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Entscheidung 3 Ob 163/15i×

Entscheidung 3 Ob 163/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010416 Rechtssatz 14.03.1956Zivilrecht
Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene …
RS0020641 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räu …
RS0041178 Rechtssatz 11.11.1987Zivilrecht
Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Rücksicht auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden.
RS0041342 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.
RS0044968 Rechtssatz 29.11.1933Zivilrecht
Die Vorschrift des § 568 ZPO ist auch im Falle eines zwischen dem Hauseigentümer und dem Hauptmieter geschlossenen gerichtlichen Räumungsvergleiches anwendbar.
RS0062380 Rechtssatz 05.06.1953Zivilrecht
Durch die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. Wird der Untervermieter Eigentümer des Bestandgegenstandes, so verwandelt sich das Untermietverh …
RS0070682 Rechtssatz 20.03.1991Zivilrecht
Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Geset …
RS0101134 Rechtssatz 26.04.1994Zivilrecht
Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht …
RS0130410 Rechtssatz 17.09.2015Zivilrecht
Werden gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses keine Einwendungen erhoben, wird mit Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse nur über den Leistungsbefehl zur Übergabe des Bestandgegenstandes abgesprochen, nicht aber darüber, ob und welch …