Rechtssatz RS0070683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070683
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Gehören die Geschäftsanteile an einer GmbH überwiegend dem Mieter, werden sämtliche Geschäftsanteile veräußert und wird das Unternehmen vom Erwerber fortgeführt, liegt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht vor.Gehören die Geschäftsanteile an einer GmbH überwiegend dem Mieter, werden sämtliche Geschäftsanteile veräußert und wird das Unternehmen vom Erwerber fortgeführt, liegt der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 648/90
Veröff: RdW 1991,176 = ecolex 1991,620
- 5 Ob 1580/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1580/92
Vgl auch; Beisatz: Daß der Mieter nicht selbst, sondern durch einen Treuhänder als Gesellschafter der das Unternehmen betreibenden GmbH auftritt, ist nur eine der möglichen Fallgestaltungen. (T1)
- 4 Ob 26/98x
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 26/98x
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 301/04x
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 301/04x
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070683
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19901206_OGH0002_0070OB00648_9000000_002