Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision des Klägers ist zulässig, weil der Frage, ob von der behaupteten entgeltlichen Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG auch die unentgeltliche Weitergabe mitumfaßt ist, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt und eine Rechtsprechung hiezu fehlt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Weitergabe des Mietgegenstandes nur nach § 30 Abs. 2 Z 4 MRG und nicht nach § 30 Abs. 2 Z 6 MRG gekündigt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung (JBl. 1987, 447; MietSlg. 37.416; 33.355, 34.438, 32.356; vgl. auch Würth in Rummel ABGB Rz 21 zu § 30 MRG). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß nach § 33 Abs. 1 MRG der Vermieter die Kündigungsgründe in der Kündigung kurz anzuführen hat. Die bloß ziffernmäßige Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle ist zur Begründung einer Kündigung nur dann hinreichend, wenn diese den Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, eindeutig darstellt. Werden neben der ziffernmäßigen Bezeichnung des Kündigungsgrundes in der Kündigung bestimmte Tatsachen als Begründung für die Aufkündigung angeführt, kommt es bei der Entscheidung der Frage, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, in erster Linie auf diese Tatsachenbehauptung an (MietSlg. 32.418/26 mwN). Der Zweck der Bestimmung, daß die Kündigungsgründe schon in der Kündigung kurz anzuführen sind, besteht darin, den Gegenstand des Kündigungsstreites auch bei Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abzugrenzen. Dieser Abgrenzung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn eine bestimmte Gesetzesstelle mehrere Kündigungstatbestände enthält. Der § 30 Abs. 2 Z 4 MRG enthält zwei Tatbestände: 1. Die gänzliche Weitergabe - der nach Satz 2 eine teilweise Weitergabe ohne regelmäßige Benützung des Restes gleichsteht - ohne Bedarf in naher Zukunft und 2. die Weitergabe auch nur eines Teiles gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (Würth aaO Rz 21 zu § 30 MRG). Unter Weitergabe nach Z 4 erster Fall ist jede entgeltlich oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (Würth aaO Rz 24 mwN). Die Entgeltlichkeit ist wesentlich nur für den zweiten Tatbestand. Hätte der Kläger behauptet, daß der Beklagte die Wohnung gegen einen übermäßigen Mietzins weitervermietet habe, hätte er zweifelsfrei den zweiten Fall des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG geltend gemacht, sodaß der erste Fall nicht berücksichtigt werden könnte (so im Fall MietSlg. 32.418/26). Hier hat aber der Kläger lediglich Untervermietung geltend gemacht und somit den Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG beansprucht. Im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist dann aber auch die unentgeltliche Weitergabe zu berücksichtigen, weil der Begriff der Weitergabe, wie schon dargelegt wurde, auch diese mitumfaßt und überschießende Feststellungen, die in den geltend gemachten Klagegrund fallen, zu berücksichtigen sind (SZ 21/123; JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG nicht in Betracht komme, kann daher nicht geteilt werden. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht zwar zur Weitergabe der Wohnung ergänzende Feststellungen traf, im übrigen aber die Beweisrüge des Beklagten nicht behandelte (vgl. ON 12 AS 62) und auch den behaupteten Verfahrensmangel nicht eindeutig verneinte. Es ist daher eine Aufhebung in zweiter Instanz erforderlich. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision des Klägers ist zulässig, weil der Frage, ob von der behaupteten entgeltlichen Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG auch die unentgeltliche Weitergabe mitumfaßt ist, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt und eine Rechtsprechung hiezu fehlt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Weitergabe des Mietgegenstandes nur nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG und nicht nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gekündigt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung (JBl. 1987, 447; MietSlg. 37.416; 33.355, 34.438, 32.356; vergleiche auch Würth in Rummel ABGB Rz 21 zu Paragraph 30, MRG). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG der Vermieter die Kündigungsgründe in der Kündigung kurz anzuführen hat. Die bloß ziffernmäßige Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle ist zur Begründung einer Kündigung nur dann hinreichend, wenn diese den Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, eindeutig darstellt. Werden neben der ziffernmäßigen Bezeichnung des Kündigungsgrundes in der Kündigung bestimmte Tatsachen als Begründung für die Aufkündigung angeführt, kommt es bei der Entscheidung der Frage, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, in erster Linie auf diese Tatsachenbehauptung an (MietSlg. 32.418/26 mwN). Der Zweck der Bestimmung, daß die Kündigungsgründe schon in der Kündigung kurz anzuführen sind, besteht darin, den Gegenstand des Kündigungsstreites auch bei Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abzugrenzen. Dieser Abgrenzung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn eine bestimmte Gesetzesstelle mehrere Kündigungstatbestände enthält. Der Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG enthält zwei Tatbestände: 1. Die gänzliche Weitergabe - der nach Satz 2 eine teilweise Weitergabe ohne regelmäßige Benützung des Restes gleichsteht - ohne Bedarf in naher Zukunft und 2. die Weitergabe auch nur eines Teiles gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (Würth aaO Rz 21 zu Paragraph 30, MRG). Unter Weitergabe nach Ziffer 4, erster Fall ist jede entgeltlich oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (Würth aaO Rz 24 mwN). Die Entgeltlichkeit ist wesentlich nur für den zweiten Tatbestand. Hätte der Kläger behauptet, daß der Beklagte die Wohnung gegen einen übermäßigen Mietzins weitervermietet habe, hätte er zweifelsfrei den zweiten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG geltend gemacht, sodaß der erste Fall nicht berücksichtigt werden könnte (so im Fall MietSlg. 32.418/26). Hier hat aber der Kläger lediglich Untervermietung geltend gemacht und somit den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG beansprucht. Im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist dann aber auch die unentgeltliche Weitergabe zu berücksichtigen, weil der Begriff der Weitergabe, wie schon dargelegt wurde, auch diese mitumfaßt und überschießende Feststellungen, die in den geltend gemachten Klagegrund fallen, zu berücksichtigen sind (SZ 21/123; JBl. 1964, 208; 2 Ob 62/81). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht in Betracht komme, kann daher nicht geteilt werden. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht zwar zur Weitergabe der Wohnung ergänzende Feststellungen traf, im übrigen aber die Beweisrüge des Beklagten nicht behandelte vergleiche ON 12 AS 62) und auch den behaupteten Verfahrensmangel nicht eindeutig verneinte. Es ist daher eine Aufhebung in zweiter Instanz erforderlich. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.