Entscheidungsgründe:
Mit Rahmenvertrag vom 11.8.1989 und dem in diesem genannten Abtretungsvertrag trat der Kläger Ing.Fritz E***** einen Teil seines Geschäftsanteiles an der W.W***** GesmbH an die S***** GesmbH & Co KG ab. Die W.W***** GesmbH war alleinige Gesellschafterin der ***** GesmbH, der Ing.E***** GesmbH, der I***** GesmbH, der S***** GesmbH sowie der S***** Vertriebs GesmbH.
Im Vertragspunkt II wurde ua vereinbart:Im Vertragspunkt römisch zwei wurde ua vereinbart:
"Die beiliegenden schriftlichen Mietverträge sind ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Herr Ing.E***** verpflichtet sich, unwiderruflich und umgehend von seinem Weitergaberecht an allen Mietobjekten, die von der S***** Gruppe betrieblich genutzt werden, Gebrauch zu machen und diese Mietobjekte zu den Konditionen der Hauptmietverträge an eine Gesellschaft der S***** Gruppe weiterzugeben. .........
Sofern Herr Ing.Fritz E***** die Hauptmietrechte an den angeführten Mietobjekten innehat und kein Weitergaberecht besitzt, ist er verpflichtet, für die Untervermietung dieser Mietobjekte zu den Konditionen der Hauptmietverträge an die S***** Gruppe auf eigene Kosten Sorge zu tragen."
Der Kläger ist Hauptmieter des vom Rahmenvertrag erfaßten Bestandobjektes W***** 15, H*****straße 70, top Nr. 2-3. Er schloß mit der S***** GmbH einen Untermietvertrag. Die S***** GmbH betrieb im Bestandlokal eine Filiale, in der Fenster, Hauseingangstüren, Sicherheitstüren und Gasetagenheizungen vertrieben wurden. Die Filiale wurde von Rudolf K***** geführt, der für die S***** GmbH als selbständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis tätig war. Außer ihm waren noch ein weiterer selbständiger Handelsvertreter, ein Angestellter und eine Sekretärin in der Filiale tätig.
Am 23.9.1994 wurde über das Vermögen der S***** GmbH das Konkursverfahren eröffnet; der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.
Noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens gründeten Arbeitnehmer der S*****-Gruppe am 21.9.1994 die F***** Gesellschaft mbH, damit diese einen Teil der Geschäftstätigkeit der insolventen S*****-Gruppe übernehme. Geschäftsgegenstand des neu gegründeten Unternehmens sollte vor allem die Erzeugung und der Vertrieb von Kunststoffenstern der Marke "S*****" an private Abnehmer sein.
Die F***** GmbH schloß im Dezember 1994 mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Fortführung und Fertigstellung von Aufträgen, die von Unternehmen der insolventen S*****-Gruppe übernommen worden waren. Am 26.4.1995 schloß der Masseverwalter der S***** H***** GmbH mit der F***** GmbH einen Markenlizenzvertrag über die Wort-Bild-Marke "S*****".
Die F***** GmbH verkauft im Bestandlokal Fenster, Sicherheits- und Hauseingangstüren. Nur Kunststoffenster werden - wie auch von der S*****-Gruppe - selbst erzeugt. Zum Unterschied von den von der Gemeinschuldnerin veräußerten Kunststoffenstern wird bei den von der F***** GmbH erzeugten Kunststoffenstern nicht das Kunststoffprofil der Marke "K*****", sondern ein Kunststoffprofil einer anderen Herstellerfirma verwendet. Die Fenster werden jedoch nach wie vor unter der Marke "S*****" vertrieben; auch sind nach wie vor hauptsächlich Endverbraucher Kunden.
Ein Teil der Arbeitnehmer der S*****-Gruppe wurde von der F***** GmbH angestellt. Rudolf K*****, der bis zur Konkurseröffnung für die Gemeinschuldnerin im Bestandlokal tätig war, ist Gesellschafter der F***** GmbH und auch jetzt im Bestandlokal im Verkauf tätig.
Die F***** GmbH verpflichtete sich dem Masseverwalter gegenüber, Garantien und Gewährleistungen zu übernehmen, die eine Gesellschafterin der S*****-Gruppe eingegangen war. Die Kunden wurden davon verständigt, daß die F***** GmbH den Vertrieb der S***** Produkte übernommen hatte. Rudolf K***** informierte die in seiner Kartei geführten Kunden und auch Kunden ausgeschiedener Mitarbeiter. Dabei bot er an, die Service- und Garantieleistungen für alle bei "S***** gekauften Produkte" zu übernehmen. Rund 30 bis 40 seiner Kunden hatten noch vor der Eröffnung des Konkurses Waren bestellt; die Waren wurden zum größten Teil nach der Konkurseröffnung von der F***** GmbH ausgeliefert.
Der Kläger kündigte dem Beklagten das Geschäftslokal top Nr. 2-3 im Haus W***** 15, H*****straße 70 für den 30.9.1995 unter Hinweis auf § 23 KO, § 30 Abs 2 Z 4 MRG gerichtlich auf. Er begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger das Geschäftslokal geräumt zu übergeben.Der Kläger kündigte dem Beklagten das Geschäftslokal top Nr. 2-3 im Haus W***** 15, H*****straße 70 für den 30.9.1995 unter Hinweis auf Paragraph 23, KO, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gerichtlich auf. Er begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger das Geschäftslokal geräumt zu übergeben.
Der Beklagte habe das Bestandobjekt zur Gänze an die F***** GmbH weitergegeben. Dieses Unternehmen sei nicht die Rechtsnachfolgerin der insolventen S***** GmbH; es vertreibe weder die gleichen Produkte noch beschäftige es dieselben Personen. Die Auffanggesellschaft habe die Baustellen nicht übernommen; Kundenstock gäbe es keinen. Da die F***** GmbH ein anderes Profilsystem verwende, könne sie keine Service- und Garantieleistungen erbringen. Der Kläger habe nicht verzichtet, den Bestandvertrag aufzukündigen.
Der Beklagte beantragt, die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufzuheben.
Die Konkurseröffnung sei kein Kündigungsgrund. Er habe das Bestandobjekt nicht zur Gänze weitergegeben; in einem Raum bewahre er Unterlagen auf. Die F***** GmbH führe das Unternehmen der S*****-Gruppe als Auffanggesellschaft weiter. Sie beschäftige dieselben Dienstnehmer, betreue die gleichen Kunden und habe Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen der S*****-Gruppe übernommen. Auch verwende sie die Marke "S*****". Der Kläger habe auf die Kündigung verzichtet.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtsunwirksam und wies das Klagebegehren ab.
§ 23 KO schließe die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht aus. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG sei gegeben, wenn der Mieter kein schutzwürdiges Interesse mehr habe. Das sei bei einem Verkauf des Unternehmens dann der Fall, wenn die selbständige Verwertung der Mietrechte im Vordergrund stehe. Beim Übergang des Unternehmens auf eine Auffanggesellschaft liege keine Unternehmens- veräußerung im engeren Sinn vor, weil die Auffanggesellschaft die Verbindlichkeiten und Haftungen nicht übernommen habe. Zweck der Auffanggesellschaft sei es jedoch, das Unternehmen zu erhalten. Im Hinblick darauf sei der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht verwirklicht.Paragraph 23, KO schließe die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht aus. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG sei gegeben, wenn der Mieter kein schutzwürdiges Interesse mehr habe. Das sei bei einem Verkauf des Unternehmens dann der Fall, wenn die selbständige Verwertung der Mietrechte im Vordergrund stehe. Beim Übergang des Unternehmens auf eine Auffanggesellschaft liege keine Unternehmens- veräußerung im engeren Sinn vor, weil die Auffanggesellschaft die Verbindlichkeiten und Haftungen nicht übernommen habe. Zweck der Auffanggesellschaft sei es jedoch, das Unternehmen zu erhalten. Im Hinblick darauf sei der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht verwirklicht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Die F***** GmbH vertreibe im Bestandlokal im wesentlichen die gleichen Produkte wie zuvor die Gemeinschuldnerin; der Vertrieb erfolge unter derselben Marke. Die Änderung des Kunststoffprofils ändere an der Unternehmensidentität nichts. Es schade nicht, daß die Kunden weiterhin von einem selbständigen Handelsvertreter betreut würden. Ob die F***** GmbH den Kunden gegenüber auch tatsächlich Gewährleistungen und Haftungen übernommen habe, sei bedeutungslos, weil die Auffanggesellschaft alle wesentlichen Unternehmensbestandteile übernommen habe und das Unternehmen auch fortführe.