Rechtssatz RS0070576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070576
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren.Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 648/90
Veröff: RdW 1991,176 = ecolex 1991,620
- 6 Ob 611/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 611/94
- 4 Ob 131/97m
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 131/97m
Auch; nur: Der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren. (T1)
- 1 Ob 116/12h
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 116/12h
nur: Die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, stellen den Kündigungsgrund nicht her. (T2)
- 4 Ob 152/18h
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 152/18h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070576
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00648_9000000_001