werden kann, nicht jedoch in der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in diesem Sinn. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem Willensentschluß desjenigen, der ein bestimmtes Verhalten gesetzt hat, zu zweifeln (MietSlg.38.174, 37.108, 33.173). Agnes J*** konnte die Ausübung der Mietrechte der OHG überlassen, ohne daß sich die klagende Partei dagegen zur Wehr hätte setzen können. Die klagende Partei wäre auch nicht berechtigt gewesen, die von der OHG im Einverständnis mit Agnes J*** angebotene Mietzinszahlung abzulehnen. Die Kenntnisnahme der angezeigten Umwandlung in eine OHG und die Entgegennahme der Zinszahlungen der OHG durch die klagende Partei kann demnach nicht ohne jeden Zweifel schon dahin verstanden werden, daß die klagende Partei auch einer Vertragsübernahme durch die OHG zustimmte. Dies umso weniger, als in dem Schreiben der Agnes J*** vom 1.12.1981 die Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen ihr und der OHG nicht einmal angedeutet wurde und eine solche bei Einbringung der Bestandrechte in eine OHG auch keineswegs selbstverständlich ist, weil der Mieter durchaus ein Interesse daran haben kann, weiterhin Bestandnehmer zu bleiben. Lag aber ein den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, ABGB entsprechendes Verhalten auf Seiten der klagenden Partei nicht vor, ist, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, die OHG nicht Bestandnehmerin geworden. Es erübrigt sich dann auch eine nähere Erörterung der Frage, ob das Verhalten der Städtischen Gebäudeverwaltung der klagenden Partei zurechenbar ist, weil bei einer juristischen Person das als konkludente Willenserklärung zu beurteilende Verhalten von den zur Vertretung der öffentlich-rechtlichen juristischen Person berufenen Organen gesetzt werden muß vergleiche SZ 54/112 aE).
Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der OHG durch Agnes J*** erfolgte aber bereits nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, sodaß zu prüfen ist, ob eine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs.3 MRG vorliegt. Schon nach der alten Rechtslage wurde die Veräußerung der Geschäftsanteile an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen durch den Mieter als Unternehmensveräußerung angesehen, die keinen Kündigungsgrund nach § 19 Abs.2 Z 10 MG bildete (MietSlg.23.393; so auch nunmehr schon 1 Ob 530/86). Daran ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten, weil dies ganz offensichtlich dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des § 12 Abs.3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden (vgl. Würth in Rummel ABGB Rz 16 zu § 1098). Voraussetzung des Mietrechtsüberganges nach § 12 Abs.3 MRG an den Erwerber ist jedoch, daß dieser das Unternehmen fortführt, die Unternehmensidentität somit erhalten bleibt (vgl. Zingher, Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung in ÖJZ 1982, 115). An dieses Erfordernis sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen (6 Ob 550/86). Im vorliegenden Fall steht fest, daß Agnes J*** schon vor der Gründung der OHG in dem Geschäft auch Souvenirartikel verkaufte und daß sich in der Folge wegen des geänderten Publikumsinteresses der Verkauf solcher Artikel ausweitete. Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentität nichts (MietSlg.32.365). Auch wenn nunmehr, wie die klagende partei behauptet, ausschließlich Souvenirartikel verkauft würden, würde dies an der Voraussetzung der Fortführung des Unternehmens, dessen Schwerpunkt schon vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile auf Souvenirartikel lag, nichts ändern. Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird (MietSlg.32.365). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile um ein bloßes Scheingeschäft zwecks Verwertung der Mietrechte gehandelt hat, sind nicht hervorgekommen und wurden von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Der aus der besonderen Lage sich ergebende Wert des Bestandobjektes reicht allein für die Annahme eines Scheingeschäftes nicht aus. Den zweiten Tatbestand des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs.2 Z 4 MRG hat die klagende Partei nach ihrem Sachvorbringen nicht geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegen daher Feststellungsmängel nicht vor.Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der OHG durch Agnes J*** erfolgte aber bereits nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, sodaß zu prüfen ist, ob eine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG vorliegt. Schon nach der alten Rechtslage wurde die Veräußerung der Geschäftsanteile an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen durch den Mieter als Unternehmensveräußerung angesehen, die keinen Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG bildete (MietSlg.23.393; so auch nunmehr schon 1 Ob 530/86). Daran ist auch nach der neuen Rechtslage festzuhalten, weil dies ganz offensichtlich dem Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden vergleiche Würth in Rummel ABGB Rz 16 zu Paragraph 1098,). Voraussetzung des Mietrechtsüberganges nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG an den Erwerber ist jedoch, daß dieser das Unternehmen fortführt, die Unternehmensidentität somit erhalten bleibt vergleiche Zingher, Mietrechtsübergang bei Unternehmensveräußerung in ÖJZ 1982, 115). An dieses Erfordernis sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen (6 Ob 550/86). Im vorliegenden Fall steht fest, daß Agnes J*** schon vor der Gründung der OHG in dem Geschäft auch Souvenirartikel verkaufte und daß sich in der Folge wegen des geänderten Publikumsinteresses der Verkauf solcher Artikel ausweitete. Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentität nichts (MietSlg.32.365). Auch wenn nunmehr, wie die klagende partei behauptet, ausschließlich Souvenirartikel verkauft würden, würde dies an der Voraussetzung der Fortführung des Unternehmens, dessen Schwerpunkt schon vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile auf Souvenirartikel lag, nichts ändern. Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird (MietSlg.32.365). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile um ein bloßes Scheingeschäft zwecks Verwertung der Mietrechte gehandelt hat, sind nicht hervorgekommen und wurden von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Der aus der besonderen Lage sich ergebende Wert des Bestandobjektes reicht allein für die Annahme eines Scheingeschäftes nicht aus. Den zweiten Tatbestand des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG hat die klagende Partei nach ihrem Sachvorbringen nicht geltend gemacht. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin liegen daher Feststellungsmängel nicht vor.
Da nach dem Gesagten eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs.3 MRG gegeben ist, haben die Vorinstanzen zu Recht die Aufkündigung aufgehoben.Da nach dem Gesagten eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG gegeben ist, haben die Vorinstanzen zu Recht die Aufkündigung aufgehoben.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da im Revisionsverfahren nur mehr Dr. Herbert J*** als Beklagter fungiert, war für die Revisionsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da im Revisionsverfahren nur mehr Dr. Herbert J*** als Beklagter fungiert, war für die Revisionsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.