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Rechtssatz RS0070043×

Rechtssatz RS0070043

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070043

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Rechtssatz

Das im Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 550/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 550/86
  • 7 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
    Auch; Beisatz: Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts. (T1) Veröff: WoBl 1989,45
  • 6 Ob 1534/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 1534/91
    Auch
  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    Vgl
  • 4 Ob 131/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 131/97m
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 270/00x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 270/00x
    Auch; nur: Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3)
  • 5 Ob 94/02p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 94/02p
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung. (T4)
  • 9 Ob 4/05m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 4/05m
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 153/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 153/18k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0060OB00550_8600000_001