Begründung:
Der Kläger begehrt als Untervermieter die Verurteilung der beklagten Gesellschaft als seiner Untermieterin zur Räumung des Bestandobjektes wegen Nichtzahlung des Untermietzinses für die Zeit von Februar bis Mai 1990 gemäß § 1118 ABGB.Der Kläger begehrt als Untervermieter die Verurteilung der beklagten Gesellschaft als seiner Untermieterin zur Räumung des Bestandobjektes wegen Nichtzahlung des Untermietzinses für die Zeit von Februar bis Mai 1990 gemäß Paragraph 1118, ABGB.
Die beklagte Gesellschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der behauptete Mietzinsrückstand nicht bestehe und es an einem zwischen den Streitteilen bestehenden Mietverhältnis mangle; im Zeitpunkt der Klageeinbringung sei das Hauptmietverhältnis des Klägers zum Hauseigentümer bereits rechtskräftig aufgekündigt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Stadt W***** als Hauseigentümerin dem Kläger das Hauptmietverhältnis aufgekündigt hat, das diese Aufkündigung für rechtswirksam erklärende erstgerichtliche Urteil mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 13.12.1989 bestätigt wurde und der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist; das Hauptmietverhältnis habe daher noch vor Einbringung der gegenständlichen Räumungsklage geendet. In rechtlicher Hinsicht bedeute nach ständiger Rechtsprechung die Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aus welchem Grunde immer, auch das Erlöschen des Untermietverhältnisses über dasselbe Objekt. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses stelle ein Gestaltungsrecht dar, das nach Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr ausgeübt werden könne. Im vorliegenden Falle sei das Hauptmietverhältnis spätestens mit der Rechtskraft des diesbezüglichen Urteiles beendet worden, sodaß das Untermietverhältnis auch nicht mehr gemäß § 1118 ABGB zur Auflösung gebracht und ein Räumungsbegehren nicht mehr erfolgreich gestellt werden könne.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Stadt W***** als Hauseigentümerin dem Kläger das Hauptmietverhältnis aufgekündigt hat, das diese Aufkündigung für rechtswirksam erklärende erstgerichtliche Urteil mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 13.12.1989 bestätigt wurde und der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist; das Hauptmietverhältnis habe daher noch vor Einbringung der gegenständlichen Räumungsklage geendet. In rechtlicher Hinsicht bedeute nach ständiger Rechtsprechung die Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aus welchem Grunde immer, auch das Erlöschen des Untermietverhältnisses über dasselbe Objekt. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses stelle ein Gestaltungsrecht dar, das nach Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr ausgeübt werden könne. Im vorliegenden Falle sei das Hauptmietverhältnis spätestens mit der Rechtskraft des diesbezüglichen Urteiles beendet worden, sodaß das Untermietverhältnis auch nicht mehr gemäß Paragraph 1118, ABGB zur Auflösung gebracht und ein Räumungsbegehren nicht mehr erfolgreich gestellt werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten erstgerichtlichen Verfahrensmängel, hielt aber die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Das Mißverständnis des auf Klang (Der Rechtsschutz des Mieters gegen Dritte ZBl.1926, 324, 352) zurückgehenden Rechtssatzes, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch in jedem Falle die Untermiete beende, sei in der Entscheidung 6 Ob 113/67 teilweise in dem Sinne aufzuklären versucht worden, daß wohl dem Liegenschaftseigentümer gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit dem des Hauptmieters untergehe, das vom Hauptmietverhältnis verschiedene Untermietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter jedoch durchaus bestehen könne. Der vom Untermieter gemietete Gegenstand werde durch einen gegen den Hauptmieter rechtskräftig gewordenen Leistungsbefehl auf geräumte Rückgabe des Objektes auch keineswegs im Sinne des § 1112 ABGB unwiederbringlich zerstört. Dies zeige schon, wie im konkret vorliegenden Fall, die tatsächliche Weiterbenützung durch den Untermieter. Somit ergebe sich in Wahrheit, daß mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses ein vom Hauptmieter eingegangenes Untermietverhältnis nicht erlösche. Die tatsächlich vom Hauseigentümer durch Räumungsexekution gegen den Hauptmieter erwirkte Rückgabe des Mietobjektes beende jedoch schließlich die faktische Gebrauchsmöglichkeit für den Untermieter (§ 568 ZPO). Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Untermietverhältnisses seien aber wie auch sonst von der materiellen Berechtigung des (Unter)Bestandgebers an der Bestandsache unabhängig. Sei dem (Unter)Mieter die vertragskonforme Benutzung der Bestandsache ohne sein Verschulden nicht mehr gewährt (z.B. vollzogene Räumungsexekution gegen den verpflichteten Hauptmieter) so entfalle nicht nur seine Zinszahlungsverpflichtung (§ 1096 ABGB), sondern auch seine vertragliche Verpflichtung, bei einer allfälligen einvernehmlichen Auflösung des Untermietverhältnisses das ihm schon entzogene Bestandobjekt dem (Unter)Vermieter zurückzustellen (§ 1447 ABGB). Dies sei aber eine Konsequenz aus der faktisch erfolgten Räumung bei dennoch weiter aufrecht bestehendem Rechtsverhältnis zwischen den Untermietvertragspartnern. Im vorliegenden Falle stünden die Streitteile zueinander in einem Mietvertrags-Verhältnis als einem obligatorischen Rechtsverhältnis. Die Legaldefinition des Begriffes Untermiete (§ 2 Abs 2 MRG) besage entgegen der - immer wieder mit verfehltem Leitsatz zitierten, nicht aber inhaltlich fehlerhaften - Entscheidung SZ 21/111 nicht, daß ein (Haupt)Bestandverhältnis vorausgesetzt sei. Solange der Kläger als Hauptmieter nicht seinerseits delogiert worden sei, in welchem Falle der benützende Untermieter ohnehin auch bereits aus dem Bestandobjekt entfernt wurde, sei der Kläger als Hauptmieter und Vertragspartner der beklagten Gesellschaft als Untermieterin berechtigt, auf Auflösung des Unterbestandvertrages wegen Vorliegens von Aufhebungs- oder Kündigungsgründen zu dringen und sich im übrigen dadurch seinerseits auch zu bemühen, den titelmäßigen Zustand in dem gegen ihn geführten Kündigungsverfahren herzustellen. Die im Falle der wirksamen Aufhebung des Unterbestandvertrages bestehende (Neben)Verpflichtung des Unterbestandnehmers auf Rückgabe des Bestandobjektes bestehe gegenüber seinem Vertragspartner, also gegenüber dem klagenden Hauptmieter, so lange, bis beide durch den Vollzug der vom Liegenschaftseigentümer betriebenen zwangsweisen Räumung exmittiert seien. Bis dahin habe der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter auch einen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Dessen Nichtleistung habe hier das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen. Dabei werde es im Falle einer allfälligen Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG in der im einzelnen dargestellten Weise vorzugehen haben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten erstgerichtlichen Verfahrensmängel, hielt aber die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Das Mißverständnis des auf Klang (Der Rechtsschutz des Mieters gegen Dritte ZBl.1926, 324, 352) zurückgehenden Rechtssatzes, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch in jedem Falle die Untermiete beende, sei in der Entscheidung 6 Ob 113/67 teilweise in dem Sinne aufzuklären versucht worden, daß wohl dem Liegenschaftseigentümer gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit dem des Hauptmieters untergehe, das vom Hauptmietverhältnis verschiedene Untermietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter jedoch durchaus bestehen könne. Der vom Untermieter gemietete Gegenstand werde durch einen gegen den Hauptmieter rechtskräftig gewordenen Leistungsbefehl auf geräumte Rückgabe des Objektes auch keineswegs im Sinne des Paragraph 1112, ABGB unwiederbringlich zerstört. Dies zeige schon, wie im konkret vorliegenden Fall, die tatsächliche Weiterbenützung durch den Untermieter. Somit ergebe sich in Wahrheit, daß mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses ein vom Hauptmieter eingegangenes Untermietverhältnis nicht erlösche. Die tatsächlich vom Hauseigentümer durch Räumungsexekution gegen den Hauptmieter erwirkte Rückgabe des Mietobjektes beende jedoch schließlich die faktische Gebrauchsmöglichkeit für den Untermieter (Paragraph 568, ZPO). Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Untermietverhältnisses seien aber wie auch sonst von der materiellen Berechtigung des (Unter)Bestandgebers an der Bestandsache unabhängig. Sei dem (Unter)Mieter die vertragskonforme Benutzung der Bestandsache ohne sein Verschulden nicht mehr gewährt (z.B. vollzogene Räumungsexekution gegen den verpflichteten Hauptmieter) so entfalle nicht nur seine Zinszahlungsverpflichtung (Paragraph 1096, ABGB), sondern auch seine vertragliche Verpflichtung, bei einer allfälligen einvernehmlichen Auflösung des Untermietverhältnisses das ihm schon entzogene Bestandobjekt dem (Unter)Vermieter zurückzustellen (Paragraph 1447, ABGB). Dies sei aber eine Konsequenz aus der faktisch erfolgten Räumung bei dennoch weiter aufrecht bestehendem Rechtsverhältnis zwischen den Untermietvertragspartnern. Im vorliegenden Falle stünden die Streitteile zueinander in einem Mietvertrags-Verhältnis als einem obligatorischen Rechtsverhältnis. Die Legaldefinition des Begriffes Untermiete (Paragraph 2, Absatz 2, MRG) besage entgegen der - immer wieder mit verfehltem Leitsatz zitierten, nicht aber inhaltlich fehlerhaften - Entscheidung SZ 21/111 nicht, daß ein (Haupt)Bestandverhältnis vorausgesetzt sei. Solange der Kläger als Hauptmieter nicht seinerseits delogiert worden sei, in welchem Falle der benützende Untermieter ohnehin auch bereits aus dem Bestandobjekt entfernt wurde, sei der Kläger als Hauptmieter und Vertragspartner der beklagten Gesellschaft als Untermieterin berechtigt, auf Auflösung des Unterbestandvertrages wegen Vorliegens von Aufhebungs- oder Kündigungsgründen zu dringen und sich im übrigen dadurch seinerseits auch zu bemühen, den titelmäßigen Zustand in dem gegen ihn geführten Kündigungsverfahren herzustellen. Die im Falle der wirksamen Aufhebung des Unterbestandvertrages bestehende (Neben)Verpflichtung des Unterbestandnehmers auf Rückgabe des Bestandobjektes bestehe gegenüber seinem Vertragspartner, also gegenüber dem klagenden Hauptmieter, so lange, bis beide durch den Vollzug der vom Liegenschaftseigentümer betriebenen zwangsweisen Räumung exmittiert seien. Bis dahin habe der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter auch einen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Dessen Nichtleistung habe hier das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen. Dabei werde es im Falle einer allfälligen Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG in der im einzelnen dargestellten Weise vorzugehen haben.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der beklagten Gesellschaft mit dem Antrage, sie im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Der Oberste Gerichtshof habe zu MietSlg 23.154 zu Recht ausgesprochen, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses aus welchem Grunde immer das Erlöschen des Unterbestandverhältnisses nach sich ziehe. Die diesbezügliche Rechtsprechung gehe mit der langjährigen Lehre konform. Die analoge Anwendung des § 1112 ABGB auf den Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses treffe insofern zu, als es sich dabei nicht um einen faktischen, wohl aber um einen dem rechtlichen Untergang des Bestandobjektes gleichstehenden Fall handle. Daß § 1112 ABGB auch für den rechtlichen Untergang der Bestandsache gelte, sei unbestritten. Aus diesem Grund schlage auch die Argumentation des Berufungsgerichtes fehl, schon die tatsächliche Weiterbenützung durch den Untermieter zeige, daß ein gegen den Hauptmieter rechtskräftig gewordener Leistungsbefehl auf geräumte Rückgabe des Objektes dieses keineswegs unwiederbringlich zerstöre. Der Fall der Beendigung des Mietvertrages nach § 1112 ABGB sei auch dann gegeben, wenn die für die Vermietbarkeit erforderliche Qualität verloren gegangen sei. Die rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Untermietverhältnisses mit Auflösung des Hauptmietverhältnisses (und nicht erst mit erfolgter Räumung) ergebe sich auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes, so den §§ 1447, 880 und 1048 ABGB. Daß dem Kläger die Möglichkeit offengestanden sei, sich um neuerliche Anmietung des Objektes und Zurverfügungstellung an die beklagte Gesellschaft zu bemühen, ändere nichts daran, daß auf seiner Seite die Erbringung der vereinbarten Leistung infolge Rechtskraft des gegen ihn erwirkten Räumungstitels unmöglich geworden sei. Die Beseitigung des Hinderungsgrundes für die Vertragserfüllung durch den Kläger hänge jedenfalls vom Willen einer dritten Person, nämlich des Liegenschaftseigentümers, ab und erfordere die Beurteilung dieser Frage eine Zukunftprognose, die im Rahmen des § 1447 ABGB keinesfalls anzustellen sei.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der beklagten Gesellschaft mit dem Antrage, sie im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Der Oberste Gerichtshof habe zu MietSlg 23.154 zu Recht ausgesprochen, daß die Beendigung des Hauptmietverhältnisses aus welchem Grunde immer das Erlöschen des Unterbestandverhältnisses nach sich ziehe. Die diesbezügliche Rechtsprechung gehe mit der langjährigen Lehre konform. Die analoge Anwendung des Paragraph 1112, ABGB auf den Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses treffe insofern zu, als es sich dabei nicht um einen faktischen, wohl aber um einen dem rechtlichen Untergang des Bestandobjektes gleichstehenden Fall handle. Daß Paragraph 1112, ABGB auch für den rechtlichen Untergang der Bestandsache gelte, sei unbestritten. Aus diesem Grund schlage auch die Argumentation des Berufungsgerichtes fehl, schon die tatsächliche Weiterbenützung durch den Untermieter zeige, daß ein gegen den Hauptmieter rechtskräftig gewordener Leistungsbefehl auf geräumte Rückgabe des Objektes dieses keineswegs unwiederbringlich zerstöre. Der Fall der Beendigung des Mietvertrages nach Paragraph 1112, ABGB sei auch dann gegeben, wenn die für die Vermietbarkeit erforderliche Qualität verloren gegangen sei. Die rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Untermietverhältnisses mit Auflösung des Hauptmietverhältnisses (und nicht erst mit erfolgter Räumung) ergebe sich auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes, so den Paragraphen 1447, 880 und 1048 ABGB. Daß dem Kläger die Möglichkeit offengestanden sei, sich um neuerliche Anmietung des Objektes und Zurverfügungstellung an die beklagte Gesellschaft zu bemühen, ändere nichts daran, daß auf seiner Seite die Erbringung der vereinbarten Leistung infolge Rechtskraft des gegen ihn erwirkten Räumungstitels unmöglich geworden sei. Die Beseitigung des Hinderungsgrundes für die Vertragserfüllung durch den Kläger hänge jedenfalls vom Willen einer dritten Person, nämlich des Liegenschaftseigentümers, ab und erfordere die Beurteilung dieser Frage eine Zukunftprognose, die im Rahmen des Paragraph 1447, ABGB keinesfalls anzustellen sei.