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Entscheidung 7 Ob 1508/94×

Entscheidung 7 Ob 1508/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1508/94

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lothar F*****, vertreten durch Dr.Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm Rudolf K*****, und 2) Ö***** & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge ao.Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1993, GZ 48 R 783/93-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von einer vagen, in nicht absehbarer Zeit liegenden Möglichkeit, daß die Benützung der Wohnung durch den Kläger und seine Familie erforderlich werden könnte, kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Es liegen vielmehr Umstände vor, aus denen sich der künftige Bedarf notwendigerweise ergibt vergleiche MietSlg 37.450, 8 Ob 586/93 u.a.).

Der Kündigungsgrund wurde in der Aufkündigung nicht bloß ziffernmäßig angeführt, sondern insofern im Sinne der Rechtsprechung ausreichend konkretisiert, als ausdrücklich dringender Eigenbedarf geltend gemacht wurde. Die Aufkündigung nimmt somit auf eine eigens im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG angeführte Alternative Bezug vergleiche WoBl 1988, 23; 1 Ob 519/91, 7 Ob 710/89).

Anmerkung

E32857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01508.94.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0070OB01508_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung