Auf den von ihr nachträglich geltend gemachten Oppositionsgrund des Abschlusses eines neuen konkludenten Untermietvertrages ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie dessen Verneinung durch das Berufungsgericht in der Revision mit keinem Wort anspricht. Damit hat sie aber diesen (als einen von mehreren) in erster Instanz geltend gemachten Klagegrund schlüssig fallen gelassen. Daher ist es dem Obersten Gerichtshof wie jedem Rechtsmittelgericht nach einhelliger Rechtsprechung verwehrt, darauf noch einzugehen, weil die Gerichte an die Beschränkung der Klagegründe durch den Rechtsmittelwerber gebunden sind (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 = SZ 65/23; 4 Ob 329/97d; 3 Ob 52/98p; 3 Ob 269/98z; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503).Auf den von ihr nachträglich geltend gemachten Oppositionsgrund des Abschlusses eines neuen konkludenten Untermietvertrages ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie dessen Verneinung durch das Berufungsgericht in der Revision mit keinem Wort anspricht. Damit hat sie aber diesen (als einen von mehreren) in erster Instanz geltend gemachten Klagegrund schlüssig fallen gelassen. Daher ist es dem Obersten Gerichtshof wie jedem Rechtsmittelgericht nach einhelliger Rechtsprechung verwehrt, darauf noch einzugehen, weil die Gerichte an die Beschränkung der Klagegründe durch den Rechtsmittelwerber gebunden sind (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 = SZ 65/23; 4 Ob 329/97d; 3 Ob 52/98p; 3 Ob 269/98z; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503,).
Demnach wendet sich die klagende Partei in ihrer Revision auch zu Unrecht gegen die dieser Rechtslage entsprechende Ansicht des Berufungsgerichtes, nicht auf die Frage eingehen zu müssen, ob die Behauptung, der den vorliegenden Exekutionstitel darstellende Räumungsvergleich sei unter der Voraussetzung zustande gekommen, daß auch das Hauptbestandverhältnis zum 31. 12. 1997 beendet werde, einen tauglichen Oppositionsgrund darstelle. Davon abgesehen kann auch nicht gesagt werden, daß sich die klagende Partei in erster Instanz überhaupt darauf gestützt hätte, die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses zum selben Termin wäre zwischen den Parteien zur Bedingung für die Wirksamkeit des Räumungsvergleiches gemacht worden. Nur dies könnte aber der vom Beklagten geführten Räumungsexekution entgegenstehen.
Im übrigen hält der klagende Verein in seiner Revision noch seine Ansicht aufrecht, die außergerichtliche Aufkündigung durch den Hauptbestandgeber habe das Hauptbestandverhältnis bereits mit 31. 12.
1997 beendet. Wie sich aus der Revision eindeutig ergibt, bezweifelt
der Revisionswerber gar nicht die Richtigkeit der Rechtsansicht des
Berufungsgerichtes, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses
nicht zugleich das Erlöschen des Untermietverhältnisses bewirke und
auch der titellose Hauptmieter an den Untermietvertrag gebunden
bleibe. Daran ist auch (ungeachtet der insofern nicht näher
begründeten Entscheidungen MietSlg 48.140/20 und WoBl 1996, 2)
festzuhalten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu MietSlg 19.131
ausgeführt hat, ist der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen
immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete
beende, darauf zu beschränken, daß dem Vermieter gegenüber der
Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters
untergehe und sich der Untermieter also dem Vermieter gegenüber auf
keinen Rechtstitel berufen kann. Ob das zwischen Haupt- und
Untermieter abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehende
Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der
Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliere, ist nach dem Inhalt
dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen. Daran hat der Oberste
Gerichtshof auch in den Entscheidungen 6 Ob 524/91, 8 Ob 546/91, 4 Ob
535/94 = SZ 67/72 = ecolex 1994, 535 (zust Hausmann) = JBl 1994, 826
= MietSlg 46.138/11 = WoBl 1996/12 (zust Würth) und 3 Ob 554/94 =
ecolex 1995, 25 = MietSlg 46.140 festgehalten. Die in der älteren
Rechtsprechung vertretene Ansicht der gleichzeitigen Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis, die auch von einem großen Teil der Lehre geteilt wurde, so auch noch von Würth (in Rummel**2 § 1112 Rz 8 [gegenteilig nunmehr in Anm zu WoBl 1996/12]; wN bei Schauer, Abhängigkeit des Unterbestandverhältnisses vom Hauptbestandvertrag? WoBl 1996, 25), wird auch in der Lehre zunehmend abgelehnt (zuletzt Schauer aaO mN in FN 4). Ausgangspunkt der neueren Rechtsprechung und Lehre ist, was offenbar der Revisionswerber übersieht, die Erkenntnis, daß es sich bei Haupt- und Untermietverhältnis um zwei selbständige Rechtsverhältnisse handelt. Zutreffend hat zuletzt Schauer (aaO) dargelegt, daß keine zureichenden Gründe dafür vorliegen, die Wirksamkeit des Untermietvertrages an jene des Hauptmietvertrages untrennbar zu knüpfen. Der Hinweis auf den Inhalt des Untermietvertrages in diesen Entscheidungen ist dahin zu verstehen, daß im Einzelfall zwischen Haupt- und Untermieter durchaus eine Bindung der Fortdauer des Untermietverhältnisses an jene des Hauptmietverhältnisses bzw ein entsprechender Kündigungsgrund vereinbart werden kann. Umgekehrt aber wäre der offenbar dem Revisionswerber vorschwebende Umkehrschluß unzulässig, das Unterbestandverhältis dauere in jedem Fall bis zur Entfernung des Hauptmieters aus dem Bestandgegenstand fort.Rechtsprechung vertretene Ansicht der gleichzeitigen Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis, die auch von einem großen Teil der Lehre geteilt wurde, so auch noch von Würth (in Rummel**2 Paragraph 1112, Rz 8 [gegenteilig nunmehr in Anmerkung zu WoBl 1996/12]; wN bei Schauer, Abhängigkeit des Unterbestandverhältnisses vom Hauptbestandvertrag? WoBl 1996, 25), wird auch in der Lehre zunehmend abgelehnt (zuletzt Schauer aaO mN in FN 4). Ausgangspunkt der neueren Rechtsprechung und Lehre ist, was offenbar der Revisionswerber übersieht, die Erkenntnis, daß es sich bei Haupt- und Untermietverhältnis um zwei selbständige Rechtsverhältnisse handelt. Zutreffend hat zuletzt Schauer (aaO) dargelegt, daß keine zureichenden Gründe dafür vorliegen, die Wirksamkeit des Untermietvertrages an jene des Hauptmietvertrages untrennbar zu knüpfen. Der Hinweis auf den Inhalt des Untermietvertrages in diesen Entscheidungen ist dahin zu verstehen, daß im Einzelfall zwischen Haupt- und Untermieter durchaus eine Bindung der Fortdauer des Untermietverhältnisses an jene des Hauptmietverhältnisses bzw ein entsprechender Kündigungsgrund vereinbart werden kann. Umgekehrt aber wäre der offenbar dem Revisionswerber vorschwebende Umkehrschluß unzulässig, das Unterbestandverhältis dauere in jedem Fall bis zur Entfernung des Hauptmieters aus dem Bestandgegenstand fort.
Entscheidend ist vielmehr die Selbständigkeit des Untermietverhältnisses gegenüber dem Hauptmietverhältnis. Aus dieser folgt unmittelbar (und nicht, wie im Berufungsurteil ausgeführt, im Wege eines Umkehrschlusses), daß die Gültigkeit des Untermietvertrages und dessen Fortdauer unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrages zu beurteilen ist, woraus sich ergibt, daß auch der Umstand, daß der Hauptmieter zum titellosen Benützer wird, an seinen Rechten aus einem bereits vorliegenden Räumungstitel dem Untermieter gegenüber nichts zu ändern vermag. Zufolge Beendigung des Untermietverhältnisses ist eben die klagende Partei aufgrund des Räumungsvergleiches dem Beklagten gegenüber zur Räumung verpflichtet, ohne daß das Schicksal des Hauptmietverhältnisses irgendeinen Einfluß darauf hätte.
Demnach kann keine Rede davon sein, daß die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Unterbestandgeber könne auch als titelloser Benützer noch von einem von ihm erwirkten Räumungstitel gegen den Untermieter Gebrauch machen, kraß den gesetzlichen Regelungen und der Judikatur zum Pachtverhältnis widerspricht. Die Räumungsverpflichtung ist eben die Folge der (im vorliegenden Fall sogar einvernehmlichen) Beendigung des Untermietvertrages. Nur wenn eine solche nicht zustande gekommen wäre, hätte die klagende Partei als Untermieterin das Recht, bis zur Räumung des Unterbestandgebers im Bestandobjekt zu bleiben.
Aus der Selbständigkeit von Hauptmiet- und Untermietverhältnis ergibt sich aber auch, daß es auf die behauptete Zusage des Eigentümers, die klagende Partei könne noch weitere drei Jahre im gemieteten Objekt verbleiben, nicht ankommen kann. Die Räumungsverpflichtung dem Beklagten gegenüber ist eben Ausfluß der Beendigung des mit diesem bestehenden Vertrages. Eine allfällige Zustimmung zum Weiterverbleib durch den Eigentümer vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn, was gar nicht behauptet wurde, zwischen dem Eigentümer und der klagenden Partei ein Hauptbestandvertrag über die gegenständlichen Räumlichkeiten abgeschlossen worden wäre, würde dieser ja nur im Verhältnis zwischen diesen Vertragspartnern Wirkung entfalten und könnte nicht mit Erfolg dem Räumungsbegehren des Untervermieters entgegengehalten werden.
Demnach haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum die Oppositionsklage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.