Rechtssatz RS0070626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070626
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt; es genügt auch, daß diese Voraussetzung nur in der Person eines Mitmieters zutrifft. Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht erforderlich.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt; es genügt auch, daß diese Voraussetzung nur in der Person eines Mitmieters zutrifft. Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 530/86
- 7 Ob 717/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 717/87
Beisatz: Dies gilt auch bei Überlassung der Bestandräume an eine GmbH. (T1)
- 1 Ob 690/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
nur: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. (T2)
- 7 Ob 666/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 666/89
- 2 Ob 586/94
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 586/94
Beisatz: Hier: Untervermietung und Weitergabe eines Bestandobjektes an einen tatsächlich wirtschaftlich am Hauptmieter beteiligten Untermieter. (T3)
- 1 Ob 116/12h
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 116/12h
Vgl auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070626
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00530_8600000_003