Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Der mit § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG idente Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn in naher Zukunft nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Rechtsprechung und Lehre haben bald nach Inkrafttreten des MG die in der weiten Fassung des Kündigungstatbestandes gelegene Gefahr für die Unternehmensverwertung erkannt und den Kündigungstatbestand teleologisch reduziert. Eine Kündigung soll nur dann möglich sein, wen die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund der wirtschaftlichen Transaktion steht (SZ 41/96; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 312 f). Daher stellen die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den Kündigungsgrund nicht her (MietSlg 39.436, 32.364, 31.394, 29.339 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 30 MRG mwN). Daran hat sich auch durch das MRG nichts geändert. Es gibt zwar nunmehr für den sogenannten „Ladenschutz" eine eigene Vorschrift (§ 12 Abs 3 MRG), doch ist der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren (vgl. Fenyves aaO 319).Der mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall MG idente Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn in naher Zukunft nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Rechtsprechung und Lehre haben bald nach Inkrafttreten des MG die in der weiten Fassung des Kündigungstatbestandes gelegene Gefahr für die Unternehmensverwertung erkannt und den Kündigungstatbestand teleologisch reduziert. Eine Kündigung soll nur dann möglich sein, wen die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund der wirtschaftlichen Transaktion steht (SZ 41/96; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 312 f). Daher stellen die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den Kündigungsgrund nicht her (MietSlg 39.436, 32.364, 31.394, 29.339 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 30, MRG mwN). Daran hat sich auch durch das MRG nichts geändert. Es gibt zwar nunmehr für den sogenannten „Ladenschutz" eine eigene Vorschrift (Paragraph 12, Absatz 3, MRG), doch ist der Begriff der Weitergabe des Bestandgegenstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG weiterhin vor dem Hintergrund des Gedankens der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung zu interpretieren vergleiche Fenyves aaO 319).
Das Berufungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Beklagte im Jahre 1985 der Ruza P***** GmbH das Bestandobjekt nicht im Zuge einer Unternehmensveräußerung überließ und auch nicht ein Unternehmen mit den Mietrechten in die GmbH einbrachte. Die Beklagte hat lediglich das Geschäftslokal der GmbH überlassen, an der sie aber wirtschaftlich beteiligt war. Diesen Vorgang hat das Berufungsgericht nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Recht nicht als Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG beurteilt. Strittig ist lediglich, ob durch die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH im Jahre 1986 an einen Dritten der Kündigungstatbestand verwirklicht wurde, weil die Beklagte nicht mehr der Gesellschaft angehört (vgl Würth, Einige Fragen des Mietrechtsüberganges in ImmZ 1988, 253). In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof das Ausscheiden des Mieters von Betriebsräumlichkeiten aus der Gesellschaft, die in diesen Räumen ein Unternehmen betrieb, als eine Unternehmensveräußerung gleichartig angesehen und das Vorliegen des Kündigungsgrundes verneint (MietSlg 23.393). In der Entscheidung MietSlg 38.454 hat der Oberste Gerichtshof (allerdings obiter) ausgesprochen, dass eine Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Mieter an einen Dritten nicht als eine Kündigungsgrund darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht abgelehnt. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, dass die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen bloßen Wechsel von Gesellschaftern nicht als Unternehmensveräußerung (im Sinne des § 12 Abs 3 MRG) ansieht (RdW 1987, 408; WBl 1987, 276; zustimmend Würth in ImmZ 1988, 253). Von der Frage, ob eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG mit den dort bezeichneten Rechtsfolgen vorliegt, ist jedoch die Frage zu trennen, ob ein bestimmter wirtschaftlicher Vorgang eine gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass, wie schon oben dargelegt wurde, die teleologische Reduktion des genannten Kündigungstatbestandes auf dem Grundgedanken der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung beruht; dem Mieter soll die Verwertung seines Unternehmens ermöglicht werden (MietSlg 31.393/25; vgl auch Zingher17 105). Wird ein Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, kann die Verwertung durch Verkauf des Unternehmens oder aber auch durch Verkauf der Geschäftsanteile erfolgen (vgl Reich-Rohrwig, Unternehmenskauf und Beteiligungserwerb in ecolex 1990 140 f). Anders als bei § 12 Abs 3 MRG kommt es im letztgenannten Fall bei § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG jedenfalls dann, wenn der Mieter die überwiegenden Geschäftsanteile besitzt und sämtliche Geschäftsanteile veräußert werden, wegen des Grundes der teleologischen Reduktion nicht darauf an, dass sich formal der Rechtsträger nicht ändert. Das Schwergewicht der wirtschaftlichen Transaktion liegt in diesem Fall zweifellos auf der Verwertung des Unternehmens und nicht auf der des Bestandobjektes. Im vorliegenden Fall entfielen von der Stammeinlage der Gesellschaft von S 500.000 S 475.000 auf die Beklagte, die auch alleinige Geschäftsführerin war. Die Geschäftsanteile an der GmbH wurden zur Gänze veräußert. Das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen wird vom Erwerber der Geschäftsanteile weitergeführt. Diese Umstände rechtfertigen es, im Sinne des vom Gesetzgeber gebilligten Anliegens der Rechtsprechung das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes zu verneinen.Das Berufungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes die Beklagte im Jahre 1985 der Ruza P***** GmbH das Bestandobjekt nicht im Zuge einer Unternehmensveräußerung überließ und auch nicht ein Unternehmen mit den Mietrechten in die GmbH einbrachte. Die Beklagte hat lediglich das Geschäftslokal der GmbH überlassen, an der sie aber wirtschaftlich beteiligt war. Diesen Vorgang hat das Berufungsgericht nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Recht nicht als Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG beurteilt. Strittig ist lediglich, ob durch die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH im Jahre 1986 an einen Dritten der Kündigungstatbestand verwirklicht wurde, weil die Beklagte nicht mehr der Gesellschaft angehört vergleiche Würth, Einige Fragen des Mietrechtsüberganges in ImmZ 1988, 253). In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof das Ausscheiden des Mieters von Betriebsräumlichkeiten aus der Gesellschaft, die in diesen Räumen ein Unternehmen betrieb, als eine Unternehmensveräußerung gleichartig angesehen und das Vorliegen des Kündigungsgrundes verneint (MietSlg 23.393). In der Entscheidung MietSlg 38.454 hat der Oberste Gerichtshof (allerdings obiter) ausgesprochen, dass eine Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Mieter an einen Dritten nicht als eine Kündigungsgrund darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht abgelehnt. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, dass die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen bloßen Wechsel von Gesellschaftern nicht als Unternehmensveräußerung (im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG) ansieht (RdW 1987, 408; WBl 1987, 276; zustimmend Würth in ImmZ 1988, 253). Von der Frage, ob eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG mit den dort bezeichneten Rechtsfolgen vorliegt, ist jedoch die Frage zu trennen, ob ein bestimmter wirtschaftlicher Vorgang eine gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass, wie schon oben dargelegt wurde, die teleologische Reduktion des genannten Kündigungstatbestandes auf dem Grundgedanken der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung beruht; dem Mieter soll die Verwertung seines Unternehmens ermöglicht werden (MietSlg 31.393/25; vergleiche auch Zingher17 105). Wird ein Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, kann die Verwertung durch Verkauf des Unternehmens oder aber auch durch Verkauf der Geschäftsanteile erfolgen vergleiche Reich-Rohrwig, Unternehmenskauf und Beteiligungserwerb in ecolex 1990 140 f). Anders als bei Paragraph 12, Absatz 3, MRG kommt es im letztgenannten Fall bei Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG jedenfalls dann, wenn der Mieter die überwiegenden Geschäftsanteile besitzt und sämtliche Geschäftsanteile veräußert werden, wegen des Grundes der teleologischen Reduktion nicht darauf an, dass sich formal der Rechtsträger nicht ändert. Das Schwergewicht der wirtschaftlichen Transaktion liegt in diesem Fall zweifellos auf der Verwertung des Unternehmens und nicht auf der des Bestandobjektes. Im vorliegenden Fall entfielen von der Stammeinlage der Gesellschaft von S 500.000 S 475.000 auf die Beklagte, die auch alleinige Geschäftsführerin war. Die Geschäftsanteile an der GmbH wurden zur Gänze veräußert. Das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen wird vom Erwerber der Geschäftsanteile weitergeführt. Diese Umstände rechtfertigen es, im Sinne des vom Gesetzgeber gebilligten Anliegens der Rechtsprechung das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes zu verneinen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.