Rechtssatz RS0068324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068324
Geschäftszahl
5Ob549/79; 7Ob665/80; 6Ob550/86
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG verwirklicht wurde ist - mangels besonderer Vereinbarungen - zwischen dem Regelfall, daß der Mieter und Unternehmensveräußerer ein und dieselbe Person sind, und dem Fall, daß der Mieter nicht (mehr) der Eigentümer des Unternehmens ist, kein Unterschied zu machen, gleichviel ob der Mieter in letzterem Fall an der Weiterveräußerung des Unternehmens durch schlüssige oder ausdrückliche Gestattung der Weiterbenützung seiner Mieträume mitwirkt oder nicht (unter Ablehnung der in 8 Ob 111/67 MietSlg 19337, 6 Ob 246/69 MietSlg 21506, 1 Ob 116/76 MietSlg 26274 vertreten - auf nicht gefestigter Judikatur beruhenden - Rechtsansicht).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG verwirklicht wurde ist - mangels besonderer Vereinbarungen - zwischen dem Regelfall, daß der Mieter und Unternehmensveräußerer ein und dieselbe Person sind, und dem Fall, daß der Mieter nicht (mehr) der Eigentümer des Unternehmens ist, kein Unterschied zu machen, gleichviel ob der Mieter in letzterem Fall an der Weiterveräußerung des Unternehmens durch schlüssige oder ausdrückliche Gestattung der Weiterbenützung seiner Mieträume mitwirkt oder nicht (unter Ablehnung der in 8 Ob 111/67 MietSlg 19337, 6 Ob 246/69 MietSlg 21506, 1 Ob 116/76 MietSlg 26274 vertreten - auf nicht gefestigter Judikatur beruhenden - Rechtsansicht).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
- 7 Ob 665/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 665/80
- 6 Ob 550/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 550/86
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068324
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0050OB00549_7900000_005