Die Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liegt nach der Gesetzesanordnung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der beklagten Mieterin als Gebietskörperschaft dann vor, wenn "der Mieter den Mietgegenstand....ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich...dringend benötigt". Daraus ergibt sich, daß das Wesen dieses Kündigungsgrundes im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters besteht (WoBl 1993, 105 mwN). Dessen Vorliegen oder Fehlen hängt aber (ua) von der Art und dem Zweck des konkreten Mietvertrages ab, wird doch der Kündigungsgrund bei Geschäftsraummieten nach dem Grundgedanken der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung teleologisch reduziert, so daß weder die Verpachtung des in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten geführten Unternehmens noch die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Mietobjekts noch die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft oder die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den Kündigungsgrund erfüllen, sofern dabei nicht die selbständige Verwertung der Mietrechte im Vordergrund steht (ständige Rechtsprechung: MietSlg 42.328; RdW 1991,176; WoBl 1993, 32 jeweils mwN).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liegt nach der Gesetzesanordnung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der beklagten Mieterin als Gebietskörperschaft dann vor, wenn "der Mieter den Mietgegenstand....ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich...dringend benötigt". Daraus ergibt sich, daß das Wesen dieses Kündigungsgrundes im Wegfall eines schutzwürdigen Interesses des Mieters besteht (WoBl 1993, 105 mwN). Dessen Vorliegen oder Fehlen hängt aber (ua) von der Art und dem Zweck des konkreten Mietvertrages ab, wird doch der Kündigungsgrund bei Geschäftsraummieten nach dem Grundgedanken der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung teleologisch reduziert, so daß weder die Verpachtung des in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten geführten Unternehmens noch die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Mietobjekts noch die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft oder die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den Kündigungsgrund erfüllen, sofern dabei nicht die selbständige Verwertung der Mietrechte im Vordergrund steht (ständige Rechtsprechung: MietSlg 42.328; RdW 1991,176; WoBl 1993, 32 jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall fehlt zwar über Art und Zweck der Miete eine ausdrückliche Vereinbarung; es ist aber einerseits aufgrund dessen, daß es sich um Büroräumlichkeiten handelt und andererseits im Hinblick auf die Person des Mieters (Gebietskörperschaft) klar, daß nicht eine Wohnungs-, sondern eine Geschäftsraummiete vorliegt. Auch der nähere "geschäftliche Zweck" bzw die Art des "Unternehmens", welches von der Mieterin in den Geschäftsräumlichkeiten geführt werden soll, wird zweifelsfrei durch die Person des Mieters und insbesondere der für ihn bei Abschluß des Mietvertrages eingeschrittenen Vertreter bestimmt: Der Gesetzgeber hat für die Verwaltung von Angelegenheiten der Hochschulen die unmittelbare staatliche Verwaltung des Bundes in Form des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und eine dezentralisierte Verwaltung des Bundes durch Universitäten eingerichtet, wobei letztere durch den einfachen Gesetzgeber einen selbständigen (autonomen) und einen übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich haben (Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Österreichisches Hochschulrecht3, 7; Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, 173 ff). Die Beklagte erfüllte daher mit dem Abschluß des Mietvertrages, also im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl MR 1992,154 mwN), die ihr im Rahmen der Angelegenheiten der Hochschulen obliegende Verpflichtung zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen, und zwar konkret die Abdeckung des Raumbedarfes zunächst des Institutes für Kunsterziehung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "M*****" und später (ab etwa 1983) der Universität S*****. Zwar hat die Beklagte danach mit Zustimmung der Vermieter einen Teil des Mietgegenstandes, nämlich den dritten und vierten Stock des Hauses, an das Land S***** untervermietet, die übrigen Teile des Bestandobjektes (den ersten und zweiten Stock des Hauses) aber weiterhin zur Abdeckung des Raumbedarfes der Universität S***** benutzt.Im vorliegenden Fall fehlt zwar über Art und Zweck der Miete eine ausdrückliche Vereinbarung; es ist aber einerseits aufgrund dessen, daß es sich um Büroräumlichkeiten handelt und andererseits im Hinblick auf die Person des Mieters (Gebietskörperschaft) klar, daß nicht eine Wohnungs-, sondern eine Geschäftsraummiete vorliegt. Auch der nähere "geschäftliche Zweck" bzw die Art des "Unternehmens", welches von der Mieterin in den Geschäftsräumlichkeiten geführt werden soll, wird zweifelsfrei durch die Person des Mieters und insbesondere der für ihn bei Abschluß des Mietvertrages eingeschrittenen Vertreter bestimmt: Der Gesetzgeber hat für die Verwaltung von Angelegenheiten der Hochschulen die unmittelbare staatliche Verwaltung des Bundes in Form des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und eine dezentralisierte Verwaltung des Bundes durch Universitäten eingerichtet, wobei letztere durch den einfachen Gesetzgeber einen selbständigen (autonomen) und einen übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich haben (Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Österreichisches Hochschulrecht3, 7; Walter/Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, 173 ff). Die Beklagte erfüllte daher mit dem Abschluß des Mietvertrages, also im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche MR 1992,154 mwN), die ihr im Rahmen der Angelegenheiten der Hochschulen obliegende Verpflichtung zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen, und zwar konkret die Abdeckung des Raumbedarfes zunächst des Institutes für Kunsterziehung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "M*****" und später (ab etwa 1983) der Universität S*****. Zwar hat die Beklagte danach mit Zustimmung der Vermieter einen Teil des Mietgegenstandes, nämlich den dritten und vierten Stock des Hauses, an das Land S***** untervermietet, die übrigen Teile des Bestandobjektes (den ersten und zweiten Stock des Hauses) aber weiterhin zur Abdeckung des Raumbedarfes der Universität S***** benutzt.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist auch durch die bescheidmäßige Zuteilung der von der Beklagten gemieteten Räumlichkeiten im ersten und zweiten Stock des Hauses an den Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Universität S***** im Jahre 1993 keine Änderung der vereinbarten Nutzungsart eingetreten:
Zwar sind die Hochschülerschaften an den Hochschulen gemäß § 3 Abs 1 HSG Körperschaften öffentlichen Rechts; es gehören aber auch die Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung, nämlich die Selbstverwaltung der Studierenden, zu den vom Bund im Wege des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu besorgenden Angelegenheiten der Hochschulen (Ermacora aaO 5; Walter/Mayer aaO 177). Die an den Universitäten (Hochschulen wissenschaftliche Richtung) und an den Hochschulen künstlerischer Richtung jeweils eingerichteten Hochschülerschaften sind ja gemäß §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 HSG die Interessenvertretung der dort jeweils Studierenden. Ihren besonderen Status hat die Österreichische Hochschülerschaft durch das UOG im Wege der Einbindung in die Organisation vor allem der Universitäten (sog. "Gruppenuniversität") erlangt (Langeder/Strasser aaO 1833; vgl auch Walter/Mayer aaO 179). Zu diesem Zweck haben gemäß § 17 Abs 1 HSG die obersten akademischen Kollegialorgane den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung auch nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen Räume... zur Verfügung zu stellen.Zwar sind die Hochschülerschaften an den Hochschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HSG Körperschaften öffentlichen Rechts; es gehören aber auch die Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung, nämlich die Selbstverwaltung der Studierenden, zu den vom Bund im Wege des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu besorgenden Angelegenheiten der Hochschulen (Ermacora aaO 5; Walter/Mayer aaO 177). Die an den Universitäten (Hochschulen wissenschaftliche Richtung) und an den Hochschulen künstlerischer Richtung jeweils eingerichteten Hochschülerschaften sind ja gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 3, HSG die Interessenvertretung der dort jeweils Studierenden. Ihren besonderen Status hat die Österreichische Hochschülerschaft durch das UOG im Wege der Einbindung in die Organisation vor allem der Universitäten (sog. "Gruppenuniversität") erlangt (Langeder/Strasser aaO 1833; vergleiche auch Walter/Mayer aaO 179). Zu diesem Zweck haben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HSG die obersten akademischen Kollegialorgane den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung auch nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen Räume... zur Verfügung zu stellen.
Auch wenn die Hochschülerschaft an der Universität S***** eine eigene juristische Person ist, ist sie als gesetzliche Interessenvertretung der an dieser Universität Studierenden doch mit der Universität S***** so eng verknüpft, daß die Überlassung von zu universitären Zwecken gemieteten Räumlichkeiten an sie jedenfalls keine "Weitergabe" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG sein kann. Auf diese Art wird der Mietgegenstand vielmehr ebenso weiterhin von der Universität S***** benützt, wie es etwa der Fall wäre, wenn ein Betriebsinhaber in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 72 ArbVG die von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur Verfügung stellt. Wenn auch der Betriebsrat keine juristische Person ist, so ist er doch berechtigt, nicht nur im Arbeitsrechtsstreitverfahren, sondern in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten und damit Subjekt eines Urteils oder einer anderen Entscheidung zu sein (ÖBl 1991, 128 und 259).Auch wenn die Hochschülerschaft an der Universität S***** eine eigene juristische Person ist, ist sie als gesetzliche Interessenvertretung der an dieser Universität Studierenden doch mit der Universität S***** so eng verknüpft, daß die Überlassung von zu universitären Zwecken gemieteten Räumlichkeiten an sie jedenfalls keine "Weitergabe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG sein kann. Auf diese Art wird der Mietgegenstand vielmehr ebenso weiterhin von der Universität S***** benützt, wie es etwa der Fall wäre, wenn ein Betriebsinhaber in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 72, ArbVG die von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur Verfügung stellt. Wenn auch der Betriebsrat keine juristische Person ist, so ist er doch berechtigt, nicht nur im Arbeitsrechtsstreitverfahren, sondern in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren im eigenen Namen als Partei aufzutreten und damit Subjekt eines Urteils oder einer anderen Entscheidung zu sein (ÖBl 1991, 128 und 259).
Der geltend gemachte Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG ist demnach schon deshalb nicht verwirklicht, weil die Beklagte den nicht untervermieteten Teil des Mietgegenstandes weiterhin für die bedungenen Zwecke der Universität Salzburg benützt.Der geltend gemachte Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG ist demnach schon deshalb nicht verwirklicht, weil die Beklagte den nicht untervermieteten Teil des Mietgegenstandes weiterhin für die bedungenen Zwecke der Universität Salzburg benützt.
Diese Erwägungen führen bereits zur Stattgebung der Revision im Sinne des gestellten Abänderungsantrages.
Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf § 41 (§ 50 Abs 1) ZPO.Der Kostenausspruch beruht in allen Instanzen auf Paragraph 41, (Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO.