Rechtssatz RS0070043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070043
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber.Das im Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 550/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 550/86
- 7 Ob 549/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
Auch; Beisatz: Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts. (T1) Veröff: WoBl 1989,45
- 6 Ob 1534/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 1534/91
Auch
- 1 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
Vgl
- 4 Ob 131/97m
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 131/97m
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 270/00x
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 270/00x
Auch; nur: Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3)
- 5 Ob 94/02p
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 94/02p
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung. (T4)
- 9 Ob 4/05m
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 4/05m
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 153/18k
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 153/18k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070043
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00550_8600000_001