Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hob die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG gestützte Aufkündigung der Geschäftslokale Wien 1., Trattnerhof 2 top. 15, 16, 26 bis 30, 32, 38, 53, 54 a, 58, 75 und 76 auf und wies das Räumungsbegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrieb der Beklagte in den von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten unter der protokollierten Firma Max F*** ein Cafe-Restaurant mit Publikumstanz unter der Etablissementbezeichnung Chattanooga Espresso-Snack-Bar-Dancing, Inhaber Max F***. Im Jahre 1970 erwarb er die Geschäftsanteile an der Südbahn Weinkellerei Gesellschaft mbH und wurde deren Alleingesellschafter. Das Stammkapital wurde auf S 2,500.000 erhöht. Die Erhöhung wurde durch Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten als Sacheinlage aufgebracht. Die Einbringung erfolgte unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes mit einem Kapitalwert von S 500.000. Der Gegenstand des Unternehmens der GesmbH wurde auf den Betrieb des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines Cafe-Restaurants mit Publikumstanz und auf die Fortführung des vom Beklagten unter der obgenannten Etablissementbezeichnung betriebenen Unternehmens geändert. Der Beklagte wurde Geschäftsführer der GesmbH. Der Grund für die Einbringung des Einzelunternehmens und den Erwerb der Geschäftsanteile war, daß der Beklagte sein Unternehmen in der Betriebsform einer GesmbH weiterführen wollte. In der Folge wurde der Firmenwortlaut der GesmbH auf Chattanooga Espresso-Snack-Bar-Dancing Inhaber Max F*** Gesellschaft mbH geändert. Sowohl vor als auch nach Einbringung wurde in den Geschäftslokalen eine Snack-Bar mit Espresso und einem Tanzlokal geführt. Am 24.November 1987 wurde das Unternehmen an Walter H*** verpachtet. Ab dem Jahre 1988 war der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der GesmbH. Geschäftsführerin wurde seine Ehefrau Teresita F***.Das Erstgericht hob die auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gestützte Aufkündigung der Geschäftslokale Wien 1., Trattnerhof 2 top. 15, 16, 26 bis 30, 32, 38, 53, 54 a, 58, 75 und 76 auf und wies das Räumungsbegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrieb der Beklagte in den von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten unter der protokollierten Firma Max F*** ein Cafe-Restaurant mit Publikumstanz unter der Etablissementbezeichnung Chattanooga Espresso-Snack-Bar-Dancing, Inhaber Max F***. Im Jahre 1970 erwarb er die Geschäftsanteile an der Südbahn Weinkellerei Gesellschaft mbH und wurde deren Alleingesellschafter. Das Stammkapital wurde auf S 2,500.000 erhöht. Die Erhöhung wurde durch Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten als Sacheinlage aufgebracht. Die Einbringung erfolgte unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes mit einem Kapitalwert von S 500.000. Der Gegenstand des Unternehmens der GesmbH wurde auf den Betrieb des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines Cafe-Restaurants mit Publikumstanz und auf die Fortführung des vom Beklagten unter der obgenannten Etablissementbezeichnung betriebenen Unternehmens geändert. Der Beklagte wurde Geschäftsführer der GesmbH. Der Grund für die Einbringung des Einzelunternehmens und den Erwerb der Geschäftsanteile war, daß der Beklagte sein Unternehmen in der Betriebsform einer GesmbH weiterführen wollte. In der Folge wurde der Firmenwortlaut der GesmbH auf Chattanooga Espresso-Snack-Bar-Dancing Inhaber Max F*** Gesellschaft mbH geändert. Sowohl vor als auch nach Einbringung wurde in den Geschäftslokalen eine Snack-Bar mit Espresso und einem Tanzlokal geführt. Am 24.November 1987 wurde das Unternehmen an Walter H*** verpachtet. Ab dem Jahre 1988 war der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der GesmbH. Geschäftsführerin wurde seine Ehefrau Teresita F***.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen liege eine Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 19 Abs. 2 Z 10 MG bzw. nunmehr § 30 Abs. 2 Z 4 MRG nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Mietgegenstandes im Vordergrund stehe, was aber hier nicht der Fall sei. Die mit der Veräußerung des Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Betriebsräumlichkeiten an einen Dritten, der das lebende Unternehmen fortführe, stelle den Kündigungsgrund nach den genannten Bestimmungen ebensowenig her, wie eine Verpachtung oder die Einbringung eines Unternehmens samt den Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter wirtschaftlich beteiligt sei. Letzteres treffe hier zu.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen liege eine Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG bzw. nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Mietgegenstandes im Vordergrund stehe, was aber hier nicht der Fall sei. Die mit der Veräußerung des Unternehmens verbundene Überlassung der Benützung der gemieteten Betriebsräumlichkeiten an einen Dritten, der das lebende Unternehmen fortführe, stelle den Kündigungsgrund nach den genannten Bestimmungen ebensowenig her, wie eine Verpachtung oder die Einbringung eines Unternehmens samt den Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter wirtschaftlich beteiligt sei. Letzteres treffe hier zu.