Rechtssatz RS0020641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020641
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 524/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
- 8 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 546/91
- 4 Ob 535/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
Beisatz: Umsoweniger kann aber der Untermietvertrag dadurch hinfällig werden, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. (T1) Veröff. SZ 67/72
- 8 Ob 300/98w
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T2)
- 4 Ob 50/99b
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 50/99b
Auch; nur: Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. (T3)
- 3 Ob 33/99w
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 33/99w
Vgl auch
- 3 Ob 278/04k
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 278/04k
Vgl aber; Beisatz: Der in 8Ob300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T4); Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T5)
- 8 Ob 60/09w
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 60/09w
Vgl; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T6); Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 8 Ob 300/98w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T7)
- 7 Ob 125/11z
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitbenützung einer Schifffahrtsanlage. (T8)
- 3 Ob 163/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 57/22h
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 57/22h
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- 6 Ob 40/22h
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 40/22h
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020641
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0060OB00524_9100000_001