Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG (früher § 21 Abs 2 MG) über die strittige Höhe des Bestandzinsrückstandes keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung zukommt. Ein solcher Beschluß stellt keine Endentscheidung dar, sondern entscheidet nur eine für den Räumungsprozeß wichtige Vorfrage. Die Frage der Höhe des Bestandzinses ist daher in einem Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich zu prüfen, selbst wenn er mit dem Räumungsprozeß verbunden war bzw beide Begehren in einer Klage (§ 227 ZPO) gestellt worden waren (SZ 38/203 = MietSlg 17.587; MietSlg 29.404; 8 Ob 534/88 ua).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG (früher Paragraph 21, Absatz 2, MG) über die strittige Höhe des Bestandzinsrückstandes keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung zukommt. Ein solcher Beschluß stellt keine Endentscheidung dar, sondern entscheidet nur eine für den Räumungsprozeß wichtige Vorfrage. Die Frage der Höhe des Bestandzinses ist daher in einem Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich zu prüfen, selbst wenn er mit dem Räumungsprozeß verbunden war bzw beide Begehren in einer Klage (Paragraph 227, ZPO) gestellt worden waren (SZ 38/203 = MietSlg 17.587; MietSlg 29.404; 8 Ob 534/88 ua).
Auf die Ausführungen des Revisionswerbers, der sich gegen diese Einschränkung der Rechtswirkungen wendet und eine nicht näher begründete Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 33 Abs 2 MRG behauptet, ist nicht einzugehen, weil Gegenstand der Entscheidung nur die Überprüfung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes, nicht aber der bereits rechtskräftige Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG ist. Der Anregung des Beklagten, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, kann schon aus diesem Grund nicht nähergetreten werden.Auf die Ausführungen des Revisionswerbers, der sich gegen diese Einschränkung der Rechtswirkungen wendet und eine nicht näher begründete Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 2, MRG behauptet, ist nicht einzugehen, weil Gegenstand der Entscheidung nur die Überprüfung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes, nicht aber der bereits rechtskräftige Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist. Der Anregung des Beklagten, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, kann schon aus diesem Grund nicht nähergetreten werden.
Zutreffend wird in der Revision ausgeführt, daß die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beendet, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre (MietSlg 23.154 ua). Dies bedeutet, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und der Untermieter sich dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Es darf aber nicht übersehen werden, daß das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis darstellt. Ob dieses Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen. Nach Maßgabe dieses Vertragsverhältnisses ist der Fortbestand des zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Bestandverhältnisses auch nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses möglich, weil einen Mietvertrag nicht nur der Eigentümer oder Bestandnehmer, sondern auch der Verwahrer oder Prekarist des Bestandobjektes und sogar ein Unbefugter ohne jeden Rechtstitel abschließen kann
(MietSlg 19.131 mwN). Auch der titellose Hauptmieter bleibt an den Untermietvertrag gebunden (vgl MietSlg 21.155 mwN), weil die Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages von seiner Erfüllbarkeit unterschieden werden muß. Dies bedeutet, daß der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter bilden. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.(MietSlg 19.131 mwN). Auch der titellose Hauptmieter bleibt an den Untermietvertrag gebunden vergleiche MietSlg 21.155 mwN), weil die Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages von seiner Erfüllbarkeit unterschieden werden muß. Dies bedeutet, daß der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter bilden. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.
Der Revisionswerber übersieht bei seinen Ausführungen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Räumungsanspruch nicht darauf gestützt hat, sie selbst sei gegenüber dem Hauseigentümer zur Räumung verpflichtet, sondern vielmehr einen Rückstellungsanspruch nach den §§ 1118, 1109 ABGB geltend macht, nämlich die Verletzung des inter partes wirksamen Untermietverhältnisses durch den Beklagten durch Unterlassen von Mietzinszahlungen für einen Zeitraum, in welchem der Beklagte die Bestandräumlichkeiten diesem Vertrag gemäß benützt hat. Dem Hauptmieter, der wegen titelloser Benützung des Bestandgegenstandes selbst zur Räumung verpflichtet ist, kann auch ein rechtliches Interesse an der Rückstellung des Bestandobjektes durch den Untermieter nicht abgesprochen werden, weil er seiner eigenen Räumungsverpflichtung nur dann vollständig nachkommen kann, wenn er das Bestandobjekt dem Berechtigten frei von anderen Personen, denen er Nutzungsrechte einräumte, übergibt.Der Revisionswerber übersieht bei seinen Ausführungen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Räumungsanspruch nicht darauf gestützt hat, sie selbst sei gegenüber dem Hauseigentümer zur Räumung verpflichtet, sondern vielmehr einen Rückstellungsanspruch nach den Paragraphen 1118, 1109, ABGB geltend macht, nämlich die Verletzung des inter partes wirksamen Untermietverhältnisses durch den Beklagten durch Unterlassen von Mietzinszahlungen für einen Zeitraum, in welchem der Beklagte die Bestandräumlichkeiten diesem Vertrag gemäß benützt hat. Dem Hauptmieter, der wegen titelloser Benützung des Bestandgegenstandes selbst zur Räumung verpflichtet ist, kann auch ein rechtliches Interesse an der Rückstellung des Bestandobjektes durch den Untermieter nicht abgesprochen werden, weil er seiner eigenen Räumungsverpflichtung nur dann vollständig nachkommen kann, wenn er das Bestandobjekt dem Berechtigten frei von anderen Personen, denen er Nutzungsrechte einräumte, übergibt.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten daher zu Recht zur Räumung verpflichtet (vgl ZBl 1935/52).Die Vorinstanzen haben den Beklagten daher zu Recht zur Räumung verpflichtet vergleiche ZBl 1935/52).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.