Rechtssatz RS0070369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070369
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Rechtssatz
Der rechtskräftige Beschluss spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab (so schon 7 Ob 587/77).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 534/88
- 6 Ob 524/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
Beisatz: Keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung. (T1)
- 9 Ob 163/98f
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 163/98f
Beisatz: Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. (T2)
- 7 Ob 46/01t
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 46/01t
Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y). (T3)
- 9 Ob 145/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 145/01s
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich. (T4)
- 9 Ob 34/04x
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 34/04x
Beis wie T1
- 6 Ob 24/06g
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T5)
- 3 Ob 236/11v
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 236/11v
Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 259/11y
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 259/11y
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 78/19k
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 78/19k
Beis wie T3
- 3 Ob 239/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.04.2024 3 Ob 239/23b
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070369
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19890531_OGH0002_0080OB00534_8800000_001