Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 7., Kirchengasse 3. Am 22. April 1959 vermietete ihre Rechtsvorgängerin das in diesem Haus befindliche Geschäftslokal top. Nr. IV/V an Franz A***, der darin schon zuvor als alleiniger Mieter das Unternehmen der im Handelsregister zu HRA 7567 protokollierten Firma Franz A*** Elektroinstallation und Vertrieb technischer und elektrotechnischer Artikel betrieben hatte, Paula M*** und Franz M*** (Beilage 1). Am 27. April 1960 vereinigten sich Franz M*** und Paula M*** zu einer offenen Handelsgesellschaft zwecks Übernahme und Fortführung der vorgenannten Firma (Beilage 2). Der Übergabsvertrag hinsichtlich der Firma Franz A*** wurde laut Punkt 1 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages gleichzeitig gesondert geschlossen. Der Übergang des Unternehmens von Franz A*** auf die offene Handelsgesellschaft wurde im Handelsregister zu HRA 7567 eingetragen. Im Februar 1979 trat Marianne B***-M*** in die offene Handelsgesellschaft ein; Paula M***k trat aus der Gesellschaft aus. Auch diese Vorgänge wurden im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1983 wurde die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (Erstantragsgegnerin) umgewandelt. Laut Punktation vom 26. Mai 1983 als Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1960 (Beilage 4) traten die E*** Ö*** Gesellschaft mbH (Zweitantragsgegnerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef K***, mit einer Vermögenseinlage von 2.000 S als persönlich haftende Gesellschafterin und Josef K*** sowie Hannelore K*** mit einer Vermögenseinlage von je 100.000 S als Kommanditisten in die Gesellschaft ein; die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter Franz M*** und Marianne B***-M*** änderten ihre Einlagen in Kommanditeinlagen von 2.000 S (Franz M***) bzw. 100.000 S (Marianne B***-M***) um; die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der Zweitantragsgegnerin allein; am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die persönlich haftende Gesellschafterin E*** Ö*** Gesellschaft mbH mit 9 %, Franz M*** als Kommanditist mit 1 % und die Kommanditisten Marianne B***-M***, Josef K*** sowie Hannelore K*** mit je 30 % beteiligt. Dieser Vorgang wurde gleichfalls im Handelsregister eingetragen.Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 7., Kirchengasse 3. Am 22. April 1959 vermietete ihre Rechtsvorgängerin das in diesem Haus befindliche Geschäftslokal top. Nr. IV/V an Franz A***, der darin schon zuvor als alleiniger Mieter das Unternehmen der im Handelsregister zu HRA 7567 protokollierten Firma Franz A*** Elektroinstallation und Vertrieb technischer und elektrotechnischer Artikel betrieben hatte, Paula M*** und Franz M*** (Beilage 1). Am 27. April 1960 vereinigten sich Franz M*** und Paula M*** zu einer offenen Handelsgesellschaft zwecks Übernahme und Fortführung der vorgenannten Firma (Beilage 2). Der Übergabsvertrag hinsichtlich der Firma Franz A*** wurde laut Punkt 1 Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages gleichzeitig gesondert geschlossen. Der Übergang des Unternehmens von Franz A*** auf die offene Handelsgesellschaft wurde im Handelsregister zu HRA 7567 eingetragen. Im Februar 1979 trat Marianne B***-M*** in die offene Handelsgesellschaft ein; Paula M***k trat aus der Gesellschaft aus. Auch diese Vorgänge wurden im Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1983 wurde die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (Erstantragsgegnerin) umgewandelt. Laut Punktation vom 26. Mai 1983 als Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1960 (Beilage 4) traten die E*** Ö*** Gesellschaft mbH (Zweitantragsgegnerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef K***, mit einer Vermögenseinlage von 2.000 S als persönlich haftende Gesellschafterin und Josef K*** sowie Hannelore K*** mit einer Vermögenseinlage von je 100.000 S als Kommanditisten in die Gesellschaft ein; die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter Franz M*** und Marianne B***-M*** änderten ihre Einlagen in Kommanditeinlagen von 2.000 S (Franz M***) bzw. 100.000 S (Marianne B***-M***) um; die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der Zweitantragsgegnerin allein; am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die persönlich haftende Gesellschafterin E*** Ö*** Gesellschaft mbH mit 9 %, Franz M*** als Kommanditist mit 1 % und die Kommanditisten Marianne B***-M***, Josef K*** sowie Hannelore K*** mit je 30 % beteiligt. Dieser Vorgang wurde gleichfalls im Handelsregister eingetragen.
Am 31. August 1983 beantragte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle mit der Begründung, daß, wie sie durch Zufall habe feststellen müssen, Franz A*** - laut Mietvertrag vom 22. April 1959 hätten Franz A***, Paula M*** und Franz M*** das Geschäftslokal top. Nr. IV/V gemietet - sein im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen veräußert habe und die Zweitantragsgegnerin als neue persönlich haftende Gesellschafterin das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführe, die Entscheidung, daß der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes ab 1. September 1983 den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins von monatlich 15.000 S zu entrichten habe. Die Firma A*** werde nur vorsichtshalber als (Erst-)Antragsgegnerin genannt. Unter einem richtete die Antragstellerin an die Zweitantragsgegnerin als die nunmehrige Mieterin das Begehren, ab 1. September 1983 einen angemessenen Hauptmietzins von 15.000 S monatlich zu zahlen, wovon diese durch Zustellung einer Kopie des Antrages direkt verständigt werden möge. Die Antragsgegnerinnen beantragten die Abweisung des Antrages und wendeten ein: Mieterin sei nach wie vor die Firma A***. Zunächst sei das Einzelunternehmen in eine offene Handelsgesellschaft, 1983 diese in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG habe nicht stattgefunden. Ein Hauptmietzins von monatlich 15.000 S sei im übrigen nicht angemessen.Am 31. August 1983 beantragte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle mit der Begründung, daß, wie sie durch Zufall habe feststellen müssen, Franz A*** - laut Mietvertrag vom 22. April 1959 hätten Franz A***, Paula M*** und Franz M*** das Geschäftslokal top. Nr. IV/V gemietet - sein im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen veräußert habe und die Zweitantragsgegnerin als neue persönlich haftende Gesellschafterin das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführe, die Entscheidung, daß der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes ab 1. September 1983 den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins von monatlich 15.000 S zu entrichten habe. Die Firma A*** werde nur vorsichtshalber als (Erst-)Antragsgegnerin genannt. Unter einem richtete die Antragstellerin an die Zweitantragsgegnerin als die nunmehrige Mieterin das Begehren, ab 1. September 1983 einen angemessenen Hauptmietzins von 15.000 S monatlich zu zahlen, wovon diese durch Zustellung einer Kopie des Antrages direkt verständigt werden möge. Die Antragsgegnerinnen beantragten die Abweisung des Antrages und wendeten ein: Mieterin sei nach wie vor die Firma A***. Zunächst sei das Einzelunternehmen in eine offene Handelsgesellschaft, 1983 diese in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG habe nicht stattgefunden. Ein Hauptmietzins von monatlich 15.000 S sei im übrigen nicht angemessen.
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Sowohl die Firma E*** Ö*** als auch die Firma A***
haben je einen eigenen Steuerberater. Der Sitz der Firma E*** Ö*** ist auch nach deren Eintritt in die Firma A*** in Wien 19., Billrothstraße 6 geblieben, während sich der Sitz der Firma A*** nach wie vor in Wien 7., Kirchengasse 3, befindet. Zwischen beiden Firmen besteht nur ein reines Beteiligungsverhältnis. In der Bilanz der Firma E*** Ö*** scheint lediglich eine Position von 10.000 S auf, welche die Beteiligung der Firma E*** Ö*** als persönlich haftende Gesellschafterin an der Firma A*** betrifft. Der Geschäftsführer der Firma A*** wird direkt von der Firma A*** bezahlt und von dieser auch beschäftigt. Eine Überwälzung des Geschäftsführergehaltes erfolgt nicht. Die Mietrechte am gegenständlichen Objekt übt nach wie vor die Firma A*** aus und nicht die Firma E*** Ö***. Der Grund des Eintrittes der Firma E*** Ö*** in die Firma A*** war der, daß Franz M*** in Pension gehen wollte, was in der Folge auch geschehen ist. Da die Firma E*** Ö*** mehr Arbeiter und Angestellte hat als die Firma A***, insbesondere auch mehr Lehrlinge, bestand die Möglichkeit, daß Aufträge, die bei der Firma A*** eingehen, an die Firma E*** Ö*** weitergeleitet werden, welche als größeres Unternehmen besser in der Lage war, diese Aufträge zu erfüllen. Es bestand nicht die Absicht, durch den Eintritt der Firma E*** Ö*** an die Firma A*** ein Unternehmen endgültig zu erwerben, sondern nur die Absicht, eine Beteiligung zu begründen. Die eingetretenen Kommanditisten sind Gesellschafter der Firma E*** Ö***. Der Preis für den Eintritt der Firma E*** Ö*** in die Firma A*** betrug 10.000 S; sonstige Werte wurden nicht getauscht. Dieser Preis diente nur zur Evidenthaltung der Beteiligung der Firma E*** Ö*** an der Firma A***.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG liege nur dann vor, wenn eine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen stattgefunden habe. Dies müsse im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, weil die Firma E*** Ö*** nicht das Unternehmen der Firma A*** erworben habe, sondern nur eine Beteiligung daran. Das Unternehmen der Firma A*** sei mehr wert als 10.000 S; um den Firmenwert zu errechnen, müßte man von dem Umsatz der Firma A*** ausgehen, der 2 Mill. S betrage. Daraus ergebe sich, daß der Betrag von 10.000 S nicht als Unternehmenskaufpreis anzusehen sei.Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG liege nur dann vor, wenn eine endgültige Übertragung der Rechte am Unternehmen stattgefunden habe. Dies müsse im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, weil die Firma E*** Ö*** nicht das Unternehmen der Firma A*** erworben habe, sondern nur eine Beteiligung daran. Das Unternehmen der Firma A*** sei mehr wert als 10.000 S; um den Firmenwert zu errechnen, müßte man von dem Umsatz der Firma A*** ausgehen, der 2 Mill. S betrage. Daraus ergebe sich, daß der Betrag von 10.000 S nicht als Unternehmenskaufpreis anzusehen sei.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf; dies aus nachstehenden Erwägungen:
Es erhebe sich die Frage, ob durch die Einbringung des Unternehmens in die neu gegründete Kommanditgesellschaft ein als Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG zu wertender Rechtsvorgang gesetzt worden sei. Als "Veräußerung" könne nur eine endgültige Übertragung der Rechte an dem Unternehmen angesehen werden, z.B. durch Kauf, Schenkung, Übergabs- oder Leibrentenvertrag usw., wohl auch durch Einbringung in eine Gesellschaft quoad sortem, also stets durch Einzelrechtsnachfolge. Hingegen werde die Universalsukzession vom § 12 Abs 3 MRG nicht erfaßt (5 Ob 36/85 = MietSlg 37.280). Nicht als Veräußerung seien auch alle von vornherein nur auf Zeit vorgesehenen Übertragungen anzusehen, wie etwa die Pacht. Es müsse sich um die Veräußerung eines lebenden Unternehmens handeln und nicht nur um die Verwertung von Mietrechten, wobei es jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Mietrechte und dem Wert der sonstigen Unternehmensbestandteile ankommen könne (Würth-Zingher, MRG 2 , 55, Anm. 5 und 6 zu § 12; Würth in Rummel, ABGB, 3179 f., Rz 8 zu § 12 MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 320). Eine Veräußerung liege aber nicht nur dann vor, wenn das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen werde, sondern es könne auch die Veräußerung eines Teiles des Unternehmens die Wirkungen des § 12 Abs 3 MRG herbeiführen (vgl. Fenyves aaO 320 f.; MietSlg 19.336, 32.365). Der "Teil des Unternehmens" könne ein selbständiger Teil sein, wie etwa ein Filialbetrieb, aber auch unter besonderen Umständen des Einzelfalles ein ideeller Teil. Die bisherigen Hauptmieter, welche in den Bestandräumlichkeiten das Unternehmen geführt hätten, hätten es in eine Gesellschaft eingebracht, an der sie zwar noch wirtschaftlich beteiligt seien, aber nur mit einem Minderheitsanteil und in einer Position ohne weitere aktive Mitwirkung und Einflußnahme auf den Geschäftsbetrieb. Sie seien mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von zusammen 31 % als Kommanditisten gemäß § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie könnten einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes des Unternehmens nicht widersprechen. Die Kommanditgesellschaft sei auch nicht durch ihr allfälliges Ausscheiden infolge Todes betroffen (§ 177 HGB). Die Beteiligungsverhältnisse an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen hätten somit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine endgültige und sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich so wesentliche Veränderung erfahren, daß darin eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG zu erblicken sei.Es erhebe sich die Frage, ob durch die Einbringung des Unternehmens in die neu gegründete Kommanditgesellschaft ein als Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu wertender Rechtsvorgang gesetzt worden sei. Als "Veräußerung" könne nur eine endgültige Übertragung der Rechte an dem Unternehmen angesehen werden, z.B. durch Kauf, Schenkung, Übergabs- oder Leibrentenvertrag usw., wohl auch durch Einbringung in eine Gesellschaft quoad sortem, also stets durch Einzelrechtsnachfolge. Hingegen werde die Universalsukzession vom Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht erfaßt (5 Ob 36/85 = MietSlg 37.280). Nicht als Veräußerung seien auch alle von vornherein nur auf Zeit vorgesehenen Übertragungen anzusehen, wie etwa die Pacht. Es müsse sich um die Veräußerung eines lebenden Unternehmens handeln und nicht nur um die Verwertung von Mietrechten, wobei es jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Mietrechte und dem Wert der sonstigen Unternehmensbestandteile ankommen könne (Würth-Zingher, MRG 2 , 55, Anmerkung 5 und 6 zu Paragraph 12,; Würth in Rummel, ABGB, 3179 f., Rz 8 zu Paragraph 12, MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 320). Eine Veräußerung liege aber nicht nur dann vor, wenn das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen werde, sondern es könne auch die Veräußerung eines Teiles des Unternehmens die Wirkungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG herbeiführen vergleiche Fenyves aaO 320 f.; MietSlg 19.336, 32.365). Der "Teil des Unternehmens" könne ein selbständiger Teil sein, wie etwa ein Filialbetrieb, aber auch unter besonderen Umständen des Einzelfalles ein ideeller Teil. Die bisherigen Hauptmieter, welche in den Bestandräumlichkeiten das Unternehmen geführt hätten, hätten es in eine Gesellschaft eingebracht, an der sie zwar noch wirtschaftlich beteiligt seien, aber nur mit einem Minderheitsanteil und in einer Position ohne weitere aktive Mitwirkung und Einflußnahme auf den Geschäftsbetrieb. Sie seien mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von zusammen 31 % als Kommanditisten gemäß Paragraph 164, HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie könnten einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes des Unternehmens nicht widersprechen. Die Kommanditgesellschaft sei auch nicht durch ihr allfälliges Ausscheiden infolge Todes betroffen (Paragraph 177, HGB). Die Beteiligungsverhältnisse an dem im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen hätten somit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine endgültige und sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich so wesentliche Veränderung erfahren, daß darin eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu erblicken sei.
Dennoch sei die Rechtssache noch nicht spruchreif im Sinne des Antrages der Vermieterin. Ausgehend von seiner abweichenden Rechtsansicht habe das Erstgericht keine Feststellungen über den nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietgegenstandes angemessenen Hauptmietzins getroffen. Im fortgesetzten Verfahren und bei der neuerlichen Beschlußfassung werde das Erstgericht auch zu beachten haben, daß der frühere Mieter Franz A*** weder im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft vom 27. April 1960 als Gesellschafter noch in der Punktation vom 26. Mai 1983 als Kommanditist aufscheine und offenbar schon vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 27. April 1960 als Mitmieter ausgeschieden sei.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die Frage, ob die Einbringung eines Unternehmens samt den Mietrechten an einem Geschäftslokal in eine Kommanditgesellschaft, an welcher die bisherigen Mitmieter als Kommanditisten weiterhin minderheitsbeteiligt blieben, eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei und hiezu - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil die Frage, ob die Einbringung eines Unternehmens samt den Mietrechten an einem Geschäftslokal in eine Kommanditgesellschaft, an welcher die bisherigen Mitmieter als Kommanditisten weiterhin minderheitsbeteiligt blieben, eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei und hiezu - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.