Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
In der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung des Berufungsgerichtes sei nichtig, weil die Berufungsschriften nur Ausführungen zu einem nicht in Betracht kommenden und überdies nicht vorliegenden Verzicht der Klägerin auf ihr Kündigungsrecht enthalten hätten, die Berufungen wären daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Diese Behauptungen sind aktenwidrig. Der Erstbeklagte machte in seiner Berufung als Verfahrensmangel geltend, daß das Erstgericht in seiner Entscheidung dem in der Aufkündigung dargelegten und als Kündigungsgrund geltend gemachten Sachverhalt nicht gefolgt sei. Die Tätigkeit des Erstbeklagten im Rahmen der Firma B*** sei kein Prozeßthema gewesen; beide Beklagten führten in ihrer Rechtsrüge aus, daß der Erstbeklagte als alleiniger Gesellschafter der Firma B*** noch immer wirtschaftlichen und organisatorischen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausübe, so daß das Naheverhältnis zwischen ihm und der Firma B*** weiterhin aufrecht bestehe. Die Klägerin hätte nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Betrieb der Firma B*** in den gemieteten Räumlichkeiten schon seit 1955 bzw. 1974 gewußt. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß die Berufungsschriften nicht dem Erfordernis des § 467 ZPO, welche Mängel in erster Linie zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 84 Abs 3 ZPO zu führen gehabt hätten, entsprochen hätten.In der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung des Berufungsgerichtes sei nichtig, weil die Berufungsschriften nur Ausführungen zu einem nicht in Betracht kommenden und überdies nicht vorliegenden Verzicht der Klägerin auf ihr Kündigungsrecht enthalten hätten, die Berufungen wären daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Diese Behauptungen sind aktenwidrig. Der Erstbeklagte machte in seiner Berufung als Verfahrensmangel geltend, daß das Erstgericht in seiner Entscheidung dem in der Aufkündigung dargelegten und als Kündigungsgrund geltend gemachten Sachverhalt nicht gefolgt sei. Die Tätigkeit des Erstbeklagten im Rahmen der Firma B*** sei kein Prozeßthema gewesen; beide Beklagten führten in ihrer Rechtsrüge aus, daß der Erstbeklagte als alleiniger Gesellschafter der Firma B*** noch immer wirtschaftlichen und organisatorischen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausübe, so daß das Naheverhältnis zwischen ihm und der Firma B*** weiterhin aufrecht bestehe. Die Klägerin hätte nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Betrieb der Firma B*** in den gemieteten Räumlichkeiten schon seit 1955 bzw. 1974 gewußt. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß die Berufungsschriften nicht dem Erfordernis des Paragraph 467, ZPO, welche Mängel in erster Linie zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zu führen gehabt hätten, entsprochen hätten.
In der Sache selbst bekämpft die Revisionswerberin die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, die Verpachtung des Restaurationsunternehmens der Firma B*** unter Einschluß der Mietrechte der Beklagten als Unternehmensbestandteil an die Firma N*** M*** sei keine Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG (vgl. MietSlg. 33.362, 33.363, 30.399, SZ 23/54 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 30 MRG), nicht.In der Sache selbst bekämpft die Revisionswerberin die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, die Verpachtung des Restaurationsunternehmens der Firma B*** unter Einschluß der Mietrechte der Beklagten als Unternehmensbestandteil an die Firma N*** M*** sei keine Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vergleiche MietSlg. 33.362, 33.363, 30.399, SZ 23/54 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu Paragraph 30, MRG), nicht.
Nach § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen, andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund wie die Vorschrift des § 30 Abs 2 Z 4 MRG mehrere Tatbestände, muß der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschah dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an (MietSlg. 36.456, 32.418/26, 31.452, 30.461 ua; Würth aaO Rdz 3 zu § 33 MRG). Die durch die Klägerin vorgenommene Individualisierung des Kündigungsgrundes erschöpfte sich darin, daß in der Verpachtung des Unternehmens an die Firma N*** M*** eine Weitergabe und Verwertung des Bestandobjektes gelegen sei. Daß durch die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Firma B*** dieser Kündigungsgrund hergestellt worden sei, wurde nicht behauptet. Im übrigen liegt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG dann nicht vor, wenn der Bestandnehmer an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt (MietSlg. 31.394, 29.339; Würth aaO Rdz 23 zu § 30 MRG). Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht Voraussetzung (MietSlg. 31.394), weshalb es irrelevant wäre, wenn die Firma B*** seit einigen Jahren keine Gewinne mehr abwirft. Da der Erstbeklagte weiterhin einziger Gesellschafter der Firma B*** ist, liegt seine wirtschaftliche Beteiligung ohne Rücksicht darauf, ob er für diese Gesellschaft auch vertretungsbefugt ist, auf der Hand; es genügt, daß diese Voraussetzungen nur in der Person eines Mitmieters zutreffen (MietSlg. 29.338). Selbst eine Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Mieter an einen Dritten wurde von der Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht als den Kündigungsgrund darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens angesehen (MietSlg. 23.393). Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen, andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund wie die Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG mehrere Tatbestände, muß der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschah dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an (MietSlg. 36.456, 32.418/26, 31.452, 30.461 ua; Würth aaO Rdz 3 zu Paragraph 33, MRG). Die durch die Klägerin vorgenommene Individualisierung des Kündigungsgrundes erschöpfte sich darin, daß in der Verpachtung des Unternehmens an die Firma N*** M*** eine Weitergabe und Verwertung des Bestandobjektes gelegen sei. Daß durch die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer der Firma B*** dieser Kündigungsgrund hergestellt worden sei, wurde nicht behauptet. Im übrigen liegt der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dann nicht vor, wenn der Bestandnehmer an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt (MietSlg. 31.394, 29.339; Würth aaO Rdz 23 zu Paragraph 30, MRG). Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht Voraussetzung (MietSlg. 31.394), weshalb es irrelevant wäre, wenn die Firma B*** seit einigen Jahren keine Gewinne mehr abwirft. Da der Erstbeklagte weiterhin einziger Gesellschafter der Firma B*** ist, liegt seine wirtschaftliche Beteiligung ohne Rücksicht darauf, ob er für diese Gesellschaft auch vertretungsbefugt ist, auf der Hand; es genügt, daß diese Voraussetzungen nur in der Person eines Mitmieters zutreffen (MietSlg. 29.338). Selbst eine Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Mieter an einen Dritten wurde von der Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht als den Kündigungsgrund darstellende Weitergabe der Mietrechte, sondern als Veräußerung des Unternehmens angesehen (MietSlg. 23.393). Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.