Entscheidungsgründe:
Im Juli 1972 mietete die Beklagte vom Kläger die Geschäftsräumlichkeiten in der Ausstellungsstraße 5/2 in Wien-Leopoldstadt. Aus familiären Gründen schloß sie im September 1980 das Unternehmen und suchte einen Käufer. Im April 1981 verkaufte sie schließlich das Unternehmen an die F*** Gesellschaft mbH, an deren Stammkapital sie selbst bloß zu einem, Markus B*** zu fünfzig und dessen Ehegattin Miroslava zu neunundvierzig Prozent beteiligt waren. Die Minimalbeteiligung der Beklagten war vorgesehen worden, damit die Firma der Gesellschaft mit deren Familiennamen gebildet werden konnte. Tatsächlich übergab die Beklagte das Unternehmen an die Eheleute B***, die es fortan führten. Im Oktober 1982 gab Markus B*** das Unternehmen namens der Gesellschaft als deren allein vertretungsbefugter Geschäftsführer Anton P*** in Bestand. Am 23.März 1983 lösten die Beklagte und die F*** Gesellschaft mbH den Kaufvertrag über das Unternehmen einvernehmlich auf, weil der Kaufpreis zum größten Teil noch immer nicht bezahlt war. Mit diesem Vertrag wurde gleichzeitig auch der zwischen der F*** Gesellschaft mbH und Anton P*** geschlossene Pachtvertrag aufgehoben. Am selben Tag verkaufte die Beklagte schließlich das Unternehmen an Anton P*** um den Preis von 300.000 S; dieser veräußerte das Unternehmen in der Folge an die P*** Gesellschaft mbH. Der öffentliche Notar Dr.Hans L*** gab im Auftrag des Anton P*** dem Kläger mit Schreiben vom 21.Juli 1983 bekannt, das Unternehmen sei von Anton P*** gekauft und in die P*** Gesellschaft mbH eingebracht worden, die deshalb nunmehr Mieterin der Räumlichkeiten sei. Der Mietzins für die Geschäftsräumlichkeiten wurde bis zuletzt der Beklagten vorgeschrieben.
Der Kläger kündigte der Beklagten die Geschäftsräumlichkeiten zum 31.August 1983 auf und machte den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG geltend.Der Kläger kündigte der Beklagten die Geschäftsräumlichkeiten zum 31.August 1983 auf und machte den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG geltend.
Die Beklagte wendete vor allem ein, daß die Mietrechte infolge Verkaufes des Unternehmens gemäß § 12 Abs 3 MRG an Anton P*** übergegangen seien.Die Beklagte wendete vor allem ein, daß die Mietrechte infolge Verkaufes des Unternehmens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG an Anton P*** übergegangen seien.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, die Beklagte sei durch Rückabwicklung des Kaufvertrages wieder Eigentümerin des Unternehmens und Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten geworden; sie habe aber, da sie das Unternehmen seit September 1980 nicht betrieben habe, bei der Veräußerung am 23.März 1983 nicht über ein lebendes Unternehmen verfügt, sodaß sie in Wahrheit nur die Mietrechte veräußert habe.
Das Berufungsgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf, wies das Räumungsbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es führte aus, soweit das Erstgericht vom Unternehmen spreche, sei dem gesamten Akteninhalt nach davon auszugehen, daß die Beklagte bis zur Sperre in den genannten Geschäftsräumlichkeiten ein Kaffeehaus betrieben habe. Damit liege aber die Unternehmensidentität vor und nach den beiden Veräußerungen vor. Unbeachtlich sei, daß das Inventar schon vor der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom April 1981 im Eigentum des Unternehmenserwerbers gestanden sei. Auch bei einem lebenden Unternehmen müßten nicht sämtliche in Betracht kommenden Unternehmensbestandteile gegeben sein; das Fehlen des Inventars bzw. Warenlagers oder der Mangel der Gewerbeberechtigung seien daher nicht entscheidend. Auch die Sperre bis zur Wiedereröffnung durch die Eheleute B*** sei nicht als dauernde Stillegung anzusehen, weil sie nur erfolgt sei, um einen Käufer zu suchen. Es könne nicht gesagt werden, daß der wesentlichste Bestandteil eines Unternehmens, der good will, durch die Sperre gänzlich verlorengegangen sei. Da die Beklagte durch die Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages wieder Eigentümerin des bis dahin von der F*** Gesellschaft mbH geführten Unternehmens geworden und damit die Spaltung des Mietverhältnisses beendet worden sei, sei dem Kaufvertrag der Beklagten mit Anton P*** ein Unternehmen zugrunde gelegen, so daß nicht bloß die Mietrechte Gegenstand der Veräußerung gewesen seien. Daß sich der Kundenstock zwischen erstmaliger und neuerlicher Veräußerung geändert habe und das Inventar im Eigentum des Anton P*** gestanden sei, habe - wie schon ausgeführt - keinerlei Bedeutung, zumal der Kundenstock einem ständigen Wechsel unterliege. Daß das Unternehmen zwischenzeitig nicht von der Beklagten, sondern von der F*** Gesellschaft mbH und von dieser zeitweilig durch einen Pächter geführt worden sei, verhindere die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG deshalb nicht, weil es nicht darauf ankomme, daß das Unternehmen bei der Veräußerung vom Mieter selbst betrieben werde, sondern dem Mieter gehöre und lebend sei. Daß nicht bloß die Mietrechte Gegenstand der Veräußerung gewesen seien, erhelle auch daraus, daß der Verkehrswert des Unternehmens dem Kaufpreis von 300.000 S entspreche. Da in diesem Verkehrswert auch die Mietrechte berücksichtigt sein müßten, sei das Entgelt nicht bloß ein solches für die Mietrechte gewesen. Lägen aber die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG vor, sei die Beklagte für die Aufkündigung passiv nicht mehr legitimiert.Das Berufungsgericht hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf, wies das Räumungsbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es führte aus, soweit das Erstgericht vom Unternehmen spreche, sei dem gesamten Akteninhalt nach davon auszugehen, daß die Beklagte bis zur Sperre in den genannten Geschäftsräumlichkeiten ein Kaffeehaus betrieben habe. Damit liege aber die Unternehmensidentität vor und nach den beiden Veräußerungen vor. Unbeachtlich sei, daß das Inventar schon vor der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom April 1981 im Eigentum des Unternehmenserwerbers gestanden sei. Auch bei einem lebenden Unternehmen müßten nicht sämtliche in Betracht kommenden Unternehmensbestandteile gegeben sein; das Fehlen des Inventars bzw. Warenlagers oder der Mangel der Gewerbeberechtigung seien daher nicht entscheidend. Auch die Sperre bis zur Wiedereröffnung durch die Eheleute B*** sei nicht als dauernde Stillegung anzusehen, weil sie nur erfolgt sei, um einen Käufer zu suchen. Es könne nicht gesagt werden, daß der wesentlichste Bestandteil eines Unternehmens, der good will, durch die Sperre gänzlich verlorengegangen sei. Da die Beklagte durch die Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages wieder Eigentümerin des bis dahin von der F*** Gesellschaft mbH geführten Unternehmens geworden und damit die Spaltung des Mietverhältnisses beendet worden sei, sei dem Kaufvertrag der Beklagten mit Anton P*** ein Unternehmen zugrunde gelegen, so daß nicht bloß die Mietrechte Gegenstand der Veräußerung gewesen seien. Daß sich der Kundenstock zwischen erstmaliger und neuerlicher Veräußerung geändert habe und das Inventar im Eigentum des Anton P*** gestanden sei, habe - wie schon ausgeführt - keinerlei Bedeutung, zumal der Kundenstock einem ständigen Wechsel unterliege. Daß das Unternehmen zwischenzeitig nicht von der Beklagten, sondern von der F*** Gesellschaft mbH und von dieser zeitweilig durch einen Pächter geführt worden sei, verhindere die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG deshalb nicht, weil es nicht darauf ankomme, daß das Unternehmen bei der Veräußerung vom Mieter selbst betrieben werde, sondern dem Mieter gehöre und lebend sei. Daß nicht bloß die Mietrechte Gegenstand der Veräußerung gewesen seien, erhelle auch daraus, daß der Verkehrswert des Unternehmens dem Kaufpreis von 300.000 S entspreche. Da in diesem Verkehrswert auch die Mietrechte berücksichtigt sein müßten, sei das Entgelt nicht bloß ein solches für die Mietrechte gewesen. Lägen aber die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor, sei die Beklagte für die Aufkündigung passiv nicht mehr legitimiert.