Rechtssatz RS0070682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070682
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 519/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 519/91
Veröff: ecolex 1991,455
- 7 Ob 1508/94
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 1508/94
Vgl
- 1 Ob 2149/96b
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2149/96b
nur: Die wichtigen Interessen des Untervermieters hat dieser schon in der Kündigung zu individualisieren. (T1)
- 3 Ob 163/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
Auch; Beisatz: Freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte verwirklicht Kündigungsgrund nicht. (T2)
- 1 Ob 59/17h
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 59/17h
Auch; Beisatz: Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen (6 Ob 79/01p; 6 Ob 151/16y); sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen. (T3)
- 8 Ob 116/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 116/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070682
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0010OB00519_9100000_002