Begründung:
Der Beklagte betreibt ein Verwertungsunternehmen und führt Industrieauktionen und Unternehmensverwertungen durch. Im gegenständlichen Fall hatte er den Auftrag, die Betriebs- und Geschäftsausstattung der C***** GmbH zu versteigern. Die Versteigerung, die im Namen und auf Rechnung dieser GmbH erfolgen sollte und für die ein Katalog mit Versteigerungsbedingungen erstellt worden war, fand am 1. 6. 1996 statt. Der Geschäftsführer der Klägerin erfuhr von dieser Versteigerung und fuhr zu dieser nach Linz. Dabei erwarb er, nachdem er den Versteigerungskatalog und die Versteigerungsbedingungen erhalten hatte, eine Maschine um den Versteigerungserlös von S 103.500 (inklusive S 13.500 Kavelingsgebühr, die dem Beklagten für die Durchführung der Versteigerung zukommt).
Anläßlich eines Gesprächs bei der Kasse ergab sich für den Kläger die Möglichkeit, daß ein anderer Bieter bei dieser Versteigerung, Josef B*****, die Maschine abholen und zu sich nach Hause transportieren lasse. Eine Rücksprache mit der an der Kasse sitzenden Angestellten des Beklagten ergab, daß dies möglich sei, falls der Abholer den Zahlungsbeleg vorweise.
Als Josef B***** am 5. 7. 1996, dem mit der Kassiererin abgesprochenen Abholtag, die Maschine abholen wollte, war diese verschwunden und konnte trotz intensiver Nachsuche nicht gefunden werden.
Die klagende Partei hatte die Maschine bereits weiterverkauft und mußte in der Folge, da die Maschine offensichtlich durch einen Fehler der beklagten Partei falsch ausgefolgt worden war, eine Konventionalstrafe von S 66.207 bezahlen.
Der Beklagte erklärte sich schließlich bereit, den Versteigerungserlös zurückzuzahlen.
Die klagende Partei begehrte den Klagsbetrag als Schadenersatz. Neben der Konventionalstrafe machte er Fahrt- und Nächtigungskosten für die Reise nach Linz geltend. Der Beklagte sei ihr vereinbarungsgemäß zur Verwahrung verpflichtet gewesen. In der Folge behauptete sie auch ein konstitutives Anerkenntnis durch die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht traf im wesentlichen die wiedergegebenen Feststellungen und wies das Klagebegehren ab. Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation komme zum Tragen. Nach dem Versteigerungskatalog und den Versteigerungsbedingungen sei der Verkauf im Namen und auf Rechnung der C***** GmbH erfolgt, sodaß der Beklagte bloß deren Erfüllungsgehilfe gewesen sei.
Der dagegen erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge.
Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, übernahm dieses die Feststellung, daß die Versteigerung im Namen und auf Rechnung der C***** GmbH erfolgen sollte. Es pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei und verwarf diejenige der klagenden Partei, es sei ein eigener Verwahrungsvertrag mit dem Beklagten zustandegekommen. Bis zur Übergabe der verkauften Sache treffe den Verkäufer als Nebenpflicht eine Verwahrungspflicht, sodaß deren Vernachlässigung der C***** GmbH zuzurechnen sei, der alle Rechte und Pflichten aus der Versteigerung zustünden.
Über Antrag nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 dahin ab, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Über Antrag nach Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, dahin ab, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.